Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Vereinbarungen im Strafverfahren und Vorgespräche

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 242/98
Datum
01.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Der Senat weist darauf hin, dass Vereinbarungen im Strafverfahren Öffentlichkeit, Protokollierung und die Erhaltung von Rechtsmitteln voraussetzen. In Vorgesprächen dürfen nur Bereitschaft und Positionen geklärt, nicht jedoch ohne Mitwirkung des Angeklagten verbindliche Ergebnisse erzielt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Vereinbarungen im Strafverfahren setzen die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, eine entsprechende Protokollierung und die bestehenbleibende Möglichkeit der Rechtsmittel voraus.

3

In Vorgesprächen dürfen lediglich die Bereitschaft und Positionen der Verfahrensbeteiligten geklärt werden; ohne Mitwirkung des Angeklagten dürfen keine abschließenden Vereinbarungen getroffen werden.

4

Nicht erhobene oder nicht substantiiert dargelegte Verfahrensrügen begründen keine Revisionsrechtfertigung.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 24. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 242/98 vom 1. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte ist durch das milde Urteil nicht beschwert; die Staatsanwaltschaft hat ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Der Senat weist auf seine Entscheidung in BGHSt 37, 298 hin.

Selbst nach dem Urteil des 4. Strafsenats (BGHSt 43, 195 = NStZ 1998, 31) setzen Vereinbarungen im Strafverfahren die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, eine entsprechende Protokollierung und eine bestehenbleibende Rechtsmittelmöglichkeit voraus. In Vorgesprachen dürfen lediglich die Bereitschaft und Positionen geklärt, nicht aber ohne Mitwirkung des Angeklagten ein Ergebnis vereinbart werden. Insoweit sind allerdings zulässige Verfahrensrügen nicht erhoben worden.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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