Berichtigung eines Schreibfehlers: 'Schuldfähigkeit' zu 'Schuldunfähigkeit' im Sicherungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 241/89
- Datum
- 27.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann offensichtliche Schreibfehler in der Urteilsbegründung durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigen.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn die beabsichtigte Entscheidung aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei feststellbar ist und die Formulierung dem tatsächlichen Entscheidungsinhalt widerspricht.
Die Korrektur eines formellen Fehlers in der Urteilsformulierung ändert nicht die materiell-rechtliche Entscheidung, sondern bringt die schriftliche Fassung mit dem tatsächlichen Urteil in Einklang.
Bei entscheidungserheblichen Begrifflichkeiten (z. B. Schuld- vs. Schuldunfähigkeit) ist eine klarstellende Berichtigung geboten, um Missverständnisse über die Rechtsfolgen zu vermeiden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 241/89 BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren gegen ██, geboren am █ 1947 in ██, wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1989
Tenor
Die schriftlichen Gründe des Urteils des Senats vom 27. September 1989 werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers auf Seite 4 der Urteilsausfertigung dahin berichtigt, dass der Satz:
„Die Annahme von Schuldfähigkeit auf der Grundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken“
richtig heißen muss:
„Die Annahme von Schuldunfähigkeit auf der Grundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.“
| Zschockelt | Gribbohm | Kutzer | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |