Treffer
BGH Urteil

Fahrerlaubnisentzug bei Betäubungsmittelhandel aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 241/96
Datum
28.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe zu Unrecht von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Der BGH bestätigt die Verurteilung, hebt jedoch den Verzicht auf den Fahrerlaubnisentzug auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück. Das Landgericht habe eine erforderliche Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und gefahrenbezogener Umstände vermissen lassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei den im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Taten ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; der Tatrichter kann die umfassende Gesamtabwägung entfallen lassen und nur prüfen, ob besondere Umstände die Indizwirkung aufheben.

2

Bei sonstigen Straftaten, insbesondere bei Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs, kann die Tat einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Fahrerlaubnisfähigkeit liefern; es bedarf jedoch einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit im Einzelfall.

3

Verzichtet das Gericht auf die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis, muss dies durch eine hinreichende, nachvollziehbare Gesamtwürdigung begründet werden; einfache Pauschalaussagen genügen nicht.

4

Fehlt eine solche Begründung für den Verzicht auf Maßregeln des § 69 StGB, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 15. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

3 StR 241/96

vom 28. August 1996

in der Strafsache gegen ——, geboren am █ Gerald aus ██

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, Dr.,

die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr., Winkler, Pfister

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt C____ in der Verhandlung, Staatsanwältin (___-_) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt __(__ aus KC_ als Verteidiger,

Justizangestellte C__ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. Januar 1996 im Rechtsfolgenausspruch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staats-

anwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt und beanstandet wird, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die Revision ist in vollem Umfang zulässig. Der Beschwerdeführerin kommt es zwar allein auf Aufhebung des Urteils an, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfolgt ist; sie hat sich aber aus Rechtsgründen gehindert geglaubt, das Rechtsmittel auf den Maßregelausspruch zu beschränken. Eine Beschränkung wäre allerdings zulässig gewesen, da sich im vorliegenden Fall die Frage der unterbliebenen Maßregelanordnung unabhängig von den Strafzumessungserwägungen hätte beurteilen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1978 – 4 StR 120/78 – mitgeteilt bei Hirschthal DRiZ 1978, 277, 278; BGHR StGB § 69 I Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586).

Die Revision ist aber, soweit sie sich gegen den gesamten Rechtsfolgenausspruch richtet, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ausreichend begründet (vgl. BGHSt 25, 272, 275; BGH, Beschluss vom 21. April 1991 – 3 StR 296/91).

Dies gilt auch bei Revisionen der Staatsanwaltschaft, wenn wie hier der Umfang des Aufhebungsbegehrens deutlich ist (vgl. BGHR StPO § 344 I Antrag 1).

Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg.

Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Er enthält keinen den Angeklagten begünstigenden oder (§ 301 StPO) belastenden Rechtsfehler. Der Senat kann ausschließen, dass die Höhe der Strafe vom Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beeinflusst ist.

2. Die Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis hat jedoch keinen Bestand.

Nach der gesetzlichen Wertung ist ein Täter bei Begehung einer der im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Straftaten „in der Regel“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen mit der Folge, dass der Tatrichter die sonst erforderliche Gesamtabwägung der Umstände, die für oder gegen die Eignung des Täters sprechen, unterlassen und sich auf die Prüfung beschränken kann, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten; nur beim Hinzutreten solcher Umstände bedarf die Entziehung der Fahrerlaubnis einer eingehenden Begründung (BGH Strafverteidiger 1994, 314, 315; Raith in LK 10. Auflage § 69 StGB Rdnr. 48). Andere Straftaten können ebenfalls Anlass für die Überzeugung sein, dass der Täter ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB ist. Hier bedarf es aber einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, deren Umfang von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BGHR StGB § 69 I Entziehung 2, 4, 5; BGH Strafverteidiger 1994, 314, 315; vgl. auch BGH Strafverteidiger 1994, 479). Dabei kann die Tat selbst einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit bieten und, je gewichtiger sie ist, andere Umstände dabei in den Hintergrund

treten lassen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Auffassung vertreten, dass bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges die charakterliche Zuverlässigkeit „in aller Regel“ verneint werden müsse und „nur unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes gelten“ könne (BGHR StGB § 69 I Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586). Dieser Meinung könnte das Bedenken entgegenstehen, dass damit einer weiteren Deliktsgruppe dieselbe Wirkung wie den Straftatbeständen aus dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB beigemessen wird. Ob ihr zu folgen ist, braucht der Senat indes nicht zu entscheiden, denn das angefochtene Urteil lässt die Gesamtwürdigung vermissen, die auch unter Zugrundelegung einer nicht so weit gehenden Meinung angesichts der Umstände des vorliegenden Falles erforderlich gewesen wäre, um den Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichend zu begründen.

Das Urteil hebt allein darauf ab, dass der Angeklagte die ihm erteilte Fahrerlaubnis einmalig zum Rauschgiftschmuggel missbraucht und dies vorher schon einmal versucht habe. Nach den Feststellungen hat sich aber der unbestrafte Angeklagte, der regelmäßiger Haschischkonsument war, bereit erklärt, für seinen Bekanntenkreis Haschisch aus Holland einzuführen, und dafür 11.000 DM erhalten. Er selbst setzte 3.500 DM zum Einkauf von Haschisch ein. Als er mit 4.320 g Haschisch (286,20 g THC) – das mehr als 38-fache der nicht geringen Menge – den niederländisch-deutschen Grenzübergang passieren wollte, „bekam er Angst und gab Gas. Er und Kontrollen bemerkte, passierte den Grenzübergang mit überhöhter Geschwindig-

keit und missachtete ein ihm von dem Zollbeamten Riemann gegebenes Haltezeichen“ und fuhr „mit hoher Geschwindigkeit“ davon (UA S. 7). Mit diesen Umständen hätte sich das Urteil auseinandersetzen müssen.

BlauthKutzerWinkler
Rissing-van SaanPfister
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