Revision verworfen: Unterbringung nach §63 StGB wegen Schuldunfähigkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 241/89
- Datum
- 27.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Täter zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war und wegen dieser Störung eine dauerhafte Gefährlichkeit besteht.
Bei einem endogenen manisch-depressiven bzw. zyklothymen Krankheitsbild können ausgeprägte manische Symptome mit paranoiden und halluzinatorischen Merkmalen die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit so aufheben, dass Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB gegeben ist.
Zur Feststellung der Schuldunfähigkeit genügt es, wenn das Gericht bei jeder der verurteilungsrelevanten Taten überzeugt ist, dass entweder die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit aufgehoben war; eine genaue Zuordnung welcher Defektzustand auf welche einzelne Tat entfällt, ist nicht erforderlich, sofern die Überzeugung besteht.
Für die Gefährlichkeitsprognose im Rahmen des § 63 StGB ist eine auf sachverständigen Feststellungen beruhende Überzeugung über die langanhaltende, behandlungsbedürftige Natur der Erkrankung ausreichend; weitergehende Aufklärung bedarf es nur bei erkennbaren Lücken in der Beurteilung.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 7. März 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 241/89 in dem Sicherungsverfahren gegen Wilfried R., geboren am █████████████████ 1947 in █████████████████ (DDR), wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1989
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. März 1989 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die schriftlichen Gründe des Urteils des Senats vom 27. September 1989 werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers auf Seite 4 der Urteilsausfertigung dahin geändert, dass der Satz:
„Die Annahme von Schuldfähigkeit auf der Grundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken“
richtig heißen muss:
„Die Annahme von Schuldunfähigkeit auf der Grundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.“
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte sieben Diebstahlstaten begangen, als er „infolge einer monopolarer Zyklothymie, einer Manie, schuldunfähig (§ 20 StGB) war“ (UA S. 12).
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten ist unbegründet.
Die Feststellungen zu den Diebstählen weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Zueignungsabsicht ist ausreichend dargetan. Dass der Beschuldigte die von ihm entwendeten Segelyachten „Isolar II“ (Wert: 180.000 DM) und „Swiftnick“ (Wert: 200.000 DM) nicht nur vorübergehend gebrauchen, sondern sich zueignen wollte, folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, zumal er sich gegenüber den später einschreitenden Polizeibeamten als Eigentümer der Yachten ausgab (UA S. 8, 11).
Die übrigen Voraussetzungen des § 63 StGB für die Anordnung der Unterbringung sind ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt.
Der als ████████████████ gehörte Psychiater und Neurologe Dr. ██ hat zur Erläuterung der von ihm diagnostizierten Zyklothymie unter anderem ausgeführt (UA S. 13):
„Bei ihm (dem Beschuldigten) würden auf dem Höhepunkt der manischen Phase paranoide und auch halluzinatorische Symptome, also eher Merkmale einer schizophrenen Psychose, beobachtet. Diese Symptome zeugten aber in der Manie von einem Überkochen. Hieraus sei nach sachverständiger Beurteilung zu schließen, dass der Beschuldigte bei der Begehung seiner Taten seine Größenideen umsetzte, wobei er im Denken, Fühlen und Handeln seinen Affekten ausgeliefert gewesen wäre. Die Möglichkeit zu alternativem und abwägendem Denken wäre ebensowenig gegeben wie ein geordnetes und sinnvolles Handeln nach einer gewonnenen Einsicht. Die krankhafte psychische Störung habe die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeiten aufgehoben.“
Die Annahme von Schuldunfähigkeit auf der Grundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revision geht bei ihrer abweichenden Beurteilung von einer einseitig psychologischen Deutung des Begriffs der Zyklothymie aus, während er im angefochtenen Urteil ersichtlich als Synonym für die psychiatrisch und strafrechtlich relevante endogene Psychose aus dem manisch-depressiven Formenkreis gebraucht wird (vgl. Venzlaff in: Psychiatrische Begutachtung, 1986, S. 189 ff., 197 ff.; Rasch, Forensische Psychiatrie, 1986, S. 191 ff.; Dreher/Baer, Psychiatrie für Juristen, 1988, S. 36 ff.; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 20 Rdn. 8; Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl., § 20 Rdn. 11a; Lackner, StGB, 18. Aufl., § 20 Anm. 2a bb).
Bei dem beschriebenen Krankheitsbild brauchte nicht festgestellt zu werden, bei welchen der vom Beschuldigten begangenen rechtswidrigen Taten die manifeste zyklothyme Psychose zur Aufhebung der Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und bei welchen sie bei erhaltener Unrechtseinsicht zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Ausreichend war die Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer, dass bei jeder der Verurteilung zugrunde liegenden Tat die Schuldunfähigkeit entweder aus dem einen oder dem anderen Grunde ausgeschlossen war. Damit hat das Landgericht nicht, was rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 5 und Schuldunfähigkeit 1), die Anwendung des § 20 StGB zugleich auf das Fehlen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gestützt.
Auch im Hinblick auf die Gefahrlichkeitsprognose war es entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht erforderlich, den Geisteszustand des Beschuldigten noch weiter aufzuklären. Die Feststellung der krankheitsbedingten Allgemeingefährlichkeit lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat mit dem Sachverständigen angenommen, dass „die Erkrankung des Beschuldigten, die zu den Straftaten geführt hat, von langanhaltender, mutmaßlich lebenslanger Dauer ist und deswegen eine dauerhafte ärztliche Betreuung und medikamentöse Behandlung erforderlich macht“ (UA S. 13/14). Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der von ihr angestellten Erwägungen ergibt, ist sie davon ausgegangen, dass die psychotische Erkrankung bei einem Teil der rechtswidrigen Taten zum Fehlen der Unrechtseinsicht und bei dem anderen Teil zum Fehlen der Hemmungsfähigkeit geführt hat und beide Defektzustände die Wiederholungsgefahr begründen. Die Entscheidung BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 betraf einen anderen Fall.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 241/89 in dem Sicherungsverfahren gegen Wilfried R., geboren am ██ 1947 in ██ (DDR), wegen Diebstahls
| Krauth | Gribbohm | Harms | Gribbohm | Rissing-van Saan | |||||
| Kutzer | Rissing-van Saan | Zschockelt | Krauth | Kutzer |