Revision verworfen; Schuldspruch wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährige berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 241/98
- Datum
- 08.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann von Amts wegen eine Berichtigung des Schuldspruchs vornehmen, wenn dadurch keine Benachteiligung des Angeklagten eintritt und der Strafausspruch unberührt bleibt.
Eine Abgabe im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG liegt nur bei einer Gewahrsamsübertragung zur freien Verfügung; wird das Betäubungsmittel zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle übergeben, liegt Überlassen zum unmittelbaren Gebrauch vor.
Ein behaupteter Verstoß gegen § 136a StPO führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen; die Notwendigkeit eines aussagepsychologischen Gutachtens ist fallbezogen und nur bei besonderen Umständen gegeben.
§ 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfasst auch den Fall, dass der Täter einen Minderjährigen bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften einsetzt, obwohl er selbst an den Geschäften beteiligt ist.
Die Nichterwähnung bestimmter mildernder Umstände im Urteil bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Gericht sie übersehen hat; das Gericht kann diese Umstände als nicht bestimmend für die Strafzumessung gewertet haben.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 9. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 241/98 vom 8. Juli 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED]
wegen Bestimmens Minderjähriger zur Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 1998 wird verworfen;
jedoch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Bestimmens einer Minderjährigen zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wegen Bestimmens einer Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch an eine Minderjährige verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte benachteiligt wäre (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat hält jedoch eine von einer Beschwer unabhängige Richtigstellung im Schuldspruch dahingehend für angezeigt, dass der Angeklagte sich mit der zeitlich ersten Tat nicht der Abgabe von Betäubungsmitteln an eine minderjährige Person nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, sondern des Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch an eine minderjährige Person, einer anderen Tatbestandsalternative des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, schuldig gemacht hat.
Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne dieser Vorschrift bedeutet jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zu deren freien Verfügung. An der Gewahrsamsübertragung zur freien Verfügung fehlt es aber, wenn das Betäubungsmittel – wie dies der Angeklagte getan hat – zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; eine solche Fallgestaltung wird von der weiteren Tatbestandsalternative des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch erfasst (vgl. Franke/Wienroeder, BtMG, § 29a Rdn. 2).
Die Richtigstellung im Schuldspruch, der § 265 StPO nicht entgegensteht, bleibt ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht die wegen dieser Tat verhängte Strafe bei zutreffender rechtlicher Wertung anders als geschehen bemessen hätte.
Im Übrigen bemerkt der Senat in Ergänzung zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts im Verwerfungsantrag:
Die auf einen behaupteten Verstoß gegen § 136a StPO gestützte Verfahrensrüge ist bei Zugrundelegung der Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat die Frage eines Verstoßes gegen § 136a Abs. 1 und 3 StPO, § 69 Abs. 3 StPO bei der Anhörung und den Vernehmungen der Zeugin C. im Einzelnen geprüft und hat zu Recht die Verwertbarkeit der dem Tatnachweis zugrunde gelegten Angaben der Zeugin bejaht. Der Zuziehung eines Sachverständigen bedurfte es dazu nicht. Anlass zu eigenen Erhebungen im Wege des Freibeweises sieht der Senat angesichts der umfassenden, von Rechtsfehlern nicht beeinflussten tatrichterlichen Prüfung nicht. Die von der Revision insoweit erhobenen Bedenken sind unbegründet. Der Beschwerdeführer lässt insbesondere außer Acht, dass die Zeugin die zum Tatnachweis verwerteten Angaben nicht schon bei der ersten – vor allem beanstandeten – Anhörung, sondern erst bei ihrer späteren förmlichen Vernehmung gemacht und dann im weiteren zeitlichen Abstand bei ihrer richterlichen Vernehmung wiederholt hat.
Auch die Ablehnung, ein aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Zeugin C. zu erheben, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Welche besonderen Umstände es notwendig machen, dass der Tatrichter sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sachverständiger Hilfe bedient, entzieht sich weitgehend generalisierender Festlegung, sondern ist stets fallbezogen zu entscheiden. Der Hinweis auf andere Entscheidungen zu dieser Frage kann daher nur von bedingtem Wert sein. Das jugendliche Alter, die Drogenabhängigkeit und die allgemeine Lebenssituation der Zeugin C. sowie ihr Aussageverhalten begründeten weder jeweils für sich noch in einer Gesamtschau die Notwendigkeit, einen aussagepsychologischen oder gar einen psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen. Die Beweiserwägungen des Landgerichts zur Glaubwürdigkeit der Zeugin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen belegen vielmehr entgegen den Angriffen der Revision ausreichende Sachkunde für die Beurteilung.
Die sachlich-rechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers greifen ebenfalls nicht durch. § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfasst seinem Sinngehalt nach auch und gerade den Fall, dass der Täter sich eines Minderjährigen bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften bedient, an denen er – der Täter – selbst beteiligt ist (vgl. Franke/Wienroeder, BtMG, § 30a Rdn. 6).
Die zusammenfassend alle drei Taten betreffende Erörterung der Frage des minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 und § 30a Abs. 3 BtMG begegnet mit Rücksicht darauf, dass zwischen den drei Taten ein enger sachlicher und situativer Zusammenhang besteht und dass die verwirklichten Straftatbestände im Wesentlichen die gleiche Zielrichtung des Minderjährigenschutzes verfolgen, keinen durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht hat bei der Verneinung minder schwerer Fälle neben der Berücksichtigung anderer erschwerender Umstände ersichtlich als bestimmend angesehen, dass der Angeklagte die Zeugin C. entgegen seiner Vorspiegelung und entgegen der Behauptung der Revision nicht bei ihren Bemühungen um Drogenentzug unterstützen, sondern unter Missbrauch ihrer Zuneigung und ihres Vertrauens für seine Zwecke bei der Prostitution und bei Betäubungsmittelgeschäften einsetzen wollte. Dass das Landgericht diesen Umstand strafschärfend und ersichtlich gegenüber den mildernden Gesichtspunkten im Ergebnis als deutlich überwiegend gewertet hat, ist mit Rücksicht auf den Beurteilungsspielraum, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Tatsache, dass das Landgericht nicht auf weitere, von der Revision vermisste strafmildernde Gesichtspunkte im Urteil ausdrücklich eingegangen ist, bedeutet nicht, dass das Landgericht sie übersehen hätte. Daraus ist lediglich zu folgern, dass es diesen weiteren Umständen ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet für die Strafzumessung keine bestimmende Bedeutung im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen hat.
| Miebach | Blauth | Pfister | |||
| Zschockelt | Winkler |