Treffer
BGH Urteil

BGH: Fahrkartenmanipulation – Tateinheit von Amtsunterschlagung, Falschbeurkundung, Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 238/54
Datum
20.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Bahnbediensteter) ließ bei Fahrkarten den Preis für einfache Fahrt aufdrucken, kassierte aber Rückfahrpreise und behielt die Differenzen. Der BGH bestätigte insoweit Falschbeurkundung im Amt, Betrug und Amtsunterschlagung; die Entnahme der Gelder verletzte zusätzlich das Vermögen der Bundesbahn und ist keine bloße Nachtat zum Betrug. Den Qualifikationstatbestand der gewinnsüchtigen Absicht bei § 133 Abs. 2 StGB verneinte der BGH und hob deshalb den Strafausspruch teilweise sowie den Gesamtstrafausspruch auf. Im Einzelfall der Gebührenüberhebung schied Betrug mangels zusätzlicher Täuschung neben § 353 StGB aus; im Übrigen wurde der Schuldspruch angepasst und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrkarten, die von Bahnbehörden in vorgeschriebener Form im Rahmen öffentlich-rechtlicher Befugnisse ausgegeben werden, sind öffentliche Urkunden.

2

Wer als Amtsträger bei dienstlicher Ausgabe von Fahrscheinen den gezahlten Fahrpreis bewusst falsch aufdruckt und dokumentiert, verwirklicht Falschbeurkundung im Amt.

3

Ein Vermögensschaden beim Betrug liegt auch dann vor, wenn der durch Zahlung erworbene Beförderungsanspruch wegen fehlenden ordnungsgemäßen Nachweises bei Kontrollen so gefährdet ist, dass der Gesamtwert des Vermögens gemindert wird.

4

Die Zueignung von Geldern, die irrtümlich an die vertretene Körperschaft/Anstalt geleistet werden sollten, kann neben einem Betrug zum Nachteil des Zahlenden als (Amts-)Unterschlagung zu Lasten des Rechtsträgers strafbar sein, wenn dadurch ein anderes Rechtsgut verletzt wird.

5

Betrug tritt hinter Gebührenüberhebung zurück; Tateinheit kommt nur in Betracht, wenn neben der Täuschung über die Gebührenhöhe eine weitere, darüber hinausgehende Täuschung hinzutritt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 9. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bundesbahnsekretär Theodor ████████ aus [REDACTED] (Niederrhein), geboren am █████ 1919 in [REDACTED], wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 9. Oktober 1953

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist

a) der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt, Gewahrsamsbruch und Betrug,

b) der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Gebührenüberhebung und Gewahrsamsbruch;

2.) im Strafausspruch zu 1a) aufgehoben und im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und Betrug, ferner wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Abgabenüberhebung, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und Betrug zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Mit seiner Revision erhebt er neben einer nicht ausgeführten Verfahrensrüge die allgemeine Sachbeschwerde.

1.) Der Angeklagte hat in der Zeit vom 7. April bis 10. Juni 1953 im Hauptbahnhof Oberhausen in 149 Einzelfällen auf Rückfahrkarten und Sonntagsrückfahrkarten mit der Druckmaschine nur den Fahrpreis für die einfache Fahrt aufgedruckt, jedoch von den Reisenden, die Rückfahrkarten verlangt hatten, den Preis für Rückfahrkarten gefordert und erhalten. Auch auf den Kontrollstreifen der Druckmaschine hat er die Fahrpreise für die einfache Fahrt gedruckt. Die Unterschiedsbeträge in der Gesamthöhe von 257,20 DM hat er für sich behalten und verbraucht.

Die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens durch das Landgericht begegnet keinen Bedenken, soweit es Falschbeurkundung im Amt, Betrug und Amtsunterschlagung angenommen hat. Anders verhält es sich mit dem Schuldspruch aus § 133 Abs. 1 StGB.

a) Der Angeklagte hat Fahrkarten der Bundesbahn ausgegeben. Diese sind öffentliche Urkunden, weil sie auf Grund der öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Bundesbahnbehörden und innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen in der vorgeschriebenen Form ausgestellt werden. Sie sind für den Verkehr nach außen bestimmt und dienen dem Zweck, die beurkundeten Tatsachen für und gegen jedermann zu beweisen (RGSt 59, 384; JW 1936, 632 Nr. 30; 1938, 1881 Nr. 11).

Der Angeklagte war Eisenbahnsekretär, demnach Beamter, und handelte bei Ausübung des Schalterdienstes, also beim Bedrucken der Fahrkartenpappen und bei der Ausgabe der Fahrkarten im Bereich seiner Zuständigkeit. Bei dieser dienstlichen Tätigkeit hat er die rechtserhebliche Tatsache der Höhe des jeweils gezahlten Fahrpreises (§ 10 Abs. 2 Eisenbahnverkehrsordnung vom 8. September 1938, RGBl. II, 663) vorsätzlich falsch beurkundet. Dadurch hat er den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt verwirklicht, und zwar durch eine fortgesetzte Handlung, die das Landgericht mit Recht als Begehung erachtet hat.

b) Das Vorgehen des Angeklagten ist ausserdem als tateinheitlich mit der Falschbeurkundung zusammentreffender Betrug beurteilt worden. Er hat durch die Forderung des vollen Preises für die Rückfahrkarten den Fahrgästen vorgespiegelt, sie bekämen solche, und sie dadurch zur Zahlung der dafür geschuldeten höheren Beträge veranlasst. In Wirklichkeit erhielten sie Fahrkarten, die nach dem Preisaufdruck nur für die einfache Fahrt galten. Das Landgericht ist der Auffassung, die Reisenden hätten dadurch einen Vermögensschaden erlitten.

Dazu führt es aus, sie hätten bei Durchführung von Fahrkartenprüfungen durch Kontrollbeamte wegen Ungültigkeit des Fahrscheins von der Rückfahrt ausgeschlossen oder aufgefordert werden können, den Fahrpreis für die Rückfahrt noch einmal zu entrichten. Sie hätten den Nachweis der Zahlung für die Rückfahrt nicht sofort erbringen können.

Dem ist zuzustimmen. Die Fahrgäste konnten den durch Vollzahlung erworbenen Anspruch auf Rückbeförderung nur durch den Besitz einer ordnungsmäßig ausgestellten Fahrkarte nachweisen (§§ 10, 15 Eisenbahnverkehrsordnung). Im Falle einer Kontrolle waren sie nicht in der Lage gewesen, ihn durchzusetzen, da ihre Karten nur den Preisaufdruck für die einfache Fahrt aufwiesen. Infolgedessen war ihr Anspruch auf Rückbeförderung so sehr gefährdet, dass dadurch der Gesamtwert ihres Vermögens vermindert wurde (vgl. RGSt 73, 61). Das genügt für die Bejahung der Vermögensbeschädigung.

Das Bewusstsein des Angeklagten, sein Tun in diese Gefahr zu bringen und dadurch ihr Vermögen zu beschädigen, ist im Urteil ausreichend erläutert. Nicht näher ist dargelegt, dass er die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Doch ergibt sich das aus dem Sachverhalt mit genügender Deutlichkeit. Das Vorgehen des Angeklagten diente dem Ziel, die Unterschiedsbeträge zwischen den gezahlten und aufgedruckten Fahrpreisen in die Hand zu bekommen, damit er sie für seine persönlichen Zwecke ausgeben könne. Damit hat er das Vergehen des Betrugs vollendet.

c) Da der Angeklagte sich durch sein Vorgehen des Betrugs zum Schaden der Reisenden schuldig gemacht hat, erhebt sich die im Urteil nicht berührte Frage, ob er wegen der Aneignung der nicht verbuchten Gelder noch wegen Amtsunterschlagung bestraft werden kann oder ob es sich hierbei nur um die Verwertung der durch den Betrug geschaffenen Lage, also um eine strafbare Nachtat, handelt. Sie ist bei dem hier vorliegenden Sachverhalt zu verneinen.

Durch die Falschbeurkundung und die Einziehung der überschießenden Beträge hat der Angeklagte sich die Gelder noch nicht zugeeignet. Er hatte sie zunächst für die Bundesbahn in Alleingewahrsam und hat erst später darüber zu seinen Gunsten verfügt. Es kann dahinstehen, ob er mit der Falschbeurkundung und mit der Einnahme der genannten Beträge schon die Absicht rechtswidriger Zueignung betätigt hat (vgl. RGSt 61, 373; BGH NJW 1953, 33 Nr. 18). Denn hier ist das jedenfalls nicht mit der rechtlichen Wirkung geschehen, dass dadurch der Angeklagte wegen der späteren Aneignung des Geldes nicht mehr bestraft werden könnte. Die weitere Betätigung des Zueignungswillens durch Wegnahme der nicht verbuchten Beträge und durch deren Verbrauch stellte hier nicht nur eine Ausnutzung der durch die vorausgegangenen Straftaten geschaffenen Lage dar. Vielmehr wurde durch die Wegnahme dieser Beträge ein anderes, vom Vermögen der Reisenden verschiedenes Rechtsgut verletzt, nämlich das Eigentum der Bundesbahn an diesen Geldern. Der Angeklagte hatte es nicht für sich erwerben können, weil es die Reisenden nicht ihm, sondern der von ihm vertretenen Bundesbahn übertragen wollten, demnach es an der zum rechtswirksamen Eigentumsübergang auf ihn erforderlichen Einigung zwischen den Fahrgästen und dem Angeklagten fehlte. Der Umstand, dass er insgeheim beabsichtigte, Eigentum an den Geldern für sich zu erlangen, ändert an dieser Rechtsfolge nichts, § 116 BGB.

Durch die Bestrafung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der Reisenden ist die durch die Entnahme des Geldes aus der Kasse verursachte Schädigung der Bundesbahn noch nicht abgegolten. Deshalb steht einer Verurteilung wegen Amtsunterschlagung nichts im Wege (vgl. RG DR 1940, 192 Nr. 16).

Die Unterschlagung hat der Angeklagte durch unrichtige Führung des Kontrollstreifens an der Fahrkartendruckmaschine, der zur Nachprüfung der Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf bestimmt war, zu verdecken gesucht. Der Schuldspruch aus §§ 350, 351 StGB lässt daher keinen Rechtsirrtum erkennen.

d) Nichts einzuwenden ist ferner gegen die Bejahung eines fortgesetzten Vergehens des Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 1 StGB. Geldscheine und Münzen in amtlichen Kassen zählen zu den sonstigen Gegenständen im Sinne dieser Strafvorschrift, wenn sie zur weiteren amtlichen Verfügung gehalten werden. Das war hier mit den Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf der Fall. Sie mussten verwahrt bleiben bis zur Abrechnung mit der übergeordneten Kontrollstelle. Durch die Wegnahme des Geldes machte sich der Angeklagte auch des Verwahrungsbruchs schuldig. Dieser kann mit Amtsunterschlagung tateinheitlich zusammentreffen, da Zueignung und Beiseiteschaffen sich nicht notwendig decken (RG HRR 1940 Nr. 576).

Bedenken bestehen jedoch dagegen, dass das Landgericht das Merkmal der gewinnsüchtigen Absicht für gegeben erachtet hat. Es hat nicht verkannt, dass diese eine ungewöhnliche, sittlich besonders anstößige Steigerung des Erwerbssinns voraussetzt (BGHSt 1, 388). Im Rahmen der Strafzumessung hat es indes die Tatsache hervorgehoben, dass der Angeklagte zwar nicht in einer drückenden Notlage lebte, aber mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte. Im Hinblick auf diese ungünstigen Verhältnisse und die gesamte vom Angeklagten unterschlagene Summe ist das Vorliegen des Erschwerungsgrundes des § 133 Abs. 2 StGB zu verneinen.

Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht geändert werden. Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, weil immerhin die Möglichkeit besteht, dass die Strafhöhe durch die Anwendung des § 133 Abs. 2 StGB beeinflusst worden ist.

2.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in einem weiteren Einzelfall einem Reisenden eine Fahrkarte für die einfache Fahrt ausgehändigt, wie sie verlangt war, von ihm aber den Preis für die Hin- und Rückfahrt gefordert und erhalten. Der Angeklagte hat den Betrag nicht an die Bundesbahn abgeführt, sondern später aus der Kasse genommen und für persönliche Zwecke verbraucht.

Dieses Verhalten hat die Strafkammer als schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Abgabenüberhebung, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und Betrug beurteilt.

a) Die Fahrpreise der Bundesbahn sind Gebühren im Sinne des § 353 Abs. 1 StGB (RGSt 52, 163). Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er für die einfache Fahrt bewusst den nicht geschuldeten, für die Hin- und Rückfahrt festgesetzten höheren Preis einzog und den rechtswidrig erhobenen Überschussbetrag nicht zur Kasse brachte, eines Vergehens der Gebührenüberhebung schuldig gemacht. Es macht nichts aus, dass er das Geld zunächst dort einlegte. Es genügt, dass er den zu Unrecht erhobenen und vorübergehend der Kasse zugeführten Betrag nicht als Einnahme gebucht hat in der Absicht, ihn hernach aus der Kasse zu nehmen (RGSt 75, 378).

b) Dagegen kann der Auffassung, der Angeklagte habe gleichzeitig mit der Gebührenüberhebung einen Betrug begangen, nicht beigetreten werden. In jeder Gebührenüberhebung liegt notwendig ein Betrug, weil der Täter durch das bewusste Verlangen einer überhöhten Gebühr den Zahlenden über die Höhe des geschuldeten Betrags täuscht. Infolgedessen kann Betrug mit Gebührenüberhebung nur dann rechtlich zusammentreffen, wenn eine über deren Tatbestand, also über die falsche Vorspiegelung der Gebührenhöhe, hinausgehende weitere Täuschung hinzugetreten ist (BGHSt 2, 36). Das ist hier nicht der Fall. Deshalb hat die Verurteilung wegen Betrugs auszuscheiden.

Der Rechtsfehler kann durch Änderung des Schuldspruchs vom Revisionsgericht beseitigt werden. Das Strafmaß hat er nicht beeinflusst, weil das Landgericht wegen der hier tateinheitlich zusammentreffenden mehreren Gesetzesverletzungen die zulässige Mindeststrafe aus § 351 StGB ausgesprochen hat.

c) Den zu viel erhobenen Geldbetrag hatte der Angeklagte zunächst in amtlichem Gewahrsam, und zwar in Alleingewahrsam. Hernach hat er einen entsprechenden Betrag zur Verwendung für eigene Zwecke dem Kassenbestand entnommen. Erst damit hat er seine Absicht der rechtswidrigen Zueignung nach außen betätigt und den Überschussbetrag wirtschaftlich seinem Vermögen zugeführt. Deshalb kann die rechtliche Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die Wegnahme des Geldes der Amtsunterschlagung schuldig gemacht, nicht beanstandet werden.

Auch der Erschwerungsgrund des § 351 StGB liegt vor, weil der Angeklagte den für die Rückfahrt eingenommenen Mehrbetrag weder auf den Kontrollstreifen der Druckmaschine aufgedruckt noch in das Ablieferungsbuch als Überschuss eingetragen hat.

d) Der Tatbestand des § 133 Abs. 1 StGB ist gegeben. Der Erschwerungsgrund nach § 133 Abs. 2 StGB liegt nicht vor aus den unter 1d angeführten Gründen. Auch insoweit ist Änderung des Schuldspruchs ohne Aufhebung des Strafausspruchs möglich.

Abgesehen von dem Wegfall der Verurteilung wegen Betrugs bleibt daher die Revision in diesem Falle ohne Erfolg.

3.) Zu der Frage, ob einzelne der in den Fällen 1 und 2 als erwiesen erachteten Straftaten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen können, nimmt das Urteil nicht Stellung. Das ist jedoch ohne Belang, weil der Angeklagte durch die Annahme von Tateinheit nicht beschwert ist.

GlanzmannJaguschDr. Wiefels
KoenigerMaaß
BGH: Fahrkartenmanipulation – Tateinheit von Amtsunterschlagung, Falschbeurkundung, Betrug — Themis