BGH: Unzulässige Übernahme aufgehobener Feststellungen nach §353 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 239/99
- Datum
- 25.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen, die vom Revisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehoben sind, dürfen dem neuen Urteil nicht zugrunde gelegt werden.
Der Tatrichter muss bei erneuter Verhandlung in prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen und darf sich nicht auf durch das Revisionsurteil aufgehobene Feststellungen stützen.
Soweit der Schuldspruch durch das frühere Urteil rechtskräftig geworden ist, genügt für das neue Urteil die Bezugnahme auf die bindend gewordenen Feststellungen; eine wortgetreue Wiedergabe dieser Passagen ist nicht erforderlich.
Eine Wiedergabe früherer Feststellungen ist nur insoweit geboten, wie sie für das Verständnis der Entscheidung erforderlich ist; ersetzende oder erneut verwendete, zuvor aufgehobene Feststellungen sind zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 18. März 1999
Rubrum
Beschluss
vom 25. Juni 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. März 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 9. Juli 1998 wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung unter Einbeziehung der Strafe aus einem weiteren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Januar 1999 dieses Urteil im Schuldspruch bestätigt, jedoch im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen. Die neu entscheidende Strafkammer hat die gleiche Strafe verhängt und in den Gründen ausgeführt, dass sie zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (einschließlich der Vorstrafen und der einbezogenen Strafe) auf die Gründe des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 9. Juli 1998 verweist, und hat diese sodann eins zu eins wörtlich wiedergegeben. Lediglich zur weiteren Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten hat sie eigene Feststellungen getroffen.
Mit Recht beanstandet der Generalbundesanwalt dieses Verfahren. Vom Revisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dürfen nicht dem neuen Urteil zugrunde gelegt werden (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ 1987, 220 Nr. 19; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 15, 16); denn sonst behandelt sie der Tatrichter entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des Revisionsgerichts als nicht aufgehoben. Insoweit muss er vielmehr in prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen.
Was den durch die Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftigen Schuldspruch anbelangt, wäre es ausreichend gewesen, auf die insoweit durch das frühere Urteil bindend gewordenen Feststellungen zum Sachverhalt lediglich Bezug zu nehmen. Einer Wiedergabe dieser Passagen im neuen Urteil hätte es nicht bedurft (vgl. BGHSt 30, 225, 227).
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