Revision verworfen: Vereinbarungen im Strafverfahren und Vorgespräche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 242/98
- Datum
- 01.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vereinbarungen im Strafverfahren setzen die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, eine entsprechende Protokollierung und die bestehenbleibende Möglichkeit der Rechtsmittel voraus.
In Vorgesprächen dürfen lediglich die Bereitschaft und Positionen der Verfahrensbeteiligten geklärt werden; ohne Mitwirkung des Angeklagten dürfen keine abschließenden Vereinbarungen getroffen werden.
Nicht erhobene oder nicht substantiiert dargelegte Verfahrensrügen begründen keine Revisionsrechtfertigung.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 24. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 242/98 vom 1. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte ist durch das milde Urteil nicht beschwert; die Staatsanwaltschaft hat ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Der Senat weist auf seine Entscheidung in BGHSt 37, 298 hin.
Selbst nach dem Urteil des 4. Strafsenats (BGHSt 43, 195 = NStZ 1998, 31) setzen Vereinbarungen im Strafverfahren die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, eine entsprechende Protokollierung und eine bestehenbleibende Rechtsmittelmöglichkeit voraus. In Vorgesprachen dürfen lediglich die Bereitschaft und Positionen geklärt, nicht aber ohne Mitwirkung des Angeklagten ein Ergebnis vereinbart werden. Insoweit sind allerdings zulässige Verfahrensrügen nicht erhoben worden.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Rissing-van Saan | Zschockelt | Pfister | |||
| Miebach | Winkler |