Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei Erregung öffentlichen Ärgernisses aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 24/54
- Datum
- 20.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloße Entblößung und Waschen des nackten Körpers begründet nicht ohne weitere Umstände eine unzüchtige Handlung im Sinne von § 183 StGB.
Für die Verwirklichung der Erregung öffentlichen Ärgernisses sind Öffentlichkeit und Eignung, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen, erforderlich und können durch nahe jugendliche Zuschauer und geschlechtsbezogene Handlungen verwirklicht werden.
Vorsatz kann bei § 183 StGB in Form dolus eventualis vorliegen; wer die Möglichkeit erkennt, dass seine Gesten als der Selbstbefriedigung ähnlich verstanden werden und Anstoß erregen können, handelt vorsätzlich.
Bei der Strafzumessung darf es nicht zuungunsten des Angeklagten verwertet werden, dass er sein Recht, sich nicht zu belasten, ausübt; daraus entstandene mehrfachen Zeugenaussagen dürfen nicht als erschwerender Umstand dienen.
Vorinstanzen
Landgericht M.-Gladbach, 19. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Johann F ██ aus ████, geboren am ███ █████ in ███, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Dr. Koeniger Bundesrichter
Prof. Dr. Busch Bundesrichter
Martin Bundesrichter
Maaß Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 19. November 1953 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist nur hinsichtlich des Strafausspruchs begründet.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anwendung des § 183 StGB mit dem Hinweis, er habe das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der anwesenden Kinder nicht in geschlechtlicher Beziehung verletzt. Aus dem Nacktbaden könne ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Ein überspanntes Sittlichkeitsgefühl dürfe nicht als Maßstab dienen. Die Strafkammer habe zu Unrecht sein Bewusstsein bejaht, seine Handlungsweise habe eine Beziehung zum Geschlechtlichen gehabt.
Damit kann die Revision nicht durchdringen.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in dem Entblößen und Waschen des nackten Körpers an sich noch keine unzüchtige Handlung liege, weil diesem Tun ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Beziehung zum Geschlechtlichen fehle. Es hat indes hier solche Umstände als erwiesen erachtet. Der Angeklagte hat nämlich nur einige Meter vor den jugendlichen Zuschauern, ihnen zugewandt, im seichten Wasser gestanden und hat seinen Körper in der Geschlechtsteilgegend abgerieben. Das konnte bei den Kindern den Eindruck von Bewegungen machen, die der Selbstbefriedigung dienen sollten. Dieses Verhalten hat das Landgericht auf Grund eingehender, rechtlich bedenkenfreier Würdigung der damaligen tatsächlichen Verhältnisse als geeignet angesehen, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen.
Da die Merkmale der Öffentlichkeit und der Ärgerniserregung ebenfalls ausreichend dargetan sind, kann gegen die Annahme des äußeren Tatbestandes eines Vergehens nach § 183 StGB nichts eingewendet werden.
Auch der gegen die Ausführungen zur inneren Tatseite gerichtete Revisionsangriff geht fehl.
Nach der Überzeugung der Strafkammer war sich der Angeklagte der Möglichkeit einer Verwechslung seiner Gebärden mit Bewegungen, die der Selbstbefriedigung dienen sollten, bewusst, ebenso der Möglichkeit, damit Anstoß zu erregen. Beides hat er billigend in Kauf genommen. Im Urteil ist im einzelnen dargelegt, dass er die in Deutschland geltenden Anschauungen und die geschlechtliche Beziehung seines Treibens gekannt hat. Diese im Wesentlichen auf der Beurteilung von Tatsachen beruhende Auffassung lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Der Schuldspruch besteht sonach zu Recht.
Dagegen sind die Strafzumessungserwägungen nicht bedenkenfrei. Dort ist zuungunsten des Angeklagten der Umstand verwertet worden, dass er durch seine Uneinsichtigkeit die Vernehmung der beteiligten Kinder erzwungen und dadurch den einmal empfangenen üblen Eindruck im Gedächtnis mehrfach erneut wachgerufen hat. Das ist unzulässig:
Der Angeklagte ist zu einem Geständnis nicht verpflichtet. Vielmehr hat er einen Anspruch darauf, dass die Belastungszeugen in Gegenwart sämtlicher Prozessbeteiligter aussagen (BGHSt 1, 103, 342). Infolgedessen kann die Tatsache, dass er durch sein Bestreiten Anlass zur mehrmaligen Vernehmung der jugendlichen Zeugen gegeben hat, nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden.
Möglicherweise hat dieser Rechtsfehler die Strafe beeinflusst. Das Urteil musste daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
| Koeniger | Rotberg | Martin | |||
| Busch | Maaß |