Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht (§ 273 Abs. 3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 242/96
Datum
03.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des Urteils in der besonderen Form des § 273 Abs. 3 StPO wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Zudem war die Revision nicht fristgemäß nach § 345 StPO begründet. Gründe für die Unwirksamkeit des Verzichts wurden nicht vorgetragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Verkündung des Urteils in der besonderen Form des § 273 Abs. 3 StPO erklärte Verzichtserklärung des Angeklagten auf Rechtsmittel ist wirksam und nicht widerruflich.

2

Ist ein wirksamer Rechtsmittelverzicht erklärt, ist die Revision des Angeklagten unzulässig.

3

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 345 StPO vorgesehenen Frist begründet wird.

4

Der Angeklagte muss Gründe darlegen, die zur Unwirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts führen; unterbleibt ein solcher Vortrag, bleibt der Verzicht wirksam.

Vorinstanzen

Landgericht Dresden, 15. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 242/96 vom 3. Juli 1996 in der Strafsache gegen █ — aus D██, geboren am ███, Ronny ████, 1966 in HO, wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Februar 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils und nach erteilter Rechtsmittelbelehrung jeweils für sich in der besonderen Form des § 273 Abs. 3 StPO, dass sie auf Rechtsmittel verzichten. Diese Erklärung ist für den Angeklagten nicht widerruflich. Gründe, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden vom Angeklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel auch deswegen unzulässig, weil es nicht in der Frist des § 345 StPO begründet worden ist.

BlauthKutzerMiebach
Rissing-van SaanPfister
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