Aufhebung wegen mangelhafter Beweisaufklärung bei kindlichen Zeuginnen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 244/53
- Datum
- 01.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen sind Alter, Entwicklungsstand und der Zeitablauf zwischen Tat und Vernehmung zu berücksichtigen; bei besonderen Zweifeln bedarf es ergänzender Beweiserhebungen, z. B. Vernehmung von Lehrpersonen oder psychologischen Sachverständigen.
Weisen kindliche Aussagen Widersprüche, Anzeichen phantasiereicher Darstellung oder erhebliche Zeitabstände zur Tat auf, muss das Gericht jedes erreichbare Beweismittel zur Wahrheitsfindung heranziehen.
Stützt das Urteil Aussagen auf körperliche Befunde (z. B. Druckflecken), ist zur Klärung von Lokalisation und Entstehungsursache der untersuchende Arzt zu vernehmen.
Das Unterlassen gebotener Beweiserhebungen stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz führen kann.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Automechaniker und Kraftfahrer ██████ aus Ko, geboren ████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verteidigung, ███ ██████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom [REDACTED] Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er schuldig gesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Revision beanstandet, die Strafkammer habe es unterlassen, die hier erforderlichen Beweise über die Glaubwürdigkeit der verletzten kindlichen Zeuginnen Maria ████████ und Ingeborg KC__ zu erheben. Bei den nach der Sachlage hierüber bestehenden Zweifeln hätten die Lehrpersonen und ein Jugendpsychologe gehört werden müssen. Da die Strafkammer Druckflecken am Körper der ████ auf Grund ihrer Bekundung und der Aussage ihrer Mutter festgestellt habe, hätte auch der das Kind untersuchende Arzt vernommen werden müssen. Wegen der früheren Schädelverletzungen des Angeklagten wäre es notwendig gewesen, einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen zwecks Klärung der Frage, ob nicht die Möglichkeit bestehe, dass der Angeklagte sich entsprechend seiner Verteidigung an die Vorgänge nicht mehr erinnern könne.
Die Rüge ist begründet.
Zwar ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen Aufgabe des Tatrichters. Infolgedessen bedarf er nicht in jedem Falle dieser Art der Hilfe eines Sachverständigen (BGHSt 3, 52). Anders ist es, wenn solche Zeugen besondere Züge oder Eigentümlichkeiten aufweisen oder wenn sonstige besondere Umstände zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts drängen. So war es hier.
Die KC__ war im Zeitpunkt ihrer Vernehmung 13 1/2 Jahre alt, die █████ 12 Jahre. Beide Zeuginnen standen also damals der Geschlechtsreife nahe. Schon dieser Zustand der körperlichen und seelischen Entwicklung brachte die Gefahr mit sich, dass die Mädchen in ihrer Darstellung über das Vorgehen des Angeklagten von der Wirklichkeit abwichen, ohne sich dessen bewusst zu werden (BGHSt 2, 163). Zu diesen an sich möglichen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen der beiden Mädchen kamen weitere Tatsachen, die zu besonders vorsichtiger Beurteilung mahnten.
Die dem Angeklagten zur Last gelegten Vorfälle liegen nach den Angaben der Mädchen weit zurück. Er soll im Sommer 1949 der damals 8 1/2-jährigen █████ in seiner Wohnung in den Geschlechtsteil gegriffen haben. Um dieseibe Zeit soll er bei einer anderen Gelegenheit mit der Hand am Oberschenkel der damals 10-jährigen KC__ entlang gefahren sein und ihr den Finger in den Geschlechtsteil gesteckt, auch sein Glied entblößt und das Kind aufgefordert haben, sich auf ihn zu legen. Zur Tatzeit sind diese Handlungen nicht bekannt geworden. Das geschah erst 1952 im Zusammenhang mit polizeilichen Erhebungen wegen einer anderen, ähnlichen Verfehlung, deren sich der Angeklagte 1952 gegenüber der Ingeborg KC__ schuldig gemacht haben soll.
Bei der Länge der Zeit, die zwischen der Tatverübung im Sommer 1949 und der ersten Vernehmung der jugendlichen Zeuginnen – Sommer 1952 – verstrichen ist, musste geprüft und erörtert werden, ob nicht eine Erinnerungstäuschung eingetreten sein kann, die namentlich in Verbindung mit der inzwischen fortgeschrittenen geschlechtlichen Entwicklung der Zeuginnen zu einer Entstellung der Tatsachen führen konnte. Das Landgericht musste der Erforschung der Wahrheit um so mehr Aufmerksamkeit zuwenden, als auch sonstige Umstände vorlagen, aus denen sich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen ergeben konnten.
a) Die Maria ████ hat nach der Behauptung der Revision vor der Polizei ausdrücklich erklärt, ihre Mutter wisse von dem Vorfall nichts, weil sie ihr nichts gesagt habe. In der Hauptverhandlung hat sie die gegenteilige Behauptung aufgestellt, sie habe ihn ihrer Mutter sofort erzählt. Diese konnte sich daran nicht erinnern. Den Widerspruch hat die Strafkammer mit der Erwägung auszuräumen versucht, die Maria ████ habe möglicherweise ihrer Mutter gegenüber aus Scham die den Angeklagten belastenden Angaben weggelassen. Damit ist aber der Widerspruch nicht beseitigt, weil es gerade auf die belastenden Angaben ankam. Die Revision verweist zutreffend darauf, dass der vom Tatrichter von dieser Zeugin gewonnene gute Eindruck bei der Kürze ihrer Vernehmung nicht ins Gewicht fallen könne. Jedenfalls musste sich die Strafkammer bei der Schwierigkeit der Beweislage mit der Frage befassen, ob das Mädchen etwa infolge eines unbewussten Anwachsens seiner geschlechtlichen Phantasie den Vorgang nicht den Tatsachen entsprechend, sondern entstellt wiedergegeben haben kann (vgl. BGHSt 2, 166).
Die gesamten Umstände drängten ihr daher die Ausdehnung der Beweiserhebung auf jedes erreichbare Beweismittel auf.
Als solche kamen in Betracht die Vernehmung des Lehrers des Kindes und eines psychologischen Sachverständigen. Der Anhörung des Lehrers bedurfte es namentlich dann, wenn er das Mädchen als verlogen bezeichnet hat, wie die Revision behauptet.
b) Erst recht gelten diese Gesichtspunkte für die Zeugin Ingeborg ██████. Bei ihr kommt hinzu, dass sie den Angeklagten wegen eines Sittlichkeitsverbrechens, das er 1952 an ihr begangen haben soll, erheblich belastet, dass aber das Gericht ihrer Aussage in diesem Punkt keinen Glauben geschenkt hat. Zur Begründung führt das Urteil aus, die Aussagen der mehreren zu diesem Fall vernommenen Kinder widersprächen einander. Die kindlichen Zeugen erweckten den Eindruck, als hätten sie schon öfters Erlebnisse auf geschlechtlichem Gebiet gehabt. Manfred KC__, der Bruder der Ingeborg KC__, habe auf Vorhalt zugestanden, dass sie schon miteinander Unzucht getrieben hätten.
Bei dieser Sachlage musste die Glaubwürdigkeit der Ingeborg KC__ besonders sorgfältig geprüft werden, zumal sie nach dem Urteilsinhalt und dem Vorbringen der Revision vom Lehrer ungünstig beurteilt worden ist. Dessen Vernehmung war daher nicht zu umgehen, ebensowenig die eines Jugendpsychologen.
Auch dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Falle KC__ auf die von der Mutter des Kindes bestätigten Druckflecken an dessen Körper gestützt hat, ohne den Arzt zu vernehmen, der das Kind untersucht hat.
Wenn die Strafkammer aus diesen Druckflecken Schlüsse auf die Schuld des Angeklagten ziehen wollte, musste sie feststellen, an welchem Körperteil sie entstanden und worauf sie zurückzuführen waren. Das war insbesondere dann erforderlich, wenn der Arzt wie der Angeklagte geltend macht, das Mädchen erst einige Zeit nach dem behaupteten Vorfall untersucht zu haben.
Die Nichtaufklärung in diesem Punkt bildet ebenfalls einen rechtsfehlerhaften Verfahrensverstoß, der geeignet wäre, das Urteil zu Fall zu bringen, wenn es nicht bereits aus anderen Gründen aufgehoben werden müsste.
Die weitere Beanstandung der Revision, es hätte wegen der Hirnverletzung des Angeklagten ein medizinischer Sachverständiger vernommen werden müssen, ist mit Widersprüchen in den Urteilsfeststellungen gerechtfertigt, bildet daher den Gegenstand einer Sachbeschwerde. Diese rügt außerdem noch die Strafzumessung.
Der Angeklagte wehrt sich dagegen, dass die Strafkanmer seine Verteidigung, er könne sich nicht mehr erinnern, als unzutreffende Schutzbehauptung gewertet hat, weil er noch andere Einzelheiten gewusst habe. Er macht geltend, die Annahme des Landgerichts stehe im Gegensatz zur Feststellung derjenigen Umstände, die zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB geführt hätten.
Aus den Urteilsgründen ist zu ersehen, dass der Angeklagte nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen an psychischen Ausfallerscheinungen in Form zeitweiliger Bewusstseinsstörungen leidet. Diese sind die Folge eines Unfalls mit Gehirnerschütterung, ferner einer Schädelverletzung infoge körperlicher Misshandlung. Dazu kommt ein auffallend starkes frühzeitiges Altern mit beginnendem Abbau der Persönlichkeit.
Der dadurch bedingte Zustand des Angeklagten hatte es mit sich bringen können, dass sein Gedächtnis hinsichtlich der Vorgänge geschwunden war. Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, die Folgen der Gehirnbeschädigung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Der gegen die nicht völlig bedenkenfreien Strafzumessungserwägungen erhobene Angriff wird für den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten zu prüfen und zu erörtern sein.
Koeniger Rotberg
Bundesrichter Krauß ist infolge Erkrankung am Unterschreiben verhindert.
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| Maaß |