Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers (§140 Ziff.5 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 24/52
Datum
28.02.1952
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen ein Betrugsurteil und rügt Verfahrensfehler und Rechtsfehler. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Ziff.5 i.V.m. §141 Abs.2 StPO trotz längerer Untersuchungshaft nicht vorgenommen wurde. Andere Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers ist nach §140 Ziff.5 StPO erforderlich, wenn sich der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in Haft befunden hat und die Haftdauer drei Monate überschreitet sowie die Bestellung beantragt wird.

2

Ergeben sich die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung erst nach Zustellung der Anklageschrift, ist der Verteidiger gemäß §141 Abs.2 StPO unverzüglich zu bestellen; die Frist des §140 Abs.3 StPO steht dem nicht entgegen.

3

Die Versagung einer notwendigen Beiordnung des Pflichtverteidigers stellt einen absoluten Revisionsgrund dar und führt zur Aufhebung des Urteils nach §338 Ziff.5 StPO.

4

Beschränkungen der Verteidigung durch den Vorsitzenden sind nur dann über die Revision rügbar, wenn ein entsprechender Sachleitungsbeschluss nach §238 Abs.1 StPO protokolliert oder angefochten wurde; fehlende Eintragungen in der Sitzungsniederschrift rechtfertigen keinen Revisionsgrund.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 2. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner F. aus ██████, geboren am [REDACTED] 1898 in [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen Betrugs,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 2. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in fünf Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

a) Soweit der Angeklagte die Nichtgestattung von Fragen an Zeugen beanstandet, kann er nicht durchdringen. Eine etwaige Beschränkung der Verteidigung durch die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden kann mit der Revision nur dann geltend gemacht werden, wenn gegen eine die Sachleitung betreffende Anordnung des Vorsitzenden die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt worden ist, § 238 Abs. 1 StPO.

Die Sitzungsniederschrift enthält nichts darüber, dass ein derartiger Beschluss beantragt oder erlassen worden ist. Ein die Revision rechtfertigender Verfahrensverstoß liegt daher nicht vor.

b) Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit Recht die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 140 Ziff. 5 StPO. Danach ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn sich der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in Haft befunden und diese länger als drei Monate gedauert hat, sofern der Beschuldigte die Bestellung eines Verteidigers beantragt.

Die Anklageschrift ist dem Angeklagten am 20. August 1951 zugestellt worden. Innerhalb der Frist des § 140 Abs. 3 StPO hat er die Beiordnung eines Verteidigers nicht beantragt. Damals konnte er das nicht mit Aussicht auf Erfolg tun, weil die Voraussetzungen hierfür noch nicht gegeben waren. Diese sind erst später eingetreten.

Mit Schriftsatz vom 13. September 1951 hat Rechtsanwalt [REDACTED] den Antrag gestellt, ihn zum Pflichtverteidiger des Angeklagten zu bestellen. Der Strafkammervorsitzende hat ihn durch Verfügung vom 17. September 1951 darauf hingewiesen, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliege, auch sonst die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten sei, und gefragt, ob die Eingabe als erledigt zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 24. September 1951 hat Rechtsanwalt [REDACTED] die Frage bejaht. Damit ist der Antrag als erledigt angesehen worden. Dasselbe geschah hinsichtlich eines Gesuchs des Angeklagten vom 21. September 1951, in dem er um Bestellung eines Verteidigers gebeten hatte.

Dieses Verfahren war prozessordnungswidrig. Am 13. September 1951 waren bereits drei Monate Haftzeit seit der am 12. Juni 1951 erfolgten Festnahme des Angeklagten verflossen. Da dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht in Erwägung gezogen wurde, hätte ihm auf einen der Anträge vom 13. oder 21. September 1951 ein Verteidiger bestellt werden müssen.

Der Umstand, dass die Frist des § 140 Abs. 3 StPO nicht eingehalten ist, steht nicht entgegen. Deren Einhaltung kann nicht verlangt werden, wenn die Anklageschrift bereits vor Ablauf von drei Monaten seit der Verhaftung zugestellt worden ist. In diesen Fällen greift die Vorschrift des § 141 Abs. 2 StPO Platz. Darnach ist der Verteidiger sofort zu bestellen, wenn sich erst später ergibt, dass dies notwendig ist. Dabei ist der Angeklagte auf sein Recht, die Verteidigerbestellung zu beantragen, hinzuweisen (BGSt 19, 302).

Im vorliegenden Fall ist nach Eingang des Antrags vom 13. September 1951, nämlich am 14. September 1951, die Verteidigung wegen der Haftdauer eine notwendige geworden. Die Ablehnung des Gesuchs um Verteidigerbestellung bedeutet daher einen Verfahrensverstoß, der, als absoluter Revisionsgrund, die Urteilsaufhebung nach sich zieht, § 338 Ziff. 5 StPO.

Die Sachprüfung des Urteils ergibt, dass es mehrfach Unklarheiten aufweist. Ob dadurch dessen Bestand gefährdet würde, bedarf keiner Entscheidung, weil bereits der Formmangel zu seiner Aufhebung zwingt.

Richtungweisend wird jedoch bemerkt, dass namentlich in der Darstellung des Sachverhalts in einzelnen Fällen die Täuschungshandlung und deren Zeitpunkt nicht immer klar hervorgehoben sind. Außerdem finden sich im Urteil neben anderen nicht zur Sache gehörenden Ausführungen – zu einigen Fällen teilweise ins einzelne gehende Erörterungen über Handlungen, die der Angeklagte oder Geschädigte noch nach Vollendung der Straftaten im Zusammenhang damit vorgenommen haben. Dadurch wird der Eindruck erweckt, als sei sich die Strafkammer über den Begriff des Betrugs nicht völlig klar gewesen. Es bedarf daher des Hinweises, dass Unklarheiten vermieden werden, wenn die Urteilsgründe sich auf die Darstellung des für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalts beschränken und ihn bei der rechtlichen Würdigung unter Berücksichtigung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB in gedrängter Form erläutern.

KoenigerBuschScharpenseel
KraussWerner
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