Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Freispruch von Beihilfe zur versuchten Abtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 240/53
Datum
21.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung Revision eingelegt. Der BGH hebt diese Verurteilung auf, weil es am Vorsatz des Gehilfen fehlte: der Angeklagte glaubte, der besorgte Kamillentee könne die Schwangerschaft nicht fruchtabtreibend beenden. Die übrige Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen bleibt bestehen; die Sache wird zur Entscheidung über Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 49 StGB setzt die Bestrafung als Gehilfe voraus, dass der Gehilfe weiß und will, die von ihm unterstützte Tat werde mit seiner Hilfe begangen; sein Wille muss auf die Förderung der Vollendung gerichtet sein.

2

Fehlt beim Gehilfen der Vorsatz, die Vollendung der vom Täter beabsichtigten Tat zu fördern (weil er etwa die Wirksamkeit seiner Hilfe für die Vollendung verneint), so ist eine Bestrafung als Gehilfe ausgeschlossen.

3

Ein ‚Sichbereiterklären‘ im Sinne des § 49a Abs. 2 StGB erfordert ebenfalls den Vorsatz zur Förderung eines Verbrechens; ohne diesen Vorsatz liegt kein sachlicher Anwendungsbereich der Vorschrift vor.

4

Ist der Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe vollständig geklärt und fehlt der tatbestandliche Vorsatz, hat das Gericht den Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO von dieser Anklage freizusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 21. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneidermeister Wilhelm Lothar C., aus ███, dort geboren am ███ █████, wegen Unzucht mit Abhängigen und Beihilfe zur Abtreibung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 21. Januar 1953 wie folgt abgeändert:

1. Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt.

2. Soweit er verurteilt ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, werden sie der Staatskasse auferlegt.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.

II. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision greift mit der Verfahrens- und der Sachrüge lediglich die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung an. Die Verfahrensrüge hat er nicht begründet. Deshalb ist sie unzulässig. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg.

Nach § 49 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer dem Täter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens wissentlich Hilfe geleistet hat. Demnach gehört zum Vorsatz des Gehilfen, dass er weiß und will, die von ihm unterstützte Tat werde mit seiner Hilfe begangen. Sein Wille muss darauf gerichtet sein, die Vollendung der vom Täter gewollten Tat zu fördern. Hieran fehlt es, wenn der Gehilfe von seinem Tun glaubt, dass es kein taugliches Mittel zur Förderung der Vollendung der Tat ist, sondern höchstens dazu beitragen kann, dem Täter zu einem erfolglosen Versuch der Ausführung seines Vorhabens Hilfe zu leisten.

So liegt der Fall hier. Die Mitangeklagte Treu glaubte, durch einen Aufguss von Kamillen- und Faulbaumrindentee ihre vermutete Schwangerschaft beseitigen zu können. Deshalb bat sie den Beschwerdeführer um Besorgung des Kamillentees. Der Beschwerdeführer kam dieser Bitte zwar nach, glaubte aber nicht daran, dass der Aufguss fruchtabtreibende Wirkung habe. Er handelte demnach nicht mit dem Vorsatz, der Mitangeklagten Treu bei der von ihr beabsichtigten Fruchtabtreibung Hilfe zu leisten.

Er hat sich somit nicht, wie das Landgericht annimmt, durch die Besorgung des Kamillentees der Beihilfe zu dem Abtreibungsversuch schuldig gemacht, den die Treu durch Trinken des Tees begangen hat. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht nach § 49a Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Denn das „Sichbereiterklären“ zur Besorgung des Kamillentees war, da es am Vorsatz der Abtreibungsbeihilfe fehlte, kein „Sichbereiterklären“ zu einem Verbrechen (RGSt 60, 24). Da der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, ist in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer von der Anklage der Beihilfe zur versuchten Abtreibung freizusprechen. Die für das Vergehen nach § 174 Nr. [REDACTED] StGB erkannte Strafe von sieben Monaten Gefängnis ist, da insoweit das Urteil nicht angefochten ist, rechtskräftig (BGHSt 1, 252, 254). Jedoch ist dem Landgericht noch Gelegenheit zu geben, die Frage der seit 1. Oktober 1953 zulässigen Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zu entscheiden. Zu diesem Zwecke ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

BuschRotbergScharpenseel
KraussMaass
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