Revision verworfen: Ärztlicher Schwangerschaftsabbruch – Verabredung vs. ernsthafte Verhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 241/52
- Datum
- 01.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ist für die Gewährung der Straffreiheit die zu bildende Gesamtstrafe aller vor dem Stichtag begangenen selbständigen Taten maßgeblich; eine frühere Einstellung eines einzelnen Verfahrens hindert eine erneute Anklage nicht, wenn inzwischen weitere vor dem Stichtag entstandene Taten bekannt werden, die zusammen die Straffreiheitsgrenze überschreiten.
Ein Verwertungsverbot polizeilicher Vernehmungsniederschriften besteht nicht, wenn der Verhörsbeamte in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wird und seine dortige Aussage der Feststellung zugrunde gelegt wird; die Nichtverlesung des Protokolls begründet allein kein Verwertungsverbot.
Ergibt ein sachverständiges Gutachten medizinisch keine sichere Kausalprognose, kann das Gericht die schuld- und tatbezogenen Schlussfolgerungen anhand der übrigen Verfahrensumstände selbst ziehen; der Sachverständige hat sich auf die medizinische Würdigung der vorliegenden Umstände zu beschränken.
Für die Abgrenzung zwischen der Verabredung eines Verbrechens und bloßer Vorbereitung ist entscheidend, ob ein endgültiges Einverständnis zustande kommt; die Nennung von Preisen und die Aufforderung zur Rückkehr können den Eintritt in ernsthafte Verhandlungen begründen, ohne bereits eine Verabredung zu sein.
Die Gewerbsmäßigkeit ist kein konstitutives Tatbestandsmerkmal der Abtreibungsdelikte des § 218 StGB und darf nicht als solches in die Urteilsformel aufgenommen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 13. Dezember 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Reiner ████ aus ██ █████, dort geboren am ███ 1911, wegen Abtreibung,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Dezember 1950 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht wegen Verabredung eines Verbrechens, sondern wegen ernsthafter Verhandlung über ein Verbrechen der Abtreibung verurteilt ist und dass in der Urteilsformel das Wort „gewerbsmäßiger“ wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen „gewerbsmäßiger“ Abtreibung in drei Fällen und wegen Verabredung eines Verbrechens im Sinne von § 49a StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) In Fall █████ war zunächst in den Akten Jz 2989/49 das Verfahren am 20. Januar 1950 durch Gerichtsbeschluss außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe deshalb nicht erneut Anklage erhoben werden dürfen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 lägen hierfür nicht vor. Sie können – entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts – auch nicht darin gefunden werden, dass inzwischen weitere Taten bekannt geworden seien, deren Aburteilung zusammen mit dem Fall H__ zu einer die Straffreiheitsgrenze des § 2 Abs. 1 überschreitenden Gesamtstrafe führe. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 habe nur solche Tatsachen und Beweismittel im Auge, die „die Tat selbst betreffen“. Der Beschwerdeführer meint damit offenbar, die Tatsachen oder Beweismittel müssten geeignet sein, für diese Tat zu einer über der Straffreiheitsgrenze des § 2 Abs. 1 liegenden Strafe zu führen. Für eine derartige Einschränkung bietet der Wortlaut der Vorschrift des § 5 Abs. 2 keinerlei Anhaltspunkte. Sie würde überdies dem in § 2 aufgestellten Grundsatz widersprechen, dass bei Vorliegen mehrerer selbständiger Handlungen Straffreiheit nur gewährt werden darf, wenn die zu bildende Gesamtstrafe die Straffreiheitsgrenze des § 2 Abs. 1 nicht überschreitet.
Stehen mehrere selbständige Taten, die vor dem Stichtag (15. September 1949) begangen sind, zur Aburteilung, so darf die Frage der Straffreiheit demnach nicht für jede dieser Taten getrennt entschieden werden. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob für eine oder für jede dieser Taten eine unter der Straffreiheitsgrenze liegende Strafe verwirkt oder zu erwarten ist, sondern darauf, ob die Gesamtstrafe innerhalb dieser Grenze bleibt oder sie überschreitet. Somit kann trotz Einstellung Anklage erneut erhoben werden, wenn die inzwischen bekannt gewordenen Taten zusammen mit derjenigen, deren Verfolgung eingestellt worden war, nunmehr zu einer über der Straffreiheitsgrenze des § 2 Abs. 1 liegenden Gesamtstrafe führen. So liegt der Fall hier. Nach Lage der Akten waren die Fälle G__ ██ und S___, die ebenfalls sämtlich vor dem 15. September 1949 lagen, zur Zeit der Einstellung des Verfahrens im Falle H__ dem Landgericht nicht bekannt und damit bei Erhebung der Anklage neu. Die frühere Einstellung steht dem jetzigen Verfahren daher nicht entgegen.
2.) Die Revision wendet weiter im Falle ██ ein, das Landgericht habe die Vorschriften der §§ 249, 250 und 251 StPO verletzt. Hierzu bringt sie zunächst vor, nach den Urteilsausführungen sei das Landgericht in seiner Überzeugung, dass der Angeklagte die Leibesfrucht der Zeugin ████ durch einen Eingriff abgetötet habe, durch den Umstand bestärkt worden, dass er bei seiner früheren polizeilichen Vernehmung die H__ überhaupt nicht erwähnt habe. Die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten sei nicht verlesen worden. Ohne Verlesung hätte sie nicht bei der Urteilsfindung verwertet werden dürfen. Dieser Angriff geht fehl. Nach der Sitzungsniederschrift ist hierüber der Verhörsbeamte, der Kriminalassistent Sch___, zeugenschaftlich vernommen worden. Seine Aussage, nicht das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung, hat das Landgericht seiner Feststellung zugrunde gelegt.
Weiter bemängelt die Revision, das Landgericht habe seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch darauf gestützt, dass der frühere Ehemann der Zeugin H__ im Laufe des Ermittlungsverfahrens geäußert habe, den Emanuels – d. h. dem Angeklagten und seiner Frau – könne nur geholfen werden, wenn sich Frau H__ in seine Behandlung begeben würde. Eine dahin zielende Äußerung des Ehemanns ██████ sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen, auch seien die Akten 6 Js 2989/49 in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Der Ehemann ████████ sei nicht als Zeuge vernommen worden, obwohl er anwesend gewesen sei. Auch dieser Angriff ist unbegründet. Die Ehefrau ███, zu der der Ehemann die Äußerung getan hat, ist als Zeugin vernommen worden. Laut Sitzungsniederschrift ist aus den Akten 6 Js 2989/49 ihre daselbst Blatt 26 befindliche Eingabe an das Landgericht vom 7. Januar 1950 verlesen worden, in der sie eben diesen Vorfall mitteilt. Die Eingabe ist auch „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ worden. Daraus ist zu entnehmen, dass sie ihr bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vorgehalten worden ist und dass die Feststellung des Vorfalls sich auf die Tatsache des Vorhandenseins einer Eingabe dieses Inhalts und auf die Äußerungen gründet, die die H__ hierzu in der Hauptverhandlung gemacht hat. Jedenfalls ist nicht bewiesen, dass diese Äußerung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt worden ist oder nur so hätte festgestellt werden können.
3.) Die Revision behauptet weiter, in den Fällen ████, ██, ███ und ██ enthalte das Urteil Widersprüche, die es unverständlich machten. Dieser Mangel sei nach ständiger Rechtsprechung als Verstoß gegen § 338 Nr. 7 StPO anzusehen. In allen drei Fällen habe der Sachverständige Dr. med. Föllner sich dahin geäußert, es sei nicht sicher festzustellen, ob der Abgang der Leibesfrucht auf einen Eingriff des Angeklagten zurückzuführen sei. Da der Sachverständige es demnach für zweifelhaft gehalten habe, ob der Angeklagte die Leibesfrucht abgetötet habe, hätte das Landgericht darlegen müssen, was für einen Eingriff der Angeklagte nach der tatrichterlichen Auffassung vorgenommen habe und inwiefern er geeignet gewesen sei, den Abgang der Leibesfrucht herbeizuführen. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Der Sachverständige hatte sich darauf zu beschränken, aus den zutage getretenen medizinisch bedeutenden Umständen die medizinischen Folgerungen zu ziehen. Der Angeklagte hat in Abrede gestellt, fruchtabtötende Eingriffe vorgenommen zu haben, vielmehr behauptet, die Frauen lediglich darauf untersucht zu haben, ob sie schwanger seien. Die Frauen konnten begreiflicherweise keine Angaben über die Art des Eingriffs machen. Aus der Art des Fruchtabgangs war medizinisch nicht mit Sicherheit festzustellen, ob er durch einen Eingriff des Angeklagten herbeigeführt worden war. Die Frage, ob es so gewesen ist, musste daher vom Sachverständigen offen gelassen werden. Das Landgericht hatte aber diese Frage unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände zu entscheiden. Es ist dabei zu der vollen Überzeugung der Schuld des Angeklagten gelangt, dass der Angeklagte bei den drei Frauen jeweils einen Eingriff vorgenommen hat, der darauf abzielte, die Leibesfrucht abzutöten, und sie auch abgetötet hat. Damit ist hinreichend dargetan, dass der Angeklagte in allen drei Fällen den Tatbestand der Fruchtabtreibung gemäß § 218 Abs. 4 StGB erfüllt hat. Die Urteilsausführungen werden auch insoweit den Anforderungen des § 267 StPO gerecht. Die tatrichterlichen Feststellungen enthalten keine Widersprüche. Die Angriffe der Revision gehen daher fehl.
4.) Auch im Falle ██ ██████████ macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil leide an einem Widerspruch, sei unverständlich und entbehre deshalb ausreichender Entscheidungsgründe. Inwiefern in der zweimaligen Feststellung (Seite 5 und 40), der Angeklagte habe die Zeugin S__ „aufgefordert“ oder „angehalten“, wiederzukommen, ein Widerspruch liegen soll, ist schlechthin unverständlich. Dieser Revisionsangriff ist demnach mit keinerlei Tatsachen belegt.
Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte sich in diesem Falle der Verabredung eines Verbrechens (§ 49a Abs. 2 StGB) schuldig gemacht habe. Diese rechtliche Würdigung trifft jedoch den Sachverhalt nicht. Als die █████ mit seiner Antwort, sie solle einen Antrag auf Schwangerschaftsunterbrechung stellen, nicht zufrieden gab und fragte, was die Abtreibung durch ihn kosten würde, sagte er, sie würde auf 200.– bis 300.– DM kommen, und forderte sie auf, nochmals vorbeizukommen. Die █████ suchte ihn aber nicht wieder auf. Eine Verabredung der Abtreibung ist es somit nicht geworden. Denn ein endgültiges Einverständnis, dass die Abtreibung ausgeführt werden solle, ist bei dieser Besprechung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ██████ noch nicht hergestellt worden. Die S__ hat zwar ihren Wunsch, sich die Leibesfrucht von dem Angeklagten abtreiben zu lassen, zum Ausdruck gebracht. Endgültiges wurde nicht vereinbart. Der Angeklagte hat in Kenntnis des Wunsches der ██████ das Honorar genannt, das er für die Abtreibung verlange, und sie aufgefordert, wieder vorbeizukommen. Im Zusammenhang der Urteilsausführungen, insbesondere der Annahme, es liege bereits eine Verabredung vor, ist der Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte auch in diesem Falle entschlossen gewesen sei, die Frucht abzutöten, und aus diesem Grunde die Zeugin aufgefordert habe, wiederzukommen. Er ist damit bereits in eine ernsthafte Verhandlung über die Abtreibung eingetreten. Die Anklage hat das Verhalten des Angeklagten bereits in dieser Weise gewürdigt. Deshalb kann der Schuldspruch von hier aus berichtigt werden. Da es sich nur um eine andere Art der Vorbereitung ein und desselben Verbrechens handelt und die Strafdrohung dieselbe ist, ist es angesichts des festgestellten Sachverhalts, aus dem das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere Strafe erkannt hätte, der Strafausspruch durch den Rechtsfehler nicht beeinflusst und bleibt daher bestehen.
5.) Die Revision des Angeklagten ist somit unbegründet. Die Gewerbsmäßigkeit der Abtreibung ist kein besonderes Merkmal des Tatbestandes der Abtreibung nach § 218 StGB. Deshalb ist in der Urteilsformel das Wort „gewerbsmäßiger“ zu streichen.
Kirchner Busch Scharpenseel Baldus
Für Bundesrichter Krauss, der durch Krankheit am Unterschreiben verhindert ist.