Diebstahl nach Trinkgelage: Zweifel an Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholrausch erfordern Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 242/52
- Datum
- 26.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegenstand der Urteilsfindung i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO ist der durch den Eröffnungsbeschluss umgrenzte einheitliche Lebensvorgang, einschließlich aller damit zusammenhängenden Umstände, die das Verhalten des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar erscheinen lassen.
Ergibt die Hauptverhandlung, dass sich der angeklagte Lebensvorgang anders gestaltet als in der Anklage angenommen (z.B. Aufspaltung in mehrere Wegnahmeakte), ist das Gericht befugt und verpflichtet, die innerhalb desselben Vorgangs liegenden Taten rechtlich zu würdigen und abzuurteilen.
Eine Wegnahme fremden Geldes aus einer im alleinigen Gewahrsam des Opfers befindlichen Geldbörse erfüllt den Tatbestand des Diebstahls; Zueignungsabsicht kann sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ergeben, insbesondere soweit das Geld zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten eingesetzt wird.
Geben die Umstände des Tatgeschehens und des erheblichen Alkoholgenusses Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit, bedarf es zur Verurteilung ausdrücklicher, tragfähiger Feststellungen zur Schuldfähigkeit; fehlen diese, trägt das Urteil den Schuldspruch nicht.
Ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Alkoholrausch setzt keine äußerlich „sinnlose“ Betrunkenheit oder typische Ausfallerscheinungen voraus; Zurechnungsunfähigkeit kann auch bei erhaltenem Einsichtsvermögen vorliegen, wenn infolge Bewusstseinsstörung die Fähigkeit fehlt, sich nach der Einsicht zu verhalten (Hemmungsvermögen aufgehoben).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Werner ████, geboren ████████ ██ 1918 in ██, wegen Diebstahls hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter ██████████████ ███ als Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. Januar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Mit der Anklage ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am frühen Morgen des 9. Oktober 1951 in Düsseldorf auf öffentlicher Straße der Hausfrau Amalie ███ „nach einer gemeinsamen Zeche“ plötzlich die Geldbörse mit 62.— DM Inhalt gewaltsam aus der Manteltasche entrissen und dadurch ein Verbrechen des Raubes (§§ 249, 250 StGB) begangen zu haben. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe schon am Abend des 8. Oktober in einer der mehreren gemeinschaftlich mit Frau ███ besuchten Gaststätten aus deren im abgelegten Mantel befindlichen Geldbörse unbemerkt einen Geldbetrag zur Bezahlung der gemeinsamen Zeche entwendet, nachdem der zu demselben Zweck ihm von Frau ███ geliehene Betrag von 10.— DM aufgebraucht gewesen sei. Weiter habe er – jedoch ohne Gewaltanwendung – am 9. Oktober nach 1 Uhr nachts der Frau ███ die Geldbörse aus der Manteltasche gerissen, nachdem er zuvor sie in einer Kraftdroschke in die Nähe seiner Wohnung auf der Hardt gebracht hatte. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer deshalb wegen zweier Diebstähle zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1.) Irrig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, die Vorschrift des § 264 StPO sei durch die Verurteilung wegen des nach den Urteilsfeststellungen am Abend des 8. Oktober begangenen Diebstahls verletzt, weil diese Tat nicht angeklagt sei. Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, bedeutet hier „Tat“ den vom Eröffnungsbeschluss betroffenen Vorgang, einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Hierbei ist nicht entscheidend, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung dieses geschichtlichen Vorgangs eine oder mehrere selbständige Handlungen im Sinne des sachlichen Strafrechts statt oder neben der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Straftat ergeben (vgl. RGSt 72, 339/340 und die dort angezogenen Entscheidungen). Gegenstand der Anklage ist hier die von rechtswidriger Zueignungsabsicht getragene Wegnahme der der Frau ████████ gehörenden Geldbörse und ihres Inhalts von 62.— DM durch den Angeklagten gelegentlich des Zusammenseins beider, das vom 8. Oktober nachmittags bis zum 9. Oktober über 1 Uhr nachts hinaus sich erstreckte. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass das gesamte Zusammensein des Angeklagten mit der Frau ██████ zu dem vom Eröffnungsbeschluss betroffenen Vorgang gehört. Der Umstand, dass nach den tatrichterlichen Feststellungen der Angeklagte die 62.— DM nebst der Geldbörse nicht in einer Handlung am Ende des Zusammenseins, wie die Anklage annimmt, sondern in zwei Handlungen und in der Weise weggenommen hat, dass er zunächst der Geldbörse einen der Höhe nach nicht feststellbaren Betrag zur Zahlung der Zeche entnahm, hat keine andere Bedeutung als die, dass der von der Anklage zur richterlichen Beurteilung gestellte Lebensvorgang im Lichte der Hauptverhandlung eine andere Gestaltung zeigt als nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Das Landgericht war deshalb nicht nur befugt, sondern nach §§ 155 Abs. 2, 264 StPO auch verpflichtet, die nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung schon am Abend des 8. Oktober vollzogene Wegnahme eines Geldbetrages aus der sodann am 9. Oktober weggenommenen Geldbörse abzuurteilen.
2.) Die Revision meint, für den ersten Diebstahl gebe das Urteil die Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung zu finden seien, nicht vollständig an. Es enthalte keinerlei Feststellungen über den Tatort, über den Zeitpunkt der Tat, über die Höhe des gestohlenen Betrages und über den Hergang im Einzelnen, insbesondere nicht darüber, warum Frau ██ von der Entwendung des Geldbetrages aus der Geldbörse nichts bemerkt habe. Auch habe das Landgericht nicht geprüft, ob die zum Diebstahl gehörende Absicht rechtswidriger Zueignung dem Angeklagten deshalb gefehlt habe, weil er das Geld für die gemeinsame Zeche verwenden, also der Bestohlenen teilweise wieder zukommen lassen wollte. Dieser Mangel verstoße gegen die Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO und zugleich gegen § 242 StGB. Die Rüge ist nicht begründet.
Der nach den Urteilsausführungen für erwiesen erachtete Sachverhalt erfüllt den äußeren und den inneren Tatbestand des einfachen Diebstahls (§ 242 StGB). Danach hat der Angeklagte Geld, das der Frau ████████ gehörte, heimlich aus deren Geldbörse genommen. Die Geldbörse befand sich in der Tasche des Mantels der Frau ██████. Den Mantel hatte Frau ██████ in der Gaststätte abgelegt. Die Geldbörse befand sich mithin zur Zeit der Entwendung des Geldbetrages in ihrem alleinigen Gewahrsam. Der Angeklagte hat demnach der Frau ████████ ihr gehöriges Geld weggenommen. Dass er dies nach der tatrichterlichen Überzeugung auch in der Absicht rechtswidriger Zueignung getan hat, hebt das Urteil allerdings nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe jedenfalls, soweit der Angeklagte das Geld zur Begleichung der eigenen Zeche entwendete. Soweit er die Zeche der Frau ███ mit dem Gelde begleichen wollte, würde eine Zueignungsabsicht nur dann zu bejahen sein, wenn er sich Frau ███ gegenüber so aufgespielt hätte, als ob er auch ihren Anteil an der Zeche mit eigenen Mitteln bestritte. Für ein solches Verhalten spricht, dass er nach Verbrauch der „geliehenen“ 10.— DM beim zweiten Besuch des Cafés █████████ ihr erklärte, er habe Pullover verkauft und vielleicht mehr Geld, als sie denke. Ob das Landgericht dies angenommen hat, kann aber dahingestellt bleiben. Soweit er das Geld zur Begleichung der eigenen Zeche verwenden wollte, war die Wegnahme nach den tatrichterlichen Feststellungen unzweifelhaft von der Absicht rechtswidriger Zueignung getragen.
Irrig ist ferner die Ansicht der Revision, es bedürfe näherer Begründung, weshalb das Landgericht zu der Annahme des ersten Diebstahls gelange, obwohl Tatzeugen nicht vorhanden seien. Die Urteilsgründe haben, sofern der Beweis der die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes erfüllenden Tatsachen aus anderen Tatsachen gefolgert wird, zwar auch diese Tatsachen und die daraus gezogenen Schlüsse anzugeben, aber nicht die Erwägungen, die zu diesen Folgerungen geführt haben. Diesen Anforderungen genügt das Urteil. Es führt aus, nach der Überzeugung des Landgerichts könne es nicht anders sein, als dass der Angeklagte das Geld zur Begleichung der Zechen heimlich der Geldbörse der Frau █████████████████ entnommen habe, weil er selbst kein Geld mehr gehabt habe, die geliehenen 10.— DM alsbald verbraucht gewesen, weitere Zechen von ihm und Frau ██████ in der Nacht und von ihm bezahlt worden seien und Frau ██████ weder weiteres Geld geliehen noch ihre Geldbörse zur Begleichung der gemeinsamen Zeche überlassen habe. Gerade die Behauptung des Angeklagten, dass Frau ██████ ihm die Geldbörse samt Inhalt in einer der Gaststätten überlassen und er mit ihrer Billigung davon die weiteren Ausgaben bestritten habe, sieht das Landgericht auf Grund der zeugenschaftlichen Bekundung der Frau ██████ ████ widerlegt an. Es ist also nicht so, wie die Revision will, dass diese Möglichkeit offen geblieben wäre.
3.) Die Revision meint ferner, auch die Annahme des zweiten Diebstahls werde durch die tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Das Urteil lasse nicht erkennen, ob die Geldbörse leer gewesen sei, als er sie entwendete, oder ob sich noch ein Geldbetrag darin befunden habe. Nach den Ausführungen des Urteils müsse im Hinblick auf die Zahl der besuchten Gaststätten und die dort gemachten Zechen angenommen werden, dass der Angeklagte, wenn er überhaupt bereits in einer der Gaststätten Geld aus der Börse entwendet habe, den gesamten noch darin befindlichen Betrag von 62.— DM herausgenommen habe. Wenn dem aber so gewesen wäre, so wäre es zum mindesten unwahrscheinlich, dass er nach Mitternacht noch die nunmehr leere Geldbörse gestohlen hätte. Die Annahme des ersten Diebstahls schließe daher logischerweise die Annahme des zweiten aus.
Das Urteil hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Das Landgericht geht davon aus, dass die Geldbörse nur noch wenig Geld enthielt, als der Angeklagte sie auf der Straße aus der Manteltasche der Frau ███████ herausriss. Es ist der Meinung, dass dieser Umstand die Annahme des zweiten Diebstahls nicht ausschließe, weil erfahrungsgemäß die Menschen nicht immer vernünftig handelten, zumal wenn sie, wie im vorliegenden Falle der Angeklagte, unter Alkoholeinfluss stünden. Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Annahme, dass der Angeklagte zunächst den Inhalt der Geldbörse zum größten Teil und später die Geldbörse selbst mit dem geringfügigen Restbetrag entwendet habe, enthält somit keinen inneren Widerspruch. Sie ist weder mit den Denkgesetzen noch mit den Sätzen der Lebenserfahrung schlechthin unvereinbar. Auch diese Rüge der Revision greift deshalb nicht durch.
4.) Der Beschwerdeführer macht endlich geltend, das Landgericht habe „die Straftat unter dem Gesichtspunkt des § 330a StGB prüfen“ müssen. Sie vermisst demnach eine Feststellung darüber, ob der Angeklagte zur Zeit der Begehung der beiden den Tatbestand des Diebstahls erfüllenden Handlungen zurechnungsfähig im Sinne des § 51 StGB gewesen ist. Diese Rüge greift durch. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte sich mit Frau ██████████ etwa 1 Uhr nachmittags bis etwa 1 Uhr nachts ununterbrochen in Gaststätten aufgehalten und daselbst zunächst kleinere und nach 18.30 Uhr größere Mengen Bier getrunken. Von 18.30 Uhr bis 1 Uhr nachts zechten beide im Café █████████. Die Zeche betrug dort allein 20.— DM. Der Angeklagte wurde mit der Zeit stark angeheitert. Die Wegnahme der Geldbörse lohnte sich für den Angeklagten nur, wenn sich darin ein größerer Geldbetrag befand. Der Angeklagte hatte der Geldbörse bei dem ersten Diebstahl soviel Geld entnommen, dass er die gemeinsamen Zechen und noch 5.— DM für die Fahrt mit der Kraftdroschke zur Hardt bezahlen konnte. Er wusste also, dass in der Börse nur noch wenig Geld war, als er sie wegnahm. Dass er sie vom Standpunkt des auf Beute ausgehenden Diebes unvernünftigerweise gleichwohl entwendete, erklärt das Landgericht damit, dass die Menschen, zumal wenn sie unter Alkoholeinfluss stehen, nicht immer vernünftig handeln. Dazu kommt, dass er Frau ████, nachdem sie die Kraftdroschke auf der Hardt verlassen hatten, zunächst zu belästigen versuchte und dann, als sie sich diesen Belästigungen entzog, aufforderte, mit ihm in seine Wohnung zu kommen. Diese Wohnung teilte er mit seiner damaligen Verlobten und jetzigen Frau. Es ist zum mindesten ungewöhnlich, dass ein Mann eine Frau, mit der er sich 12 Stunden in Gaststätten herumgetrieben und die er schließlich in einsamer Gegend belästigt hat, unmittelbar darauf zu seiner Wohnung bringen will, obwohl er erwarten muss, von seiner Verlobten empfangen zu werden. Alle diese Umstände geben Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Deshalb bedurfte es zur Verurteilung wegen Diebstahls der Feststellung, dass er zur Zeit der beiden Entwendungen trotz des erheblichen Alkoholgenusses zurechnungsfähig war. Da es hieran fehlt, tragen die tatrichterlichen Feststellungen den Schuldspruch nicht. Der Mangel nötigt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Bei der Entscheidung über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird das Landgericht zu beachten haben, dass ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Alkoholrausch (§ 330a StGB) nicht etwa „sinnlose“ Betrunkenheit voraussetzt oder, dass der Trunkene mindestens einen schwankenden Gang hat. Die durch Alkoholeinwirkung hervorgerufene, die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewusstseinsstörung ist nicht immer von solchen äußeren Erscheinungen begleitet. Zurechnungsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Täter sehr wohl weiß, was er tut, und dass das, was er tut, Unrecht ist, sofern er nur zufolge der Bewusstseinsstörung nicht fähig ist, sich nach dieser Einsicht zu verhalten. Es ist gerade eine Eigentümlichkeit des Alkoholrausches, das Hemmungsvermögen zu beseitigen. Wenn das Einsichtsvermögen nicht aufgehoben, aber infolge Beseitigung des Hemmungsvermögens gleichwohl der Täter nicht mehr zurechnungsfähig ist, pflegen seine Handlungen dem äußeren Scheine nach nicht selten den Eindruck zu erwecken, als ob er voll zurechnungsfähig wäre. Solange Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeräumt werden können, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er zurechnungsunfähig gewesen ist, und freizusprechen, weil eine Verurteilung auf Grund der Feststellung, der Angeklagte habe entweder ein Vergehen des § 330a StGB oder die im Rausche verübte Straftat begangen, nicht zulässig ist (RGSt 1, 275).
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