Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen nicht vereidigter Schöffen – Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 246/53
Datum
11.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Einstellung eines Verfahrenszweigs und das Urteil des Landgerichts an. Der BGH hielt die Revision für zulässig, weil der Angeklagte statt der Einstellung die Freisprechung nach § 6 StrFrG verlangen kann und dies in der Revisionsbegründung erfolgte. Zudem war die Strafkammer infolge nicht vereidigter Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt; das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Angeklagte ist durch die Einstellung des Verfahrens beschwert und kann statt der Einstellung die Freisprechung nach § 6 StrFrG verlangen.

2

Ein Antrag auf Freisprechung im Sinne des § 6 StrFrG kann auch erstmals im Rechtsmittelverfahren (z. B. in der Revisionsbegründung) gestellt werden, wenn in der Hauptverhandlung kein Anlass zur Stellung eines solchen Antrags bestand.

3

Die Mitwirkung von Schöffen, die entgegen § 51 Abs. 1 GVG weder zu Beginn des Geschäftsjahrs noch am Sitzungstage vereidigt wurden, führt zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Strafkammer.

4

Ein derartiger Besetzungsmangel begründet einen unbedingten Revisionsgrund, der das Urteil ohne Prüfung der Sachrüge aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen zwingt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Postschaffner Walter ███ aus ██, ██ geboren am ███████████████████████ in ██, wegen Zuhälterei u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren wegen Amtsunterschlagung, ferner wegen Zuhälterei und Kuppelei gegenüber seiner zweiten sowie gegenüber seiner dritten Ehefrau eröffnet worden. Soweit ihm Zuhälterei und Kuppelei gegenüber seiner zweiten Ehefrau zur Last gelegt worden war, ist das Verfahren gemäß § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden. Im Übrigen ist er freigesprochen worden.

Er hat das Urteil mit der Revision insoweit angefochten, als Einstellung erfolgt ist. Das auf Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO und des sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.

Dessen Zulässigkeit hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob der Angeklagte durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Sie ist zu bejahen. Der Angeklagte erstrebt die Freisprechung. Das Recht, diese anstatt der Einstellung zu verlangen, ist ihm durch § 6 StrFrG eingeräumt. Er hat zwar die Durchführung des Verfahrens im ersten Rechtszug nicht beantragt. Aber er kann das noch im Rechtsmittelverfahren mindestens dann tun, wenn für ihn in der Verhandlung vor dem Tatrichter kein Anlass zur Anbringung eines solchen Antrags bestanden hatte (BGHSt 2, 216). So war es hier. Das Landgericht hat das Verfahren vollständig durchgeführt, ohne den Angeklagten auf die Möglichkeit einer Einstellung hinzuweisen. Dass ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist, ergibt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Vermerks in der Sitzungsniederschrift. In der Revisionsbegründung wird Freisprechung mangels Beweises erbeten. Darin liegt ein Antrag im Sinne des § 6 StrFrG.

Durch die Einstellung des Verfahrens ist der Angeklagte beschwert, zumal in den Urteilsgründen in einem Falle seine Schuld festgestellt ist. Die Revision ist daher zulässig.

Sie ist auch begründet.

Auf Grund des Protokolls über die Vereidigung der Schöffen steht fest, dass die beiden an der Hauptverhandlung mitwirkenden Schöffen entgegen § 51 Abs. 1 GVG weder zu Beginn des Geschäftsjahrs noch am Sitzungstage vereidigt worden sind. Die erkennende Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Mangel bildet einen unbedingten Revisionsgrund und zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGHSt 3, 175), ohne dass auf die Sachrüge einzugehen ist.

RotbergKraussBusch
KoenigerBaldus
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