Treffer
BGH Beschluss

Unwiderrufliche Rücknahme der Revision schließt erneute Revision als unzulässig aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 241/92
Datum
08.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte zunächst Revision ein, erklärte diese dann aber ausdrücklich mit Schreiben vom 18. März zurück. Eine spätere Mitteilung, er lege erneut Revision ein, stellte eine neue, jedoch unzulässige Einlegung dar. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Rücknahme wirksam und unwiderruflich zum Verlust des Rechtsmittels geführt hat. Eine stillschweigende Vorbehaltswirkung der Rücknahme ergibt sich nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch ausdrückliche Erklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels und ist in der Regel unwiderruflich.

2

Eine wirksame Rücknahme bleibt auch dann wirksam, wenn das ursprünglich eingelegte Rechtsmittel wegen Fristversäumnis unzulässig war.

3

Eine spätere schriftliche Erklärung, die nach Wortlaut als neue Einlegung des Rechtsmittels zu werten ist, ist unzulässig, wenn die Rücknahme bereits zum Verlust des Rechtsmittels geführt hat und keine Frist mehr besteht.

4

Aus dem Inhalt und den Begleitumständen einer Rücknahmeerklärung kann nur dann ein Vorbehalt zur erneuten Einlegung abgeleitet werden, wenn dies ausdrücklich oder eindeutig zum Ausdruck gebracht wird.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 241/92 vom 8. Juli 1992 in der Strafsache gegen Dietmar ████, geboren am ██ in ██, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1992 mit einem am 28. Februar 1992 bei Gericht eingegangenen Schreiben Revision eingelegt, dann jedoch mit weiterem Schreiben vom 18. März 1992 mitgeteilt, dass er gegen die genannte Entscheidung „keine Revision“ einlege. Das Landgericht hat die zweite Zuschrift als Revisionsrücknahme gewertet und durch Beschluss vom 1. April 1992 entschieden, dass der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen habe. Auf diesen ihm am 4. April 1992 zugestellten Beschluss hin hat sich der Angeklagte mit einem weiteren Schreiben vom 5. April 1992 des Inhalts an das Landgericht gewandt, dass er entgegen seinem Schreiben vom 18. März 1992 gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf das Rechtsmittel der Revision einlege.

Die letzte Zuschrift des Angeklagten ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach als neue Revisionseinlegung und nicht lediglich als Gegenvorstellung gegen die Annahme des Landgerichts zu werten, die ursprünglich eingelegte Revision sei wirksam zurückgenommen. Das erneute Rechtsmittel ist indes unzulässig.

Die am 28. Februar 1992 eingelegte Revision hat der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 18. März 1992 zurückgenommen. Inhalt und Umstände der zweiten Zuschrift lassen eine andere Auslegung als die der Rechtsmittelrücknahme nicht zu; auch der Angeklagte hat sie, wie sein letztes Schreiben deutlich macht, ersichtlich in diesem Sinne verstanden. Diese Rücknahme, die trotz der aus der verspäteten Einlegung folgenden Unzulässigkeit der Revision wirksam erfolgte (KK-StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 302 Rdn. 2), ist unwiderruflich und führte zum Verlust des Rechtsmittels. Ein Vorbehalt, ein neues Rechtsmittel einzulegen, ergibt sich weder aus dem Inhalt noch aus den Begleitumständen der Rücknahmeerklärung.

Eine erneute ohnehin nicht fristgemäße Revisionseinlegung ist damit (ebenso wie ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag) rechtlich ausgeschlossen (vgl. BGHSt 10, 245, 247; KK-StPO Rissing-van Saan/Kutzer/Ruß/Miebach/Blauth a.a.O. Rdn. m.w.N.).