Revision teilw. stattgegeben: Nichtvereidigung der Zeugin nach §59 StPO verletzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 24/51
- Datum
- 22.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auswahl des Sachverständigen und die Entscheidung über die Einholung weiterer Gutachten liegen im Ermessen des Tatrichters; ein weiteres Gutachten ist nur erforderlich, wenn das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen für unzureichend hält.
Ein Beweisantrag, der auf die Unterbringung einer Zeugin in einem Institut zur Beobachtung bzw. Untersuchung abzielt, ist nicht als vorgesehenes Beweismittel zu akzeptieren und kann wegen Eingriffs in die persönliche Unversehrtheit abgelehnt werden.
Nach §59 StPO ist grundsätzlich jeder Zeuge zu vereidigen; die Unterlassung der Vereidigung kann nur gerechtfertigt sein, wenn nach §61 Nr.3 StPO feststeht, dass auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist.
Die Verletzung der Vereidigungsregel ist ein absoluter Revisionsgrund, führt aber nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn feststeht, dass der Mangel das letztlichen Entscheidungsbild des Gerichts nicht beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 2. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ███
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1951 unter Mitwirkung der Richter
Dr. Weumann, Senatspräsident, Vorsitzender,
Dr. Engels, Bundesrichter,
Krauss, Bundesrichter,
Henneke, Bundesrichter,
Dr. Koeniger, Bundesrichter,
als beisitzende Richter und des Oberstaatsanwalts Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie des Justizangestellten ██ als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 2. Oktober 1950 wird in den Feststellungen aufgehoben, soweit sie den Angeklagten betreffen. 2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
1. Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens an seinem 15-jährigen Lehrmädchen Liesel ██████ nach § 176 Abs. 1 StGB verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts.
2. In dem Bewusstsein, dass die Aussage eines 15-jährigen Mädchens mit Vorsicht aufzunehmen sei, hat die Strafkammer zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████ den als Zeugen vernommenen Professor Dr. █████ von der Psychiatrischen und Nervenklinik in G. als Sachverständigen gehört. Das Gericht ist auf Grund der erhobenen Beweise, insbesondere auf Grund der Beurteilung seitens des Sachverständigen, zu der Überzeugung gelangt, dass der Aussage des Mädchens zu glauben ist.
Nach der Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. █████ hat der Verteidiger die Vernehmung des Obermedizinalrats Dr. ████ in K. sowie des Dr. ██ in ████████ zum Beweise dafür beantragt, dass bei der geistigen Verfassung der Zeugin Liesel ██████ ihre Darstellungen nicht auf eigenem Wissen und Erleben, sondern auf Beeinflussung und Einwirkung der von ihr wiedergegebenen Tat beruhten.
Gemäß dem Sitzungsprotokoll hat der Verteidiger diesen, dem Protokoll als Anlage beigefügten, Beweisantrag mündlich dahin ergänzt, dass die Zeugin in seinem Institut zwecks Untersuchung zur Vernehmung gestellt werden solle, sofern Dr. ██ es für erforderlich halte.
Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die Unterbringung der Zeugin in ein Institut zwecks Beobachtung in der Strafprozessordnung als Beweismittel nicht vorgesehen sei und überdies als Eingriff in die persönliche Unversehrtheit der Zeugin eine Verletzung der in der Verfassung garantierten Grundrechte bedeute. Außerdem bestünden nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. █████ keine Zweifel daran, dass die Zeugin über ihre Erlebnisse mit dem Angeklagten der Wahrheit entsprechend berichtet habe.
3. Die Revision rügt die Verletzung der Verteidigung, weil die Strafkammer nicht geprüft habe, ob der Vater der Zeugin ██████ seine Einwilligung in die beabsichtigte Art der Prüfung erteilt habe (vgl. § 81a StPO), und weil ferner die Forschungsmittel experimenteller Psychologen denen des Nervenarztes und Psychiaters überlegen erschienen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Das ist unbegündet.
Dass für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████ die Forschungsmittel der experimentellen Psychologie denen der Psychiatrie überlegen wären, ergibt sich weder aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils noch aus den von der Revision angeführten Tatsachen. Die Bestimmung des Wissenschaftszweiges, dem ein Sachverständiger zu entnehmen ist, sowie die Auswahl des Sachverständigen ist Sache des Tatrichters. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nur dann erforderlich, wenn die Strafkammer die Ausführungen des Sachverständigen nicht für ausreichend erachtet.
4. Die Rüge der Revision, dass die Strafkammer den Beweisantrag in der gestellten Form mit Recht als unzulässig erachtet habe, ist unbegründet.
5. Dagegen ist die weitere, auf die Nichtvereidigung der Zeugin ███████ gestützte Verfahrensrüge begründet.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Antrag auf Vereidigung der Zeugin gestellt. Die Strafkammer hat beschlossen, dass die Zeugin unvereidigt bleibe, weil das Gericht die Vereidigung nicht für erforderlich halte.
Gegen diesen Beschluss erhebt die Revision mit Recht eine Verletzung des § 59 StPO.
Die Bestimmung des § 59 StPO sieht in der Fassung, die sie durch das mit dem 1. Oktober 1950 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 12. September 1950 erhalten hat, vor:
„Jeder Zeuge ist, wenn nicht das Gesetz Ausnahmen bestimmt, zu vereidigen.“
Dass das Gericht die Vereidigung nicht für erforderlich erachtet, kann nach dem jetzt geltenden Prozessgesetz die Unterlassung der Vereidigung nicht mehr rechtfertigen. Die Voraussetzungen des § 61 Nr. 3 StPO sind nicht erfüllt, denn sie liegen nicht schon dann vor, wenn das Gericht der Aussage der Zeugin keine wesentliche Bedeutung beigemessen hätte, sondern es bedarf der Feststellung, dass nach der Überzeugung des Gerichts von der Zeugin auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sei (BGH 1 StR 35/50 vom 23.1.1952).
Hiernach hat die Strafkammer durch die Nichtvereidigung der Zeugin ███████ gegen das Prozessgesetz (§ 59 StPO) verstoßen.
Dieser Verstoss ist jedoch ein absoluter Revisionsgrund. Indes zieht der Mangel der Nichtvereidigung der Zeugin, die insoweit nichts Entscheidendes bezeugt hat, die Aufhebung des Urteils nicht nach sich. Es handelt sich um den Lebenswandel der Liesel ██████ in geschlechtlicher Hinsicht, den das Gericht für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten als erheblich ansieht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Urteil auf der Nichtvereidigung der Zeugin beruht.
| Krauss | Weumann | Henneke | |||
| Engels | Koeniger |