Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung niedriger Beweggründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 246/89
Datum
09.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Totschlagsurteil des Landgerichts Düsseldorf. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob die Tötung aus niedrigen Beweggründen begangen wurde. Festgestellte Wut und vorherige Ausnutzung des Opfers legen solche Beweggründe nahe. Die neue Kammer hat auch zu klären, ob dem Angeklagten die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB wegen niedriger Beweggründe setzt eine Gesamtwürdigung voraus, die Tatumstände, Lebensverhältnisse und Persönlichkeit des Täters einbezieht.

2

Gefühlsregungen wie Wut oder Hass können als niedrige Beweggründe gelten, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen.

3

Weisen die Feststellungen des Tatgerichts auf mögliche niedrige Beweggründe hin, muss das Gericht diese Frage in der Urteilsgrünung gesondert prüfen; unterlassene Prüfung ist ein Rechtsfehler.

4

Bei als Spontantat möglichen Tötungen ist eine besonders sorgfältige Prüfung der Motivlage erforderlich.

5

Für die Bewertung niedriger Beweggründe kann es entscheidend sein, ob dem Täter bewusst war, dass das Opfer arg- und wehrlos in eine Falle gelockt worden war, da dies die Abwehrmöglichkeit und die Bedeutung des Beweggrunds beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. Dezember 1988

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

3 StR 246/89 in der Strafsache gegen ███, zuletzt wohnhaft in ███████████, geboren am ███ ███ 1939 in █████, wegen Totschlags.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1989, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ███ betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt, weil es die Mordmerkmale „Heimtücke, Habgier bzw. Verdeckung/Ermöglichung einer Straftat“ nicht sicher feststellen konnte (UA S. 39). Das Mordmerkmal einer Tötung aus niedrigen Beweggründen hat es nicht erkennbar geprüft. Die Notwendigkeit einer solchen Prüfung drängte sich hier aber auf.

Die Strafkammer stellt selbst fest, dass der Angeklagte, dem die Mitangeklagte Petra ███ den Inhalt des an sie gerichteten Briefes ihres Ehemannes mitgeteilt hatte, auf Heinz ████ wütend war (UA S. 23) und dass diese Wut bei ihm auch noch am Tag der Tat andauerte (UA S. 24). Im

Zusammenhang mit der Prüfung eigener Tatherrschaft des Angeklagten stellt sie ausdrücklich fest, dass dieser „auch eine Motivation, seine eigene Verärgerung über Heinz ████ ██ zur Tötung hatte“ (UA S. 36). Davon, dass der Angeklagte bei der Tat Wut gegen das Opfer empfunden hat, geht sie auch bei Feststellung von dessen Verantwortlichkeit für die Tat aus (UA S. 41). Entsprechendes ergibt sich aus den Ausführungen zur Strafzumessung, wo es heißt, dass „Wut und Verärgerung“ des Angeklagten „über die auch ihm gemachten Vorwürfe des Opfers in dem bekannten Brief ohne Berechtigung“ waren, weil die „Vorwürfe des Heinz ██████ gegen den Angeklagten, der sich als Schmarotzer in seiner Wohnung eingenistet, ihm seine Ehefrau genommen und das Geld des Opfers ihrerseits berechtigt“ mit durchgebracht hatte, (UA S. 42). Diese, wie auch die bei der Strafzumessung weiter berücksichtigte Erwägung, dass der Angeklagte „schon zuvor das Opfer ausgenutzt, misshandelt und rücksichtslos seinen eigenen eigennützigen Interessen untergeordnet“ hatte (UA S. 44), finden in den Urteilsfeststellungen (UA S. 16, 17) ihre tatsächliche Grundlage.

Dass die Strafkammer bei dieser Sachlage nicht geprüft hat, ob die Tötungshandlung des Angeklagten von niedrigen Beweggründen getragen war, ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Gefühlsregungen wie Wut und Hass als niedrige Beweggründe in Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 8; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 211 Rdn. 5a mit Rechtsprechungsnachweisen). Der festgestellte Sachverhalt legt die Annahme nahe, dass den Angeklagten im Zeitpunkt der Tötungshandlung (hierzu BGHSt 35, 143) niedrige Beweggründe beherrschten. Dafür, dass er sich – diese unterstellt – der Umstände, die eine solche Bewertung tragen können, nicht bewusst gewesen sei (vgl. hierzu Lackner, StGB 18. Aufl. § 211 Anm. 3a bb mit Rechtsprechungsnachweisen) oder dass er solche gefühlsmäßigen Tatantriebe gedanklich nicht habe beherrschen und sie nicht willensmäßig habe steuern können (vgl. BGHR aaO 12, 13 m.w.N.), sind in dem angefochtenen Urteil Anhaltspunkte nicht zu erkennen. Da eine Spontantat des Angeklagten jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist, wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auch die Rechtsprechung beachten müssen, die in solchen Fällen auf die Notwendigkeit besonders sorgfältiger Prüfung hinweist (BGH bei Holtz MDR 1988, 1001). Ob ein Beweggrund im Sinne der Rechtsprechung zu den niedrigen Beweggründen nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließen, zu beurteilen (vgl. BGH aaO). Ist die Tat von einem Motivbündel getragen, so kommt es auch insoweit auf eine Gesamtbetrachtung an (vgl. Dreher/Tröndle aaO Rdn. 5, Lackner aaO, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, der Frage vertiefter als im angefochtenen Urteil nachzugehen, ob dem Angeklagten zur Zeit seines Tötungsentschlusses bewusst war, dass seine Freundin ihren Ehemann unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit in die Falle gelockt hatte (vgl. hierzu BGHSt 22, 77). Die bloße Erklärung, diese Frage sei offengeblieben (UA S. 37), genügt auch dann nicht,

wenn man mit dem angefochtenen Urteil davon ausgeht, dass der Angeklagte zunächst möglicherweise angenommen hatte, Frau ██ wolle ihrem Ehemann „lediglich eine Lektion erteilen“ (UA S. 26/27). Entscheidend wird sein, ob dem Angeklagten in dem späteren Zeitpunkt seines Tatentschlusses bekannt war, dass Frau ███████ ihr ahnungsloses Opfer in den Hinterhalt gelockt hatte und ob er die Bedeutung dieses Umstands für die mangelnde Abwehrmöglichkeit des dann Getöteten erkannte.

GribbohmKutzerHarms
KrauthRissing-van Saan
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