Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Strafzumessung bei Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 245/51
- Datum
- 19.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe auf tatrichterliche Tatsachenfeststellungen sind in der Revisionsinstanz nur begründet, wenn sie substantiiert Rechtsfehler oder Verfahrensmängel aufzeigen; bloße Bestreitungen tatsächlicher Feststellungen bleiben unbeachtlich.
Wurde das Vernehmungsprotokoll eines Zeugen in der Hauptverhandlung verlesen und hält das Gericht weitere Beweiserhebung für entbehrlich, liegt darin nicht ohne Weiteres eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Ein Geständnis des Angeklagten begründet tragfähige tatrichterliche Feststellungen, die in der Revision nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte in Frage gestellt werden können.
Behauptet der Angeklagte eine Aufrechnung oder Gegenforderung zur Rechtfertigung eines wirtschaftlichen Vorteils, muss er diese Behauptung substantiiert vortragen; sonst bleibt die Nichtaufklärung der Aufrechnung unbeachtlich.
Ein unbeachtlicher Rechtsirrtum des Tatrichters begründet keinen Revisionsgrund, sofern er das Urteilsergebnis nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Peine, 19. Oktober 1950
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Peine vom 19. Oktober 1950 wird im Strafaussprach aufgehoben.
In der Sache wird die Strafe wegen Betrugs zum Nachteil der ███ auf ███ unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft festgesetzt.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im vorigen Verfahren vom 17. Februar 1949 wegen dreier selbständiger Vergehen des Betrugs und wegen dreier Fälle der Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Das Landgericht hat sich mit der Aufrechnung der Schadensersatzforderung des Angeklagten gegen die Forderungen der Zeugen ███ und ███ nicht befaßt.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
a) Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Verletzung der §§ 244, 246 StPO. und des sachlichen Rechts gerügt.
b) Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht gegeben. Die Protokolle über die Vernehmung der Zeugen ███ und ███ sind in der Hauptverhandlung verlesen worden. Das Landgericht hat die Beweiserhebung insoweit für nicht erforderlich gehalten. Ein Rechtsverstoß liegt darin nicht.
2. Der erste Fall der Unterschlagung eines Betrages von 870 DM ist nach den Urteilsfeststellungen auf Grund des Geständnisses des Angeklagten rechtsirrtumsfrei festgestellt worden. Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe bei einem Maschinenkauf von 20 DM übervorteilt und mit dieser Forderung aufgerechnet. Mit diesem Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen kann der Angeklagte in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.
3. Auch im zweiten Fall der Unterschlagung eines Gesamtwertes von 50 DM ist der Sachverhalt im Urteil auf Grund des Geständnisses des Angeklagten festgestellt worden. Der Angeklagte sucht in der Revisionsinstanz geltend zu machen, er habe bei der Auftragserteilung die Forderung des Zeugen ███ mit einer Schadensersatzforderung von rund 640 DM aufgerechnet. Das Landgericht hat sich mit dieser Aufrechnung nicht befaßt. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Eintritt des Vermögensschadens in beiden Fällen festgestellt worden. Der Angeklagte hat seine Schadensersatzforderung nicht substantiiert. Die Beweiserhebung ist nicht zu beanstanden.
4. Im dritten Fall der Unterschlagung eines Betrages von 1012 DM hat das Landgericht den Angeklagten rechtsirrtumsfrei für schuldig befunden. Der Angeklagte hat den Scheck über 2427 DM bewußt zu Unrecht ausgestellt. Der Rechtsirrtum des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ist nicht erkennbar. Es handelt sich um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum.
Die Revision des Angeklagten ist nur teilweise begründet.
1. Das Landgericht hat die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die Protokolle über die Vernehmung der Zeugen ███ und ███ sind in der Hauptverhandlung verlesen worden. Das Landgericht hat die Beweiserhebung insoweit für nicht erforderlich gehalten. Ein Rechtsverstoß liegt darin nicht.
2. Der erste Fall der Unterschlagung eines Betrages von 870 DM ist nach den Urteilsfeststellungen auf Grund des Geständnisses des Angeklagten rechtsirrtumsfrei festgestellt worden. Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe bei einem Maschinenkauf von 20 DM übervorteilt und mit dieser Forderung aufgerechnet. Mit diesem Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen kann der Angeklagte in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.
3. Auch im zweiten Fall der Unterschlagung eines Gesamtwertes von 50 DM ist der Sachverhalt im Urteil auf Grund des Geständnisses des Angeklagten festgestellt worden. Der Angeklagte sucht in der Revisionsinstanz geltend zu machen, er habe bei der Auftragserteilung die Forderung des Zeugen ███ mit einer Schadensersatzforderung von rund 640 DM aufgerechnet. Das Landgericht hat sich mit dieser Aufrechnung nicht befaßt. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Eintritt des Vermögensschadens in beiden Fällen festgestellt worden. Der Angeklagte hat seine Schadensersatzforderung nicht substantiiert. Die Beweiserhebung ist nicht zu beanstanden.
4. Im dritten Fall der Unterschlagung eines Betrages von 1012 DM hat das Landgericht den Angeklagten rechtsirrtumsfrei für schuldig befunden. Der Angeklagte hat den Scheck über 2427 DM bewußt zu Unrecht ausgestellt. Der Rechtsirrtum des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ist nicht erkennbar. Es handelt sich um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum.
Abweichende Meinung:
Sonstiges:
Rechtsmittelbelehrung:
Vorinstanzen:
Landgericht Peine - Urteil vom 19. Oktober 1950 - ████████