Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Ablehnung der Unterbringung nach §63 StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 245/96
Datum
25.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen Betrugs und Beleidigung und rügte Verfahrensmängel sowie die unterbliebene Anordnung einer Unterbringung nach §63 StGB. Der BGH verwirft die Revision; formale Mängel der Liste angewendeter Vorschriften seien unbeachtlich. Die Voraussetzungen für §63 StGB, insbesondere eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, sind nicht festgestellt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in der Urteilsurkunde beigefügte Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Teil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe und bedarf daher keiner Verlesung; Mängel dieser Liste können dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden.

2

Für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB ist erforderlich, dass die Tat mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist und beim Täter eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit i.S.v. § 21 StGB vorliegt.

3

Leichte Hirndefekte oder minimal ausgeprägte Abweichungen des Verstandes oder der Wesensart genügen nicht zur Bejahung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB.

4

Die Feststellung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bleibt Sache des Tatrichters; das ärztliche oder gutachterliche Ergebnis ist vom Tatrichter eigenverantwortlich zu würdigen, und nicht näher begründete persönliche Einschätzungen des Sachverständigen ersetzen diese Bewertung nicht.

5

Eine fehlerhafte Bestimmung der Strafrahmenobergrenze wirkt nur dann zuungunsten des Angeklagten, wenn sich konkret ergibt, dass die verhängte Einzelstrafe von diesem Fehler beeinflusst worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bautzen, 17. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 245/96 vom 25. September 1996 in der Strafsache gegen Matthias █, geboren am ███ 1956 in ████, wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, Dr. Gie Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██ aus ██████ als Verteidigerin, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 17. Januar 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und im Rahmen der ansonsten allgemein erhobenen Sachrüge beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht von der Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Mit seiner Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, dass die im schriftlichen Urteil aufgeführte Liste der angewendeten Vorschriften nicht mit der dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. Januar 1996 beigeftigten Urteilsurkunde übereinstimme. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe; sie ist deshalb weder zu verlesen noch sonst bekanntzugeben (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO § 260 Rdn. 117; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 260 Rdn. 52; KMR-Paulus, StPO § 260 Rdn. 71; 3. Aufl. StPO § 260 Rdn. 51 ff.). Auf eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen.

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; auch die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch die Veräußerung des ihm als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellten Pkws eine veruntreuende Unterschlagung begangen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch weist lediglich insoweit einen Mangel auf, als das Landgericht bei der (nicht tätlichen) Beleidigung unzutreffend von einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren statt von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen ist. Der Senat schließt jedoch aus, dass die für die Beleidigung verhängte Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe von der fehlerhaften Annahme der Strafrahmenobergrenze zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

Soweit der Angeklagte rügt, das Landgericht habe seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus deshalb zu Unrecht abgelehnt, weil er behandlungsbedürftig und therapiewillig sei, kann der Senat offen lassen, ob der Revision insoweit schon mangels Beschwer des Angeklagten der Erfolg zu versagen ist (vgl. BGHSt 28, 327, 330 ff.; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1 und 4). Dahinstehen kann auch, ob in Anlehnung an die Entscheidung BGHSt 37, 5 eine fehlerhaft unterlassene Maßregelanordnung nach § 63 StGB auch dann zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Denn die Voraussetzungen des § 63 StGB sind nicht festgestellt.

a) Allerdings begegnet die vom Landgericht geäußerte Auffassung, die Ablehnung der Maßregelanordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil von dem Angeklagten aufgrund seiner Taten keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die vom Angeklagten begangenen Straftaten sind nicht als unerheblich zu bewerten, auch wenn die Opfer keine Gefahr für die Allgemeinheit auswählten. Der Angeklagte ist seit März 1992 bereits viermal wegen Eigentums- und Vermögensdelikte und achtmal wegen Scheckbetrügereien mit Schadenshöhen von mehreren tausend DM sowie Betrugstaten zum Nachteil gutgläubiger Frauen, die sich auf eine von ihm in Zeitungen veröffentlichte Kontaktannonce gemeldet hatten, zu Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren, zu fünf Monaten und zu Geldstrafen verurteilt worden. Diese Vorverurteilungen betreffen zum Teil schadenshohe Betrugstaten, bei denen der Angeklagte unter falschen Vorspiegelungen Geldbeträge anvertraut bekam und für sich verwendete. Die Taten ähneln den hier abgeurteilten Betrugstaten, die auf Täuschungshandlungen beruhen, die zum Teil in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden geschädigten Zeuginnen zu Zahlungen von Bargeldbeträgen in Höhe von 400 bis 7.200 DM sowie zur Übernahme von Reise- und Unterbringungskosten zu bewegen. Außerdem erlangte der Angeklagte unter falscher Vorspiegelung die Nutzung eines teuren PKW, den er später für 5.000 bis 6.000 DM verkaufte.

Es handelt sich mithin um Taten, die jedenfalls der mittleren Kriminalität zugerechnet werden können und eine Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGHSt 27, 246, 248).

b) Dagegen ist eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, die Voraussetzung für eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB ist, entgegen der Annahme des Landgerichts nicht festgestellt. Zwar erkrankte der jetzt 40 Jahre alte Angeklagte als Kleinkind an einer Hirnhautentzündung, die zu einer frühkindlichen Hirnschädigung geführt hat. Ferner litt er während seiner Kindheit an epileptischen Anfällen, die ihn während seiner schulischen Entwicklung beeinträchtigten, sodass er von September 1968 bis Februar 1969 stationär in einem Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie mit schulischer Anbindung betreut wurde; außerdem befand er sich bis 1985 in ambulanter nervenärztlicher Betreuung in Bautzen und Berlin. Seit 1990 sind bei dem Angeklagten jedoch keine epileptischen Anfälle mehr aufgetreten, sodass die Epilepsie ebenso wie eine geringgradige Diabetes und früherer zeitweiliger Alkoholmissbrauch des Angeklagten nach den Darlegungen des sachverständig beratenen Landgerichts für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ohne Bedeutung sind.

Die Strafkammer hat „eine verminderte Steuerungsfähigkeit“ des Angeklagten, der sich auch wahrheitswidrig auf eine erhebliche Alkoholisierung bei der Begehung aller Straftaten berufen hat, deshalb lediglich wegen seiner frühkindlichen Hirnschädigung angenommen; diese ist allerdings, wie das Landgericht weiter ausführt, nur minimal und wirkt sich allein im sozialen Handlungsbereich aus. So bereitet sie dem Angeklagten Schwierigkeiten, Bedeutung und Tragweite sozialer Beziehungen zu erkennen und wesentliche und unwesentliche Dinge voneinander zu unterscheiden. Außerdem soll beim Angeklagten eine „seelische Abartigkeit“ vorliegen, weil seinem sichtigen Drang nach Anerkennung und Bestätigung infolge der frühkindlichen Hirnschädigung entgegenwirkende Faktoren gestört sein sollen.

Mit dieser Tatsachengrundlage sind die rechtlichen Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht dargetan. Leichte Hirndefekte und Minimalabweichungen des Verstandes oder der Wesensart reichen genommen nicht aus, um ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 21 StGB zu begründen (vgl. BGH NJW 1983, 350). Das Landgericht spricht ersichtlich den Ausführungen des Sachverständigen folgend lediglich von „Auswirkungen“ auf die Steuerungsfähigkeit und von „Störungen“ der hemmenden Faktoren, die nach der Einschätzung des Sachverständigen eine Beurteilung als „schwere“ Krankheit nicht zulassen. Abgesehen davon, dass durch die gleichzeitige Verwendung der Begriffe der seelischen Abartigkeit und der schweren seelischen Störung, wie sie in den §§ 20, 21 StGB genannt sind, unklar bleibt, welche der dort genannten biologischen Voraussetzungen (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, seelische Abartigkeit) vorliegen soll, fehlt es schon nach den Ausführungen im Urteil an dem für die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit erforderlichen Schweregrad der durch die frühkindliche Hirnschädigung des Angeklagten bedingten Beeinträchtigungen.

Da der Sachverständige den Auswirkungen der frühkindlichen Hirnschädigung, wie das Landgericht weiter ausgeführt hat, dennoch einen solchen Stellenwert beigemessen hat, dass er die Voraussetzungen des § 21 StGB als erfüllt erachtet, ist für die Frage, ob eine positiv feststehende erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten tatsächlich gegeben ist, ohne Belang. Denn es ist nicht ersichtlich, auf welche Umstände der Sachverständige diese persönliche Einschätzung der von ihm selbst als minimal bezeichneten Hirnschädigung stützen will; auch ist es Aufgabe des Tatrichters, die ihm durch das Sachverständigengutachten vermittelten medizinischen Befunde und Erkenntnisse eigenverantwortlich zu bewerten und zu entscheiden, ob der Rechtsbegriff der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit erfüllt ist oder nicht (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113, 118 f.; Jahnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 89 ff.).

c) Nach alledem kommt eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht.

Der Senat schließt die Möglichkeit neuer oder ergänzender, die Anwendung des § 63 StGB rechtfertigender Feststellungen aus.

Rissing-van SaanKutzerBlauth
ZschockeltWinkler
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