BGH: Betrug statt Untreue bei erschlichenem Kommissionsvertrag; Rechtsverfolgungskosten kein Schaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 239/52
- Datum
- 18.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB erfasst nur Nachteile, die unmittelbare Folge der Vermögensverfügung sind; Kosten der Rechtsverfolgung zählen nicht hierzu.
Eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) setzt ein bestehendes Treueverhältnis i.S.d. Norm voraus; wird ein Vertragsverhältnis nur in Täuschungsabsicht begründet, fehlt es an einer treuebegründenden Grundlage für einen Treubruch.
Die Verwertung eines durch Betrug erlangten Vermögensvorteils begründet für sich genommen keine Untreue, wenn der Täter die Vermögensposition nicht als Treuhänder, sondern aufgrund betrügerischer Erlangung innehat.
Entfällt ein tateinheitlich angenommener Straftatbestand, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Strafhöhe von der unzutreffenden rechtlichen Bewertung beeinflusst wurde.
Ob ein besonders schwerer Fall des Betruges (§ 263 Abs. 4 StGB a.F.) vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter durch den Tatrichter zu beurteilen und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5. Dezember 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Großkaufmann Paul ████████ aus ██, dort geboren am ████████ 1911, in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krause als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpensee Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als Vertreter ███ ███████████████████,
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 5. Dezember 1951 im Falle ██
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betruges schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
Ferner wird das Urteil im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2.) Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens in je einem Falle wegen besonders schweren Betruges in Tateinheit mit besonders schwerer Untreue in einem Falle und wegen Betruges in weiteren zehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu 10.000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Ferner ist auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von 5 Jahren und auf Untersagung der Betätigung im Kaufmannsberufe außer in der Stellung eines Angestellten für dieselbe Dauer erkannt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision.
Das Rechtsmittel ist nur im Falle ███ begründet, im Übrigen dagegen ohne Erfolg.
Zu Fall ███:
Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten als Betrug im Sinne des § 263 StGB angesehen. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte den Tatbestand des Betruges erfüllt, indem er den Kommissionsvertrag vom 5. Juni 1950 mit der ███ in der Absicht schloss, ihn nicht einzuhalten, sondern die auf Grund des Vertrages überlassene Ware anderweitig für sich zu verwerten. Über das Vorhandensein dieser Absicht hat er den Geschäftsführer der ███ bei Abschluss des Vertrages getäuscht und diesen infolge der Täuschung zur Herausgabe von 16 t Kakao an ihn veranlasst. Dadurch, dass er alsdann den Kakao veräußerte und den dabei erzielten Erlös nicht abführte, ist der ███ ein Schaden von weit über 100.000 DM entstanden. Dass der Angeklagte vorsätzlich und mit der Absicht gehandelt hat, sich durch die Zueignung der Ware einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hat das Landgericht gleichfalls dargetan.
Insoweit hat auch die Revision keine Hinweise gegen das Urteil erhoben. Zu bemerken ist jedoch, dass das Landgericht in rechtsirriger Weise durch das betrügerische Vorgehen des Angeklagten erwachsenen Schaden neben dem Wert der Ware als solchem auch diejenigen Kosten angesehen hat, die der ███ später durch die Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Angeklagten erwachsen sind. Der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB muss die unmittelbare Folge der Vermögensverfügung sein. Der mittelbare Schaden, den der Geschädigte dadurch erleidet, dass er infolge der Vermögensbeschädigung weitere Handlungen vornimmt, wird nicht von dem Begriff des Vermögensschadens umfasst, wie § 263 StGB ihn versteht. Hierzu gehören daher die Kosten der Rechtsverfolgung nicht. Die insoweit rechtsirrige Annahme des Landgerichts war indessen, was diesen Betrug angeht, aus dem Schuldspruch ohne Einfluss.
Dagegen vermögen die Darlegungen des Urteils die in Tateinheit mit Betrug ausgesprochene Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) nicht zu tragen. Mit Recht macht die Revision hier geltend, dass das, was das Landgericht als Untreue ansieht, nur die Verwertung des durch den Betrug Erlangten sei. So wie der Sachverhalt im Urteil festgestellt ist, hat der Angeklagte nicht im Rahmen eines bestehenden Treueverhältnisses die ihm von der ███ in dem Kommissionsvertrage eingeräumten Befugnisse missbraucht. Denn er ist den Kommissionsvertrag, durch den das Treueverhältnis erst geschaffen werden sollte, ja nur eingegangen, um in den Besitz der Ware zu gelangen und sie für sich zu verwerten. Er hat also die Ware, die ihm von der ███ zur Verfügung gestellt wurde und die er weiter veräußert hat, nicht als deren Treuhänder entgegengenommen, sondern sie im Gegenteil durch betrügerische Machenschaften sich verschafft. Demnach fehlt es hier an einem Rechtsverhältnis der in § 266 StGB genannten Art, so dass in dem Verkauf der Ware durch den Angeklagten kein Treubruch und damit kein Verstoß gegen § 266 StGB gefunden werden kann. In der Veräußerung der Ware liegt allein die Verwertung des durch den Betrug erlangten Vermögensvorteils.
Sonach ist für die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Untreue schuldig gemacht, kein Raum. Dieser Mangel ergreift an sich auch die damit in Tateinheit ausgesprochene Verurteilung wegen Betruges, weil es sich nach der Annahme des Landgerichts um eine einheitliche Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist. Indessen bedarf es einer Aufhebung des Urteils zum Schuldspruch nicht, da dieser von hier aus richtiggestellt werden kann. Der Angeklagte hat durch sein Vorgehen den Tatbestand des § 263 StGB erfüllt. Dafür, dass eine neue tatrichterliche Verhandlung darüber hinaus zu weiteren die Annahme einer Untreue rechtfertigenden Feststellungen führen könnte, besteht kein Anhaltspunkt. Das Urteil ist daher dahin abzuändern, dass der Angeklagte im Falle ███ des Betruges schuldig ist.
Eingegen ist insoweit die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch geboten. Das gilt zunächst ohne weiteres für die Geldstrafe, deren Verhängung auf § 266 StGB beruht. Aber auch die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich bemerkt, dass die Verurteilung wegen Untreue besonders berücksichtigt worden sei. Das ist jedoch angesichts der Höhe der Strafe an sich sowie mit Rücksicht darauf nicht auszuschließen, dass das Landgericht sowohl einen besonders schweren Fall des Betruges im Sinne des § 263 Abs. 4 StGB als auch einen solchen der Untreue im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB angenommen hat. Es lässt sich daher nicht mit Sicherheit verneinen, dass die Freiheitsstrafe in ihrem Ausmaß auf die rechtsirrige Wertung des Vorgehens des Angeklagten als Untreue zurückzuführen ist.
Da somit schon aus diesem Grunde das Urteil im Falle ███ im Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann, bedürfen die gegen die Strafzumessung, insbesondere gegen die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges gerichteten Angriffe der Revision an sich keiner Erörterung. Es sei jedoch folgendes bemerkt:
§ 263 Abs. 4 StGB ist, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, geltendes Recht (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1951 – 1 StR 594/51 –).
Die Allgemeine Anweisung an Richter Nr. 1 ist mit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts außerstande gesetzt worden und ist seitdem nicht mehr anzuwenden. Für die Frage ihrer Anwendung ist allein der Zeitpunkt des Richterspruchs, nicht aber derjenige der Tatausführung maßgebend (PSt 1, 59, 61 ff.). Die Ausführungen der Revision geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Die Annahme eines besonders schweren Falles lässt auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Frage, ob ein so gearteter Fall gegeben ist, hat der Tatrichter nach eingehender Würdigung der Tat und der Person des Täters zu entscheiden. Wenn das Landgericht hier unter Abwägung der von ihm angeführten Umstände – besondere Arglist, Schädigung eines gemeinnützigen Unternehmens, Höhe des Schadens – zu einer Bejahung gekommen ist, so kann darin entgegen der Auffassung der Revision ein Rechtsverstoß nicht gefunden werden. Ihr Vorwurf, das Landgericht habe die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals der „besonderen Arglist“ unterbewertet, geht fehl. Aus den Darlegungen des Urteils hierzu, insbesondere aus der Wendung, der Angeklagte sei mit beispielloser Gewissenlosigkeit vorgegangen, ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Landgericht nicht die Vorspiegelung der Erfüllungsabsicht als solche, sondern die Art der Durchführung des Betruges als besonders verwerflich angesehen hat. Das ist im Einblick auf die zu diesem Falle getroffenen Feststellungen des Urteils aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Heranziehung des Umfanges des durch die betrügerische Handlungsweise des Angeklagten verursachten Schadens. Dass das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen berücksichtigt habe, die diesem bei Begehung der Tat unbekannt gewesen seien, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Was die Revision vorbringt, sind tatsächliche Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung der festgestellten Tatsachen, also Einwendungen, die in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden, die aber von dem Angeklagten in der neuen tatrichterlichen Verhandlung dem Landgericht nochmals zur Prüfung unterbreitet werden können.
Zu Fall ██:
Gegen die Ansicht des Landgerichts, dass auch hier der Tatbestand des vollendeten Betruges durch das Verhalten des Angeklagten erfüllt sei, sind entgegen der Auffassung der Revision Bedenken nicht zu erheben. Mit ihrer Behauptung, die Täuschung des Zeugen ███ durch den Angeklagten sei nicht ursächlich für die Ausstellung des Wechsels und die darauf beruhende Vermögensbeschädigung der Firma ██ ███ gewesen, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils, die für das Revisionsgericht bindend sind. Danach sind für die Ausstellung des Wechsels die Anfrage ██ an den Zeugen ██ und dessen ████████████, die Sache gehe in Ordnung, zwar von Bedeutung gewesen. Dadurch ist aber nicht, wie die Revision meint, der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung ███ ███████████ und der Vermögensverfügung des Zeugen ███ unterbrochen worden. Von einer Verkennung des Begriffes und der Begrenzung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Vermögensverfügung durch das Landgericht kann nicht die Rede sein. Da auch sonst kein Rechtsmangel ersichtlich ist, der der Annahme eines vollendeten Betruges entgegenstehen könnte, ist die Rüge einer Verletzung des § 43 StGB durch Nichtanwendung nicht gerechtfertigt.
Die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.
Zu Fall ████:
Die in diesem Falle auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist gleichfalls ohne Erfolg. Dass nach den Feststellungen des Urteils der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB hier in einer Vermögensgefährdung liegt, hat das Landgericht nicht übersehen. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe nur Erschwerungsgründe für die Strafbemessung angeführt, ist unzutreffend.
Das Landgericht hat die für den Angeklagten sprechenden Umstände sowohl in dem allgemeinen Teil der Strafzumessungsgründe eingehend erörtert als auch im Rahmen der für die einzelnen Fälle maßgebenden Gesichtspunkte hervorgehoben. So ist hier die Tatsache weitgehend zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, dass er die Firma ████ später entschädigt hat.
Die Meinung der Revision, es fehle an einer Täuschung durch den Angeklagten bei Abschluss des Vertrages, steht zu dem im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt in Widerspruch. Danach hat der Angeklagte sich bei Vertragsabschluss der Firma ████ gegenüber auf Dokumente und Auskünfte berufen und ihr ein Akkreditiv vorgelegt, um seine in Wahrheit nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit darzutun. So wie das Urteil es feststellt, hat der Angeklagte seine mangelnde Zahlungsfähigkeit gekannt und hat gewusst, zumindest aber damit gerechnet und bewusst in Kauf genommen, dass er sein Versprechen, innerhalb zehn Tagen nach Lieferung der Ware den Kaufpreis zu zahlen, nicht werde einhalten können. Das Vorbringen der Revision, dieses Versprechen könne nicht ohne weiteres als eine Vorspiegelung eines in Wirklichkeit nicht vorhandenen Zahlungswillens angesehen werden, ist tatsächlicher Art und deshalb unbeachtlich. Auch sonst begegnet die Annahme eines Betruges keinen rechtlichen Bedenken.
Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat nicht, wie die Revision geltend macht, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung als Straferschwerungsgrund verwendet, sondern hat, wie in den Urteilsgründen deutlich hervorgehoben ist, die Art und Weise des Vorgehens des Angeklagten strafschärfend gewertet. Eine derartige Würdigung im Rahmen der Strafzumessung ist rechtlich zulässig.
Zu Fall █████ und ██████:
Zu Unrecht zieht die Revision in Zweifel, dass der Tatbestand des Betruges durch das Verhalten des Angeklagten verwirklicht worden ist. Die Darlegungen des Urteils lassen, im Zusammenhang gelesen, hinreichend deutlich erkennen, dass nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte bereits bei Abschluss des Vertrages mit der Firma █████ und ██████ weder fähig noch willens war, den Kaufpreis für den Kaffee zu bezahlen. Danach konnte der Angeklagte sein Versprechen, den Preis etwa zehn bis vierzehn Tage nach der Lieferung zu entrichten, nicht einhalten, weil er bereits bei dessen Abgabe die Absicht hatte, den Kaffee nicht gegen Bezahlung weiter zu veräußern, sondern ihn der Handelsgesellschaft Industrie in ███████ als Sicherheit für deren Forderung von etwa 35.600 DM zu überlassen. Demnach ist die Firma █████ und ██████ durch das Verhalten des Angeklagten getäuscht worden, und diese Täuschung hat zur Lieferung des Kaffees und damit zu einer Vermögensverfügung geführt.
Hierdurch ist auch entgegen dem Vorbringen der Revision ein Vermögensschaden eingetreten. Dieser kann nicht verneint werden, weil der Kaffee dem Angeklagten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden war. Bereits die Herausgabe des Kaffees an den Angeklagten bildete unter den obwaltenden, im Urteil dargelegten Umständen eine Schädigung des Vermögens der Lieferantin. Somit hat das Landgericht zutreffend einen vollendeten Betrug angenommen, so dass für die Prüfung, ob ein Betrugsversuch gegeben sein könnte, kein Anlass bestand.
Was den Umfang des Schadens angeht, so ist der Revision allerdings zuzugeben, dass die Kosten der Rechtsverfolgung und die Wertminderung des Kaffees nicht von dem Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB umfasst werden, wie zu dem Fall ███ näher ausgeführt worden ist. Indessen vermag dieser Mangel das Urteil in seinem Bestand nicht zu gefährden, weil er die Annahme des Schadenseintritts als solchen nicht berührt und auch auf das Strafmaß ersichtlich ohne Einfluss geblieben ist. Denn in den Strafzumessungsgründen ist ausdrücklich nur das Ausmaß des Vermögensschadens unter Einweis auf den Wert des gelieferten Kaffees in Höhe von 24.000 DM erwähnt.
Im Übrigen gibt die Strafzumessung zu Beanstandungen keinen Anlass. Eine rechtlich unzulässige Verwendung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung liegt hier ebensowenig wie im Falle ████ vor. Mit dem Einweis auf das positive Wissen des Angeklagten, er werde den Kaufpreis für den Kaffee nicht bezahlen können, hat das Landgericht nur die von dem Angeklagten bewiesene verbrecherische Energie näher umschrieben. Sie zu berücksichtigen, war dem Landgericht aus Rechtsgründen nicht verwehrt.
Zu den Fällen ████████, █████████ und ██████████:
Zu diesen Fällen ist in der Revisionsrechtfertigung zwar erklärt worden, die Revision sehe sich angesichts der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Ausführungen in der Schuldfrage nicht in der Lage. Jedoch wird geltend gemacht, diese drei Fälle hätten entgegen der Auffassung des Landgerichts als eine fortgesetzte Handlung angesehen werden müssen. Damit ist das Urteil insoweit im Schuldspruch angegriffen, so dass auch er der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Diese hat indessen irgendwelche Rechtsfehler nicht ergeben. Das Landgericht hat in allen drei Fällen die Tatbestandsmerkmale des Betruges sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite zutreffend bejaht.
Auch die Annahme von drei selbständigen Handlungen ist rechtsirrtumsfrei. Die Fälle ████████ und █████████ stehen zwar mit den im Falle ████ als eine fortgesetzte Tat zusammengefassten 27 Betrugshandlungen in einem gewissen Zusammenhang, was das Landgericht nicht verkannt hat. Trotzdem war es rechtlich nicht nur nicht gehindert, sondern sogar verpflichtet, die beiden letzten Betrugstaten als selbständige Handlungen zu werten, nachdem es festgestellt hatte, dass diese auf einem jeweils neu gefassten Vorsatz des Angeklagten beruhten. Mit ihren hiergegen gerichteten Einwendungen bewegt sich die Revision auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und kann aus diesem Grunde damit nicht gehört werden.
Zu Fall ███████████:
Die Darlegungen des Urteils zum Strafausspruch lassen, soweit die Revision in diesem Falle die Beschränkung auf 5 % geltend macht, keinen rechtlichen Mangel erkennen. Insbesondere geben entgegen dem Vortragen der Revision die Strafzumessungsgründe keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht sich bei der Festsetzung der Einzelstrafen von einem unrichtigen Gesamtbilde der Straftaten des Angeklagten habe leiten lassen und dadurch rechtsirrigen Erwägungen Raum gegeben habe.
Zu Fall ████████████:
Auch hier wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die Hingabe der ungedeckten Schecks des Betruges schuldig gemacht. Ihre Ausführungen erschöpfen sich durchweg in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts und sind deshalb unbeachtlich. Wenn in dem Urteil gesagt ist, dem Angeklagten sei bei der Ausstellung der Schecks deren fehlende Deckung bekannt gewesen, so ist damit, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich ergibt, hinreichend klar das Wissen des Angeklagten darum festgestellt, dass weder im Zeitpunkt der Ausstellung der Schecks Deckung vorhanden war noch bei deren Vorlegung vorhanden sein würde.
Deshalb kann hier auf sich beruhen und bedarf keiner Entscheidung, ob schon in der Hingabe der ungedeckten Schecks als solcher ein betrügerisches Vorgehen des Angeklagten liegen würde. So wie das Urteil den Sachverhalt wiedergibt, ist der Angeklagte sich seiner Zahlungsunfähigkeit sowohl für den Augenblick der Hingabe der Schecks als auch für die Zeit ihrer Vorlegung bewusst gewesen. Er hat sonach die Firma ███ █████ über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht und sie damit zur Lieferung der Ware veranlasst.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es den Kaufmann Arthur █████████████ nicht als Zeugen vernommen habe, geht fehl. Nachdem es dessen Bruder als Zeugen über die Vorgänge gehört und damit die abweichende Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen hatte, brauchte es von Amts wegen die Beweisaufnahme auf die Vernehmung des Arthur █████████████ als Zeugen nicht zu erstrecken.
Im Übrigen sind die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betruges vom Landgericht in rechtlich zutreffender Weise bejaht worden. Insoweit hat auch die Revision keine besonderen Einwendungen vorgetragen. Die Strafzumessung ist gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zusammenfassung:
Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten im Wesentlichen als unbegründet. Nur im Falle ███ ist der Schuldspruch abzuändern und der Strafausspruch aufzuheben. Dies hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und der damit verbundenen Nebenstrafe und Sicherungsmaßregel zur Folge.
| Justizangestellter | Koeniger | Baldus | |||
| Krause | Busch | Scharpensee |