Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Bandenwürdigung; Freispruch in zwei Fällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 245/55
Datum
27.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichts-Urteil wegen schweren Diebstahls mit Beanstandungen zum Eröffnungsbeschluss und zur Anwendung des Bandendiebstahlsbegriffs (§ 243 Abs.1 Nr.6 StGB). Der BGH erkennt Mängel im Eröffnungsbeschluss, spricht den Angeklagten in zwei Anklagefällen frei und hebt das Urteil insoweit auf, dass die Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang und zur Bandenvereinigung neu zu treffen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eröffnungsbeschluss muss nach § 207 Abs. 1 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat so bezeichnen, daß sie durch konkrete Lebensumstände hinreichend bestimmt ist; ein Mangel kann jedoch durch die zugestellte Anklageschrift geheilt werden, wenn diese die Taten eindeutig bezeichnet.

2

Offenkundige Schreibfehler in der Formulierung der angewendeten Vorschriften führen nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses, wenn für den verteidigten Angeklagten erkennbar ist, welche Normen gemeint sind.

3

Für die Anwendung von § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB (Bandendiebstahl) muß eine Verabredung mehrerer Täter zur fortgesetzten Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Diebstähle vorliegen; reicht der Vorsatz nur auf eine einzige fortgesetzte Tat, ist § 243 Nr. 6 nicht anwendbar.

4

Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs muß der Tatvorsatz auf den Gesamterfolg gerichtet sein und die wesentlichen Grundzüge der gesamten Handlungsreihe schon vor oder spätestens bei der Ausführung des ersten Teilakts feststehen; ein bloßer allgemeiner Vorsatz zu wiederholten Diebstählen genügt nicht.

5

Die Aufhebung eines Urteils erstreckt sich gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte, die an den gleichen Taten beteiligt waren, soweit die Aufhebungsgründe dies erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht M██, 27. Januar 1955

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Textilarbeiter Jakob HC aus M██, dort geboren am ██ 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter

Dr. Jagusch Bundesrichter

Maa Bundesrichter

Dr. Wiefels Bundesrichter

als beisitzende Richter,

█████████████████ in der Verhandlung, ███ bei der Verkündung

Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter

███ im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Jakob HC wird das Urteil des Landgerichts in M██ vom 27. Januar 1955, soweit er ███ ███ Mitangeklagten Martin HC, Helmut und Heinrich ███ ███ Feststellungen verurteilt worden sind, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

In den Fällen 1 und 26 der Anklage wird der Beschwerdeführer auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte Jakob HC ist wegen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet, das sichergestellte Diebeswerkzeug einschließlich der Aktentasche ist eingezogen worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge

Die Revision macht geltend, das Urteil müsse aufgehoben werden, da es auf einem unvollständigen und damit fehlerhaften Eröffnungsbeschluss beruhe. Der Eröffnungsbeschluss gebe nämlich nicht an, welche Vorgänge im einzelnen dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden. Er führe überdies eine größere Zahl von Straftaten auf als die Anklageschrift, während der Angeklagte nach dieser an 25 Taten beteiligt gewesen sein solle; beschuldige ihn der Eröffnungsbeschluss, 26 vollendete und 5 versuchte schwere Diebstähle sowie 2 einfache Diebstähle begangen zu haben, also an insgesamt 27 Taten beteiligt gewesen zu sein. Auch enthalte der Eröffnungsbeschluss nicht die Angabe des anzuwendenden Strafgesetzes, da es einen § 242 Abs. 1 Nr. 2 und 6 StGB nicht gebe.

Diese Rüge hat im wesentlichen keinen Erfolg.

1. Der Revision ist zuzugeben, dass der Eröffnungsbeschluss nicht der Vorschrift des § 207 Abs. 1 StPO entspricht, weil er die den Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht genügend kennzeichnet. Es wird hierzu nur der Wortlaut der verletzten Strafgesetze sowie die Zahl der vollendeten und versuchten Straftaten angeführt und angegeben, dass sich diese „zu M.-Gladbach, Viersen und an anderen Orten in der Zeit von Mai bis Oktober 1954“ zugetragen hätten. Damit ist nicht, wie § 207 Abs. 1 StPO vorschreibt, „die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat“ bezeichnet. Dessen gesetzliche Merkmale sind im Eröffnungsbeschluss zwar hervorgehoben, doch genügt das nicht. Vielmehr muss die begangene Tat selbst durch bestimmte Lebensumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit möglich ist (RGSt 21, 64; RG HRR 1936 Nr. 1400; BGHSt 5, 226, 227). Auf diesem Mangel des Eröffnungsbeschlusses kann das Urteil aber nicht beruhen, weil der Beschluss aus dem Inhalt der dem Angeklagten zugestellten Anklageschrift ergänzt werden kann (vgl. RGSt 21, 64/65; 24, 64/65; 68, 105/106).

Aus dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift konnte der Angeklagte eindeutig entnehmen, welche bestimmten Taten ihm vorgeworfen wurden.

Zwar Anklagetenor und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten übereinstimmend 27 strafbare Handlungen zur Last. 27 Fälle enthält auch das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift (davon 2 unter der Nr. 19, auf die sogleich die Nr. 21 folgt; das Urteil behandelt diese beiden Garagendiebstähle unter Nr. 18). Der Angeklagte ist wegen keiner Tat verurteilt, die nicht schon in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss enthalten gewesen wäre.

Das Landgericht hat den Eröffnungsbeschluss aber nicht erschöpft. Es hat nicht über die unter Nr. 1 und 26 der Anklageschrift aufgeführten Fälle entschieden, obwohl auch insoweit das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden war. Im Fall 1 geht schon aus der Anklageschrift hervor, dass diesen Diebstahl nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Bruder Martin █████ begangen hat. Im Fall 26 konnte dem Angeklagten dem Urteil zufolge keine strafbare Handlung nachgewiesen werden. Infolge dessen hatte das Landgericht den Angeklagten in diesen beiden Fällen freisprechen müssen. Dass es ihn im übrigen wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt hat, ändert hieran nichts, weil der Eröffnungsbeschluss selbständige strafbare Handlungen angenommen hatte (BGH 2 StR 681/51 vom 14. Dezember 1951, NJW 1952, 432).

Diesen Freispruch hat der Senat nachgeholt.

2. Im Eröffnungsbeschluss war dem Landgericht bei der Angabe der verletzten Strafgesetze, die im Wortlaut richtig wiedergegeben sind, insofern ein Schreibfehler unterlaufen, als es dort statt „§§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2 und 6“ „§§ 242 Abs. Ziff. 2 und 6“ heißt. Dieses offenkundige Versehen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Für den von einem Verteidiger beratenen Angeklagten war hinreichend zu erkennen, welche Strafbestimmungen der Eröffnungsbeschluss meinte.

II. Die Sachrüge

Gegen die rechtliche Würdigung der vom Urteil festgestellten Straftaten des Beschwerdeführers ergeben sich insoweit Bedenken, als die Strafkammer die Voraussetzungen des Bandendiebstahls in allen Fällen als erfüllt angesehen hat. § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB setzt voraus, dass zu dem Diebstahl mehrere mitwirken, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl oder Raub verbunden haben. Es erscheint schon fraglich, ob die Urteilsfeststellungen mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass die Angeklagten von vornherein die Begehung einer Anzahl im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle verabredet haben. Es ist zumindest zweifelhaft, ob eine solche Verabredung in der knappen Feststellung gefunden werden kann, dass Jakob und Martin HC ihren Bruder Helmut HC überredet hätten, bei verschiedenen Diebesfahrten, die sie geplant hatten, teilzunehmen, und auch Heinrich HC für diesen Plan gewonnen hätten.

Jedenfalls kann die Verurteilung wegen Bandendiebstahls deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil die Strafkammer verkannt hat, dass die Feststellung einer Verabredung der Täter zur Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Diebstähle notwendig ist. Hier hat das Landgericht die gesamten Straftaten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung gewertet. War der Vorsatz der Täter aber von vornherein nur auf die Begehung eines einzigen fortgesetzten Diebstahls gerichtet, so kann die Bestimmung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht angewendet werden (vgl. RGSt 66, 236/238).

Denkbar ist es freilich, dass auf Grund einer allgemeinen Verabredung nur ein fortgesetzter Diebstahl begangen wird. Dann kann § 243 Abs. 1 Nr. 6 aber nur angewendet werden, wenn der Plan der Täter sich darüber hinaus auf die Begehung weiterer, rechtlich selbständiger Diebstähle erstreckt hat. Einen solchen Plan hat der Tatrichter hier nicht festgestellt.

Wäre also die Annahme des Landgerichts, dass alle Taten des Angeklagten sich als eine fortgesetzte Handlung darstellten, richtig, so würde das Merkmal der bandenmäßigen Begehung nicht erfüllt und § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht anwendbar sein.

Zur Annahme des Fortsetzungszusammenhangs für sämtliche Straftaten des Angeklagten ist die Strafkammer aber nur deshalb gekommen, weil sie verkannt hat, dass es zur Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht genügt, dass die Täter im voraus den allgemeinen Entschluss gefasst haben, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen. Der Tatvorsatz bei der fortgesetzten Handlung muss vielmehr auf deren Gesamterfolg gerichtet sein und schon vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen (BGHSt 1, 313/315).

Hier ist die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs daher nicht ausreichend begründet. Es ergibt sich hier für die gesamte Handlungsreihe allenfalls ein allgemeiner Vorsatz zu stehlen, ohne dass aber die Taten nach Ort, Zeit, Art und Ausführung und Gelegenheit irgendwie vorher bestimmt waren. Ob zwischen einzelnen oder kleineren Gruppen der festgestellten Straftaten die Annahme von Fortsetzungszusammenhang möglich ist, kann nur der Tatrichter entscheiden, nachdem er nähere Feststellungen hierzu getroffen hat.

Das Urteil muss daher mit den Feststellungen aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf das übrigens unbegründete – Vorbringen der Revision zur Strafzumessung bedarf. Gemäß § 357 StPO muss die Aufhebung des Urteils auf die drei Mitangeklagten erstreckt werden, die an den gleichen Straftaten wie der Angeklagte Jakob HC teilgenommen haben.

3. Für die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, dass die Strafkammer bei ihren Ausführungen zu den unter Nr. 8 des Urteils erörterten Taten bisher übersehen hat, dass ein versuchter Einbruchsdiebstahl vorliegt und schon mit dem Eindringen in die Wirtschaft vollendet war.

Einzuziehende Gegenstände sind in der Urteilsformel näher zu bezeichnen.

GlanzmannJaguschMaa
BuschDr. Wiefels
Revision: Aufhebung wegen fehlender Bandenwürdigung; Freispruch in zwei Fällen — Themis