Treffer
BGH Beschluss

Revision teils erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 242/90
Datum
20.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der BGH hebt den Schuldspruch hinsichtlich Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie die daraus resultierenden Einzelstrafen, die Gesamtfreiheitsstrafe, das Berufsverbot und die Fahrerlaubnissperre auf wegen unzureichender Feststellungen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen müssen konkrete Angaben zu Zeit, Ort und Tatbegehung enthalten; fehlen solche Angaben, tragen sie den Schuldspruch und die Strafzumessung nicht.

2

Die Teilaufhebung eines Schuldspruchs führt zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen und kann die Aufhebung der Gesamtstrafe und begleitender Maßnahmen erforderlich machen.

3

Die Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB setzt voraus, dass der Täter den betreffenden Beruf oder das Gewerbe tatsächlich ausgeübt hat; bloßes Vortäuschen einer Berufstätigkeit genügt nicht.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen, hat das Revisionsgericht die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 9. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 242/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Johann Hermann M. aus █, geboren am █████ in ██, wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, b) ferner im Ausspruch über die zugehörigen Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ausspruch über das Berufsverbot und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 14 Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ihm für immer verboten, den Beruf eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers auszuüben, und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht. Sie ergeben nicht, wann sich der Angeklagte den gefälschten Führerschein verschafft und bei welchen Gelegenheiten er davon Gebrauch gemacht hat. Ihnen sind auch keine Angaben darüber zu entnehmen, auf welche Tatorte und auf welchen Tatzeitraum sich der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bezieht. Insoweit erschöpfen sich die Feststellungen in dem Satz, der Angeklagte habe „dann auch in der Zukunft seine eigenen Pkw’s, unter anderem den Ford-Cobra und den Range-Rover sowie auch andere Fahrzeuge“ gefahren. Aus dem Urteil geht nicht einmal hervor, wie lange der Angeklagte die beiden näher bezeichneten Fahrzeuge besessen hat, die „später“ verkauft wurden.

Diese Feststellungen bieten keine ausreichende Grundlage für einen Schuldspruch und die Strafzumessung. Auf ihrer Grundlage bliebe auch unklar, in welchem Umfang die Verurteilung Rechtskraft erlangte, wenn sie bestehen bliebe.

2. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die zugehörigen Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Aufhebung auch der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Darüber hinaus kann die Anordnung über das Berufsverbot nicht bestehen bleiben.

Die Verhängung einer Maßregel nach § 70 StGB setzt voraus, dass der Täter den Beruf oder das Gewerbe, bei dem ihm Missbrauch oder grobe Pflichtverletzung vorgeworfen wird, bei Begehung der Straftat tatsächlich ausübt (BGHSt 22, 144, 145). Es genügt also nicht, dass Betrügereien nur im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetätigkeit stehen (Hanack in LK 10. Aufl. § 70 Rdn. 19).

So kann es hier gewesen sein. Die Feststellungen des Landgerichts legen die Annahme nahe oder schließen sie jedenfalls nicht aus, dass sich der Angeklagte als Anlageberater oder Anlagevermittler überhaupt nicht betätigte, sondern eine solche Tätigkeit nur vortäuschte, um die Geschädigten zu Zahlungen an ihn zu veranlassen.

RußHarmsMiebach
GribbohmRissing-van Saan
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