Tateinheit bei gleichzeitigem sexuellem Missbrauch mehrerer Kinder – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 238/92
- Datum
- 01.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichzeitig mit mehreren Personen in einem Einzelakt vorgenommene sexuelle Handlungen bestehen diese zueinander in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB), auch wenn sie unterschiedliche höchstpersönliche Rechtsgüter betreffen.
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus; der bloße Entschluss, sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit sexuell zu betätigen, begründet keinen Gesamtvorsatz.
Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht ist nicht durch § 265 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, wenn der Angeklagte sich gegen die geänderte rechtliche Bewertung nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Bei der Festsetzung des Strafmaßes und der Prüfung der Aussetzung zur Bewährung sind die Anforderungen der Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB zu beachten; das Urteil muss Sozialprognose, Umstände des erstmaligen strafbaren Verhaltens und die Gewichtung von Opfer- und Täteranteilen erkennbar darstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 10. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 238/92 vom 1. Juli 1992
in der Strafsache gegen ████, geboren am █, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalbundesanwalts, zu dem Beschwerdeführer, am 1. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. Februar 1992 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist; b) der Strafausspruch des genannten Urteils mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitere Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die vom Angeklagten in seiner Wohnung an den Kindern Kai ████, Jörg ██, █████ und Thomas ████ – teils zu zweit, teils zu dritt – unter wechselnder Beteiligung vorgenommenen homosexuellen Handlungen teils zum Nachteil eines der drei Kinder als drei fortgesetzte Handlungen, jeweils eine fortgesetzte Handlung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
a) Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts geändert. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang wird zwar durch die Feststellungen nicht getragen, weil der „Entschluss, sich mit den Kindern bei jeder weiteren sich bietenden passenden Gelegenheit sexuell zu betätigen“ (UA S. 4/5) noch keinen Gesamtvorsatz darstellt (vgl. z. B. BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 24). Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Annahme des Fortsetzungszusammenhangs hier aber nicht beschwert, so dass der Senat ihn der Schuldspruchänderung zugrunde legen kann. Die Schuldspruchänderung ist notwendig, weil das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten verkannt hat, dass dann, wenn mehrere in einem Einzelakt zusammentreffende fortgesetzte Handlungen auch nur zum Nachteil eines der Kinder begangen werden,
sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (st. Rspr., z. B. BGHR StGB vor § 1 fH Handlungsreihen, mehrere 1). Darauf, dass sie höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen betreffen, kommt es hierbei nicht an. Da der Angeklagte die sexuellen Handlungen gleichzeitig mit mehreren Kindern vornahm, liegt insoweit nur eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor.
§ 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber der Annahme von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit nicht wirksamer hätte verteidigen können.
b) Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die drei Einzelstrafen von je einem Jahr. In der neuen Hauptverhandlung ist nur noch eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sie der Tatrichter niedriger bemessen wird als die rechtsfehlerhaft zustande gekommene Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen wird das Landgericht sorgfältiger als bisher begründen müssen, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist. Im angefochtenen Urteil fehlen Ausführungen zur Sozialprognose des nicht einschlägig bestraften Angeklagten und zu den näheren Umständen, die ihn erstmals auf diesem Gebiet haben strafällig werden lassen. Die Urteilsgründe lassen die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderliche „Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten“ nicht ausreichend erkennen, sondern beschränken sich insoweit im Wesentlichen darauf, das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.
In die Gesamtwürdigung wird auch das Verhalten der geschädigten Kinder und die Gewichtung der von ihnen und der vom Angeklagten ausgehenden Tatanteile mit einzubeziehen sein.
Ruß Zschokelt Kutzer Miebach
RiBGH Winkler ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben:
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