Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung eines Schreibfehlers: 'Schuldfähigkeit' zu 'Schuldunfähigkeit' im Sicherungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 241/89
Datum
27.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigt in einem Beschluss vom 27.10.1989 einen offensichtlichen Schreibfehler in den schriftlichen Gründen seines Urteils vom 27.09.1989 in einem Sicherungsverfahren wegen Diebstahls. Der ursprünglich falsche Satz 'Annahme von Schuldfähigkeit...' lautet richtig 'Annahme von Schuldunfähigkeit...'. Die Berichtigung stellt die Urteilsbegründung mit dem tatsächlichen Entscheidungsinhalt in Einklang und ändert die materielle Entscheidung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann offensichtliche Schreibfehler in der Urteilsbegründung durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigen.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn die beabsichtigte Entscheidung aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei feststellbar ist und die Formulierung dem tatsächlichen Entscheidungsinhalt widerspricht.

3

Die Korrektur eines formellen Fehlers in der Urteilsformulierung ändert nicht die materiell-rechtliche Entscheidung, sondern bringt die schriftliche Fassung mit dem tatsächlichen Urteil in Einklang.

4

Bei entscheidungserheblichen Begrifflichkeiten (z. B. Schuld- vs. Schuldunfähigkeit) ist eine klarstellende Berichtigung geboten, um Missverständnisse über die Rechtsfolgen zu vermeiden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 241/89 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren gegen ██, geboren am █ 1947 in ██, wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1989

Tenor

Die schriftlichen Gründe des Urteils des Senats vom 27. September 1989 werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers auf Seite 4 der Urteilsausfertigung dahin berichtigt, dass der Satz:

„Die Annahme von Schuldfähigkeit auf der Grundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken“

richtig heißen muss:

„Die Annahme von Schuldunfähigkeit auf der Grundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.“

ZschockeltGribbohmKutzer
KrauthRissing-van Saan
Berichtigung eines Schreibfehlers: 'Schuldfähigkeit' zu 'Schuldunfähigkeit' im Sicherungsverfahren — Themis