Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen Verzichts auf Rechtsmittel und nicht glaubhafter Dolmetscherbeanstandung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 243/99
Datum
16.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf ein; auf Antrag des Generalbundesanwalts verwarf der BGH die Revision als unzulässig. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte und keine Umstände gegen die Wirksamkeit des Verzichts vorgetragen wurden. Die Rüge, der Dolmetscher sei unverständlich gewesen, hielt der Senat für nicht glaubhaft, da während der mehrtägigen Hauptverhandlung keine Beanstandung erfolgte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn der Beschuldigte wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hat und keine darlegbaren Umstände die Wirksamkeit des Verzichts in Frage stellen.

2

Eine nachträgliche Behauptung, der Dolmetscher sei nicht verstanden worden, begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn sie glaubhaft gemacht und rechtzeitig geltend gemacht wird.

3

Eine unter falschem Aliasnamen eingelegte Revision kann bereits aus formellen Gründen unzulässig sein.

4

Werden Rechtsmittel als unzulässig verworfen, sind dem Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, sofern nichts anderes geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 26. August 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. August 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Revision nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil sie unter dem falschen Aliasnamen eingelegt worden ist.

Sie ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil verzichtet hatte und Gründe, die der Wirksamkeit des Verzichts entgegenstehen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Die Behauptung des Angeklagten, er habe den Dolmetscher nicht verstanden, ist nicht glaubhaft; dessen Übersetzungstätigkeit wurde während der mehrtägigen Hauptverhandlung nicht beanstandet.

KutzerMiebachPfister
Rissing-van SaanWinkler
Revision verworfen wegen Verzichts auf Rechtsmittel und nicht glaubhafter Dolmetscherbeanstandung — Themis