Wiedereinsetzung in Revisionsbegründungsfrist; Revisionen als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 245/99
- Datum
- 25.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dazu führen, dass eine zuvor wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfene Revision wieder wirksam wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorliegen.
Ergibt die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, sind die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO i.V.m. § 52 Abs. 3 StPO ist unbegründet, wenn eine erforderliche prozessuale Gemeinschaft zwischen dem Hauptverfahren und dem Verfahren gegen die betreffenden Zeugen fehlt.
Ob die Protokollierung einer Zeugenbelehrung im Hauptverhandlungsprotokoll zusammen mit richterlichen Ausführungen in einem Beschluss den Nachweis einer Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO erbringt, kann im Einzelfall offenbleiben; entscheidend sind die prozessualen Voraussetzungen (z.B. Gemeinschaft der Verfahren).
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5. November 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. August 1999 einstimmig
Tenor
1. Die Angeklagte B. wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. November 1998 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 23. März 1999, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte B.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dahinstehen kann, ob die Protokollierung der Zeugenbelehrung im Hauptverhandlungsprotokoll in Verbindung mit den Ausführungen des Strafkammervorsitzenden in dem Beschluss, mit dem der Antrag auf Protokollberichtigung abgelehnt worden ist, ausreichend eine Zeugenbelehrung gemäß § 52 Abs. 3 StPO beweist. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO i.V.m. § 52 Abs. 3 StPO ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil es, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 16. Juni 1999 bereits zutreffend dargelegt hat, an der erforderlichen prozessualen Gemeinsamkeit zwischen dem Verfahren gegen die Angeklagten und dem Verfahren gegen die Zeugen D. und M. fehlt (vgl. auch BGH NStZ 1998, 469, 470 f.).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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