Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Steuer- und bestimmten Betrugsvorwürfen, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 244/88
Datum
07.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verurteilungen wegen Betrugs und Steuerhinterziehung. Der BGH hebt insoweit Teile des Urteils (u. a. Steuerhinterziehungen und mehrere Betrugsfälle) auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Bochum zurück, während andere Verurteilungen bestätigt werden. Entscheidungsgrund sind unklare Feststellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung, zur Gewinnermittlung und zur Zahlungsunwilligkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung bedarf es klarer Feststellungen, ob der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch eine steuerpflichtige Bauleistung oder eine nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfreie Lieferung des bebaubaren Grundstücks darstellt.

2

Bei fehlender Buchführung ist die Schätzung nach § 4 Abs. 3 EStG zulässig; dabei sind Einnahmen und Betriebsausgaben brutto anzusetzen und tatsächlich zuordenbare Zahlungen für Grundstückserwerbe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sie wirtschaftlich dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

3

Die Zurechnung von Anschaffungskosten und die Abzugsfähigkeit von Ausgaben richten sich nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Zuordnung; Barzahlungen oder Zahlungen an Dritte sind nicht ohne Weiteres als nicht abzugsfähig auszuschließen.

4

Für eine Verurteilung wegen Betrugs wegen behaupteter Zahlungsunwilligkeit muss das Tatgericht substantiiert und bezogen auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung feststellen, dass der Beschuldigte zahlungsunwillig war; eine bloße Annahme von Zahlungsunfähigkeit genügt nicht.

5

Unklare oder lückenhafte Feststellungen zu entscheidungserheblichen Tatsachen rechtfertigen die Aufhebung der Verurteilung und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung (vgl. § 354 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 11. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 244/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Raimund Ch ██████████ aus ████████████████, geboren am ████ ██ 1939 in ███, wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 7. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, Umsatzsteuerhinterziehung, Betruges im Fall B b) und im Fall B c), d), e) der Urteilsgründe (UA S. 34–53) verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und wegen Hinterziehung von Einkommensteuer in Tateinheit mit Hinterziehung von Gewerbesteuer sowie wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betrugs zum Nachteil der Firmen ███ und ██ (B f, g der Urteilsgründe UA S. 53–62), zum Nachteil der Firma ███ (B h der Urteilsgründe UA S. 62–67) und zum Nachteil der Zeugin ████ (B i der Urteilsgründe UA S. 68–69) ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Insoweit müssen aber die Einzelstrafen neu zugemessen werden, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass sie von den anderweiten Verurteilungen, die der Senat aufgehoben hat, beeinflusst worden sind.

Keinen Bestand haben die Verurteilungen des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung. Die zur Hinterziehung von Umsatzsteuer getroffenen Feststellungen sind unklar und tragen die Verurteilung nicht. Hat der Angeklagte im Jahre 1983 die unbebauten Grundstücke lediglich vermittelt und danach auf diesen Grundstücken als Generalunternehmer für die Bauherren schlüsselfertige Wohngebäude errichtet (UA S. 10), so spricht dies für die Steuerpflicht dieser Bauleistungsumsätze. Hat der Angeklagte aber – ganz oder zum Teil, gegebenenfalls auch mit den Restbeständen aus dem Jahr 1982 – bereits bebaute Grundstücke veräußert (UA S. 11, 12, 16) und umfasste demgemäß der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch neben dem Grund und Boden auch das errichtete Gebäude, handelte es sich um eine nach § 4 Nr. 9 a UStG insgesamt steuerfreie Lieferung, weil dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt. Umsatzsteuerfreiheit ist auch bei Sachverhalten gegeben, die der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Grunderwerbsteuer bei Bauherrenmodellen zugrunde liegen (BFH, BStBl. II 1982, S. 330; BStBl. II 1983, S. 55). Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, dass zwischen dem Angeklagten und den jeweiligen Erwerbern mehrere vertragliche Vereinbarungen bestanden haben, aus denen sich bei einer Gesamtbeurteilung als Verkaufsobjekt das bebaute Grundstück ergeben kann.

Bei der Einkommensteuer für das Jahr 1982 ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Angeklagten auch für dieses Jahr als Steuerpflichtigen angesehen und ihm die Einkünfte allein zugerechnet hat. Das Landgericht konnte auch ohne Rechtsfehler den Gewinn nach den Grundsätzen der „Einnahme-Überschussrechnung“ gemäß § 4 Abs. 3 EStG schätzen, weil der Angeklagte nicht verpflichtet war, Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen und dies ersichtlich auch nicht freiwillig getan hat (vgl. § 5 EStG). Nach § 4 Abs. 3 EStG sind sowohl die Einnahmen als auch die Betriebsausgaben brutto anzusetzen. Die Gewerbesteuer wirkt sich ebenso wie die Umsatzsteuer erst dann gewinnmindernd aus, wenn sie tatsächlich an das Finanzamt entrichtet wird.

Jedoch begegnet die im Urteil mitgeteilte Ermittlung der Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer rechtlichen

Bedenken. Die für das Jahr 1982 festgestellten Ausgaben (UA S. 17) enthalten keine Aufwendungen für den Erwerb der Grundstücke. Nach den Feststellungen wickelte der Angeklagte die Grundstücksgeschäfte unter dem Namen seiner Ehefrau als „Strohfrau“ ab. Wenn ihm danach auch der Erwerb der Grundstücke unmittelbar zuzurechnen war (§ 41 AO) und wenn im Jahr 1982 für Anschaffungen von Grundstücken aus diesem oder früheren Jahren Zahlungen geleistet worden sein sollten, sind diese Aufwendungen – da es sich bei den Grundstücken um Umlaufvermögen handelt – ohne Weiteres als Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt umso mehr, als ersichtlich die von den Erwerbern gezahlten Kaufpreise für die Grundstücke dem Angeklagten als Einkünfte zugerechnet wurden und vom Angeklagten damit die – formal von seiner Ehefrau aufgenommenen Zwischenfinanzierungskredite abgedeckt werden mussten.

Nach den getroffenen Feststellungen ist ferner nicht auszuschließen, dass auch im Jahr 1983 als Betriebsausgaben abziehbare Zahlungen auf angeschaffte Grundstücke geleistet wurden. Wie ausgeführt, ist dem Urteil für dieses Jahr nicht sicher zu entnehmen, ob der Angeklagte die unbebauten Grundstücke lediglich vermittelt und als Bauunternehmer die Gebäude errichtet hat oder ob er – gegebenenfalls zum Teil – die Grundstücke zusammen mit den schlüsselfertigen Häusern veräußert hat. Schließlich ist unklar geblieben, ob der Angeklagte nicht doch als Betriebsausgaben abziehbare Zahlungen (85.500 DM) an den Zeugen ██ geleistet hat (UA S. 31 f.), zumal Barzahlungen für erbrachte Teilleistungen ohne Rechnung und Quittung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hinterziehung von Gewerbesteuer kann danach ebenfalls nicht bestehen bleiben.

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firma EQ-Fensterbau (UA S. 34–38) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte jeweils im Zeitpunkt der Auftragserteilung zahlungsunwillig gewesen ist. Auf diese Zahlungsunwilligkeit schließt das Landgericht ersichtlich aus einer von ihm angenommenen Zahlungsunfähigkeit. Die Einlassung des Angeklagten, bei der Bestellung davon ausgegangen zu sein, er werde bezahlen können, ist jedoch nicht hinreichend widerlegt. Die Frage, ob und inwieweit der Angeklagte von vornherein billigend in Kauf genommen hat, dass diese und weitere Firmen mit ihren Forderungen (im Wesentlichen) ausfallen werden, hat das Landgericht nicht geprüft.

Bei der Beauftragung der Firma EQ-Fensterbau im Dezember 1981 hat das Landgericht die damalige finanzielle Situation des Angeklagten nicht bedacht und insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Ehefrau des Angeklagten als „Strohfrau“ für das Bauvorhaben in █████████████ am ████ (gemeint ist wohl am 17.), Kredite zur Verfügung gestellt worden waren und dass die Ablehnung der weiteren Zwischenfinanzierung am 21. April 1982 möglicherweise nicht vorhersehbar war. Auf die Zahlungsunfähigkeit der Sch____)-GmbH kommt es nicht an, weil die gesamte Finanzierung objektbezogen, und zwar auch für das fragliche Bauvorhaben, über die allein kreditwürdige – Ehefrau des Angeklagten als „Strohfrau“ abgewickelt wurde (UA S. 6, 7), deren Zahlungswilligkeit das Landgericht nicht in Frage gestellt hat.

Schließlich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firmen ████ MuC———) und RoG) sowie ██ (UA S. 39–53), den das Landgericht als fortgesetzte Tat gewertet hat (UA S. 70), aufzuheben. Das Landgericht begründet in diesem Fall die Zahlungsunwilligkeit bei Auftragserteilung u. a. mit den hohen Gewinnen der Firma Haus- und Bausatz des Angeklagten im Jahr 1983 (UA S. 44 f., 48, 52). Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Berechnung der hinterzogenen Einkommensteuer ausgeführt, dass diese Gewinne nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden sind. Ferner hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe dem Zeugen ██ erhebliche Geldbeträge zur Bezahlung der offenen Rechnungen übergeben, als widerlegt angesehen, weil er diesem „überhaupt keine größeren Geldsummen zur Bezahlung von Rechnungen übergeben“ habe (vgl. UA S. 51/52). Das steht in Widerspruch zu der nicht ausgeschlossenen Möglichkeit, der Zeuge ███ habe „im Ergebnis nur 85.500 DM“ zusätzlich (über seine Lohnansprüche von 401.500 DM hinaus) zur Bezahlung offener Rechnungen erhalten (UA S. 31).

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.

RußZschockeltHarms
KrauthDetter
Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Steuer- und bestimmten Betrugsvorwürfen, Zurückverweisung — Themis