Revision verworfen wegen Verzichts auf Rechtsmittel und nicht glaubhafter Dolmetscherbeanstandung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 243/99
- Datum
- 16.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn der Beschuldigte wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hat und keine darlegbaren Umstände die Wirksamkeit des Verzichts in Frage stellen.
Eine nachträgliche Behauptung, der Dolmetscher sei nicht verstanden worden, begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn sie glaubhaft gemacht und rechtzeitig geltend gemacht wird.
Eine unter falschem Aliasnamen eingelegte Revision kann bereits aus formellen Gründen unzulässig sein.
Werden Rechtsmittel als unzulässig verworfen, sind dem Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, sofern nichts anderes geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 26. August 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. August 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Es kann dahinstehen, ob die Revision nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil sie unter dem falschen Aliasnamen eingelegt worden ist.
Sie ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil verzichtet hatte und Gründe, die der Wirksamkeit des Verzichts entgegenstehen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Die Behauptung des Angeklagten, er habe den Dolmetscher nicht verstanden, ist nicht glaubhaft; dessen Übersetzungstätigkeit wurde während der mehrtägigen Hauptverhandlung nicht beanstandet.
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