Revision verworfen; milderes Recht bei schwerem Raub ändert Strafe nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 243/98
- Datum
- 17.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrügte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Gesetzesänderungen ist das auf den Tatzeitpunkt anzuwendende mildere Recht zu prüfen; dessen Anwendbarkeit führt aber nur zu einer Änderung, wenn dadurch eine mildere Sanktion zu erwarten wäre.
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob unter dem milderen Recht eine niedrigere Einzelstrafe festzusetzen gewesen wäre; kann das Revisionsgericht ausschließen, dass dies der Fall ist, bleibt das Urteil bestehen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 17. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 243/98 vom 17. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren hat der Tatrichter den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (5 Jahre bis 15 Jahre) zugrunde gelegt. § 250 Abs. 1 Buchst. b StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes stellt das mildere Recht dar (3 Jahre bis 15 Jahre; vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1998 – 1 StR 180/98 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Da das Schwergewicht des Unrechtsgehalts dieser – dem Mord vorangehenden – Tat auf dem brutalen Hinwirken auf das Tatopfer lag und das Landgericht deshalb einen minder schweren Fall abgelehnt hat, schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei Anwendung des milderen Rechts auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Rissing-van Saan | Zschockelt | Pfister | |||
| Miebach | Winkler |