Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 24/56
- Datum
- 19.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision dient nicht dazu, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen; abweichende Schlussfolgerungen aus der Beweiswürdigung sind unbeachtlich.
Die Wahrunterstellung nach § 261 StPO verpflichtet das Gericht nicht, aus der als wahr unterstellten Tatsache weitere nicht zwingend folgende Folgerungen zu ziehen.
Eine Rüge wegen unterlassener Zeugenvernehmung setzt nach § 344 Abs. 2 StPO die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich der Mangel ergibt; fehlt diese Konkretisierung, ist die Rüge unzulässig.
Ist die ladungsfähige Anschrift eines Zeugen nicht ermittelbar, verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht nicht, wenn aus den Gesamtumständen keine Verpflichtung zur fortgesetzten Suche ersichtlich ist.
Privatschriftliche Begründungen der Revision genügen nicht den Formanforderungen des § 345 Abs. 2 StPO und sind deshalb unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 22. Oktober 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ ██ den ████████ ██████ ██ ███████ geboren am [REDACTED], zeit in █████████████████ wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt K in der Verhandlung, Bundesanwalt H bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Oktober 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 23. Oktober 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (Fall ████), wegen schwerer Unzucht mit einem Manne (Fall ███ I) und wegen Unzucht mit einem Manne in zwei Fällen (Fälle ███ II und ███) zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu Sicherungsverwahrung lässt keinen Rechtsverstoß erkennen.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Der Werkstattinhaber ██████ sollte als Entlastungszeuge bekunden, der Autovermieter ██████ habe ihm den vom Angeklagten zurückgegebenen Wagen erst am 9. Oktober 1954 zum Spritzen eines Kotflügels in die Werkstatt gebracht.
Die Strafkammer hat dies als wahr unterstellt. Die Revision rügt zu Unrecht die Nichtbeachtung der Wahrunterstellung bei der Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil. Das Urteil beschäftigt sich nirgends mit der unter Beweis gestellten Tatsache, offensichtlich deshalb, weil die Strafkammer davon ausgeht, dass aus dem Verbringen des Wagens in die Werkstatt zwar zwingend hervorgehe, dass der Angeklagte den Wagen vor diesem Zeitpunkt zurückgegeben hat, nicht jedoch, wann er ihn zurückgegeben hat, insbesondere nicht, dass dies erst am 9. Oktober 1954 geschah und nicht schon – worauf es im vorliegenden Falle ankommt – am 8. Oktober. Demgemäß ist das Gericht von der Wahrunterstellung nicht abgegangen. Die Revision bemängelt in Wirklichkeit, dass die Strafkammer aus der als wahr unterstellten Tatsache, nämlich dem Verbringen in die Werkstatt am 9. Oktober 1954, nicht den von ihr erwarteten Schluss auch der Rückgabe durch den Angeklagten an demselben Tage gezogen hat.
Dazu war die Strafkammer nach § 261 StPO jedoch nicht verpflichtet. Die Revision wendet sich daher nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die sie durch eine eigene ersetzen möchte. Dies ist jedoch unzulässig. Das angefochtene Urteil lässt im Übrigen nirgends erkennen, dass sich ███, wie die Revision behauptet, darauf festgelegt hat, dass er den fraglichen Wagen noch am Tage der Rückgabe durch den Angeklagten in die Werkstatt gebracht hat. Nur wenn ████ dies bekundet und das Gericht seine Beweiswürdigung wesentlich auch auf diesen Umstand gestützt hätte, hätte die Wahrunterstellung Anlass geboten, den dadurch entstandenen Widerspruch zwischen der als wahr unterstellten Tatsache und der Aussage ████, der Angeklagte habe den Wagen bereits am Mittag des 8. Oktober 1954 zurückgegeben, aufzuklären.
Die Rüge kann daher keinen Erfolg haben.
b) Die Rüge, aus den gleichen Gründen habe das Landgericht den Wirt Ge. aus Niefern als Zeugen hören müssen, entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO, weil die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind. Die Beweistatsachen, über welche Gepphard nach dem Beweisantrage des Verteidigers gehört werden sollte, waren überdies andere.
c) Die Vernehmung des Zeugen Sch. in der Hauptverhandlung konnte nicht stattfinden, weil seine ladungsfähige Anschrift, wie aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer hervorgeht, nicht zu ermitteln war. Dies wurde den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden eröffnet. Weitere Anträge in dieser Richtung wurden daraufhin nicht gestellt. Nach den Gesamtumständen brauchte sich die Notwendigkeit, nach dem Verbleib des █████ zu forschen und die Hauptverhandlung bis zur etwaigen Auffindung auszusetzen, dem Gericht nicht aufzudrängen. Gegen seine Aufklärungspflicht hat das Landgericht daher nicht verstoßen.
d) Dem Urteil zufolge hat der Jugendliche ██ in der Hauptverhandlung die den Angeklagten belastenden Tatsachen, die er bereits der Polizei und dem Haftrichter angegeben hatte, bestätigt. Dagegen kann sich die Revision nicht mit der Behauptung wenden, diese Urteilsfeststellung sei unrichtig. Die Sitzungsniederschrift über die Vernehmung ██ enthält darüber nichts, insbesondere geht aus ihr nicht, wie die Revision vorbringt, ein Widerruf der früheren Angaben in der Hauptverhandlung hervor.
e) Das Vorbringen des Angeklagten in seinem Schreiben vom 7. Dezember 1955 entspricht nicht der zwingenden Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO. Die Revision kann nicht privatschriftlich begründet werden.
2. Eine Verletzung des sachlichen Rechts ist aus dem angefochtenen Urteil nirgends zu entnehmen. Was die Revision hierzu vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
| Dr. Dotterweich | Glanzmann | Menges | |||
| Jagusch | Maaß |