Revision wegen Meineids: Falschheit beschworener Parteiaussage und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 24/53
- Datum
- 03.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Falschheit einer unter Eid abgegebenen Aussage bemisst sich objektiv am tatsächlichen Sachverhalt und nicht an der subjektiven Überzeugung des Schwörenden.
Eine in Form eines Werturteils vorgetragene Äußerung kann eine Tatsachenbehauptung sein, wenn sie konkrete behauptete Tatsandsverhältnisse enthält (z. B. ‚Vernachlässigung des Haushalts‘).
Vorsatz beim Meineid ist gegeben, wenn der Täter die wahren Umstände kannte und wissentlich eine unrichtige beschworene Aussage abgibt.
Ein im Strafzumessungsurteil berücksichtigtes rechtsfehlerhaftes Tatsachenvorbringen der Tatrichterseite führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Bemessung der Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 27. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ den Maschinenschlosser Erhard Johannes Fritz aus XK, geb. ███ ██ ██ in █████ CC, wegen Meineids
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 27. Oktober 1952 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Ferner ist auf Bidesunfähigkeit erkannt worden. Seine Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.
1.) Der Angeklagte hat in dem von ihm angestrengten, auf Scheidung seiner ersten Ehe gerichteten Rechtsstreit, in dem seine Ehefrau nicht vertreten war, weil sie von der öffentlichen Zustellung keine Kenntnis erhalten hatte, bei seiner Vernehmung als Partei am 6. Juni 1947 unter anderem ausgesagt: „Als dann das Kind kam, hat meine Frau sich von mir zurückgezogen und hat über dem Kinde mich vergessen und auch den Haushalt vernachlässigt“, und diese Aussage beschworen. Nähere Angaben, worin die Vernachlässigung des Haushaltes durch die erste Ehefrau bestehen sollte, machte der Angeklagte nicht. Er ist danach ersichtlich auch nicht gefragt worden. Die Ehe wurde daraufhin geschieden. Die beklagte Ehefrau wurde für schuldig an der Scheidung befunden. Auch wurden ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Nach den Feststellungen war die nunmehr geschiedene Ehefrau des Angeklagten während der Ehe gezwungen, die Kosten des gemeinschaftlichen Haushaltes fast ausschließlich aus ihrem eigenen Arbeitsverdienst von wöchentlich 25,- bis 30,- RM zu bestreiten. Der Angeklagte gab ihr hierfür nur unregelmäßig geringe Beträge, obwohl er nach anfänglicher Arbeit in einem Webereibetriebe als selbständiger Glasreiniger monatlich rund 170,- RM netto und außerdem noch als Aushilfskellner verdiente. Die Ehefrau hielt Wohnung, Kleidung und Wäsche sauber und in Ordnung und versorgte ihr Kind, das tagsüber im Kindergarten untergebracht war, soweit es in ihren Kräften stand, obwohl sie wegen ihrer Erwerbstätigkeit wenig Zeit und im Übrigen wenig Geld für den Haushalt hatte. Sie bestritt die Kosten für Hausbrand und Strom und erfüllte auch die aus Möbelkäufen herrührenden Zahlungsverpflichtungen. Sie war jedoch nicht in der Lage, dem Angeklagten Wäsche, insbesondere Oberhemden, zu kaufen. Sie weigerte sich, dem Angeklagten die Wäsche zu waschen, wenn er ihr kein Geld für Waschmittel gab. Als sie bemerkte, dass er das Mittagessen mehrere Male nicht eingenommen und es ungenießbar hatte werden lassen, das sie ihm, da sie über Mittag auf Arbeit war, in die Ofenröhre zu stellen pflegte, sah sie davon ab, für ihn ein Mittagessen bereit zu stellen, nachdem sie eine Aussprache hierüber mit ihm gehabt und er dabei erklärt hatte, er werde in der Volksküche essen.
2.) Entgegen der Meinung der Revision unterliegt die Annahme des Landgerichts, dass der äußere Tatbestand des Meineids damit erfüllt sei, keinen rechtlichen Bedenken. Für die Frage, ob eine beschworene Aussage falsch ist, kommt es nicht auf die Vorstellung des Schwörenden, sondern darauf an, ob die beschworene Aussage mit ihrem Gegenstand sachlich nicht übereinstimmt. Der Angeklagte hat mit der Behauptung, seine Frau habe den Haushalt vernachlässigt, keineswegs – wie die Revision behauptet – ein reines Werturteil ausgesprochen. Seine Aussage enthält vielmehr eine in die Form eines Werturteils gekleidete Tatsachenbehauptung. Der objektive Sinn der Parteiaussage nach §§ 445 ff. ZPO ist ganz ebenso wie der der Zeugenaussage nach dem gemeingebräuchlichen Wortverstand und unter Beachtung des Zusammenhanges zu ermitteln, in dem die Aussage mit dem Zweck der Vernehmung steht (RGSt 59, 343). Unter „Vernachlässigung des Haushaltes“ wird allgemein verstanden, dass die Frau, der die Besorgung des Haushaltes obliegt, die hierbei anfallenden Aufgaben nicht in der gebotenen Weise erfüllt. Zu diesen Aufgaben gehört vor allem die Bereitstellung der Mahlzeiten, die Reinigung und Instandhaltung der Wäsche und der Kleidung sowie die Reinigung der Wohnung. Das Maß des Gebotenen richtet sich nach den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute. Indem der Angeklagte dahin äußerte, seine Frau habe den Haushalt vernachlässigt, bekundete er somit, dass sie mindestens eine dieser Aufgaben nicht in gehöriger Weise erfüllt habe.
Der Sprachgebrauch verbindet mit dem Begriff der Vernachlässigung ferner ganz allgemein die Auffassung, dass derjenige, dem vorgeworfen wird, etwas vernachlässigt zu haben, anders hätte handeln sollen und können, dass er also schuldhaft etwas nicht getan hat, wozu er verpflichtet war. Im vorliegenden Falle kommt noch hinzu, dass der Angeklagte die Aussage in dem von ihm angestrengten Scheidungsprozess zu dem Zwecke gemacht hat, eheliche Verfehlungen seiner Frau darzutun. Nur wenn er nachwies, dass seine Frau die Aufgaben, die den Inhalt der Besorgung des Haushalts ausmachen, schuldhaft nicht erfüllt habe, konnte er die Scheidung seiner Ehe erreichen und den Weg zur neuen Eheschließung frei bekommen. Seine Aussage, die Ehefrau habe den Haushalt vernachlässigt, bedeutete demnach, sie habe den Haushalt nicht so besorgt, wie es ihre Pflicht gewesen sei, obwohl sie die Möglichkeit hierzu oder jedenfalls zu besserer Besorgung gehabt habe; sie habe mindestens eine der zur Besorgung des Haushalts gehörigen Aufgaben schuldhaft nicht oder nur mangelhaft erfüllt. Die Revision irrt daher, wenn sie meint, die Schuldfrage sei nicht Gegenstand der Aussage gewesen. Gerade auf sie kam es bei der Vernehmung des Angeklagten als dem einzigen Beweismittel, das damals zur Verfügung stand, an. Die Aussage des Angeklagten, seine Frau habe den Haushalt vernachlässigt, war demnach falsch.
3.) Zur inneren Tatseite ist im Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe die gesamten Umstände gekannt, aus denen sich ergebe, dass seine Frau den Haushalt nicht vernachlässigt habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass sie alles in ihren Kräften Stehende getan habe, um Wohnung, Kleidung und Wäsche sauber und in Ordnung zu halten und ihn und die Tochter ausreichend zu verpflegen. Es sei ihm bei der Aussage und bei der Eidesleistung auch bewusst gewesen, dass er sich die Beeinträchtigungen in der Versorgung mit Wäsche und in der Verpflegung selbst zuzuschreiben gehabt habe, weil er der Ehefrau nur unregelmäßig geringe Beiträge zum Haushalt gewährt habe, die zusammen mit ihrem bescheidenen Arbeitsverdienst noch nicht einmal ausgereicht hätten, um ihre und der Tochter Lebensbedürfnisse zu befriedigen. All dies habe der Angeklagte bei der Eidesleistung auch nicht etwa vergessen gehabt; denn diese Zustände hätten von 1924 bis 1939 angedauert.
Aus dem Zusammenhang dieser Ausführungen ergibt sich die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte sich bewusst gewesen sei, mit seiner Aussage zu bekunden, die Ehefrau habe einige Aufgaben der Haushaltsführung schuldhaft nicht erfüllt, dass er aber selbst der Überzeugung gewesen sei, dass seiner Ehefrau, soweit sie seine Wäsche nicht gewaschen und ihm kein Mittagessen zubereitet hatte, irgend ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könne. Mit diesen Feststellungen, die das Revisionsgericht gemäß § 337 StPO seiner Nachprüfung zugrunde zu legen hat, ist der Vorsatz des Meineides dargetan.
Es braucht deshalb nicht mehr geprüft zu werden, ob der Angeklagte nicht auch falsch ausgesagt hat, indem er die Umstände verschwieg, aus denen sich ergab, dass seine Frau nach Maßgabe ihrer Kräfte und der ihr zur Verfügung stehenden Mittel den Haushalt versorgt hat und dass er selbst seiner Pflicht, die Mittel zur Führung des Haushalts bereitzustellen, nicht nachgekommen ist.
Der Schuldspruch begegnet nach allem keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
4.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, dass der Angeklagte sich darüber im Klaren gewesen sei, dass eine erfolglose Suchaktion des Roten Kreuzes auch im Jahre 1947 noch kein Anzeichen für den Tod seiner ersten Frau gewesen sei. Das ist fehlerhaft. Etwas derartiges hat der Angeklagte sich nicht vorgestellt. Denn er hat gegen seine Frau auf Scheidung geklagt. Das hatte zur Voraussetzung, dass sie noch am Leben war. Der Rechtsfehler zwingt dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der Meineid des Angeklagten nicht etwa dadurch erleichtert worden ist, dass der vernehmende Richter infolge der damaligen Überlastung der Gerichte nicht in der Lage war, durch eingehende Vorhalte in dem sonst üblichen Maße auf die Bekundung des Angeklagten Einfluss zu nehmen, um eine wahre Aussage zu erzielen. Anhaltspunkte hierfür könnten sich aus dem Inhalt der Klageschrift des Eheprozesses ergeben. Sollte dies zutreffen, so wäre es strafmildernd zu berücksichtigen.
Das Landgericht wird ferner über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zu befinden haben.
| Rotberg | Busch | Martin | |||
| Koeniger | Scharpenseel |