Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Scheckbetrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 238/52
Datum
12.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten bestritten ihre Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs (§ 263 StGB) und rügten prozessuale Mängel wegen nicht verlesener Schecks und einer Polizeizusammenstellung. Der BGH verwirft die Revisionen: Das Vorhalten der Schriftstücke an die Angeklagten machte sie zulässig zum Gegenstand der Hauptverhandlung, und das Urteil stützt sich auf zulässige Feststellungen zu Täuschung, Vermögensschaden und Vorsatz. Auch die Annahme von Mittäterschaft und die Strafzumessung halten rechtlicher Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorhalten von Schriftstücken an Angeklagte in der Hauptverhandlung macht diese zum zulässigen Gegenstand der Verhandlung; für die Urteilsbildung dürfen jedoch nur die von den Angeklagten zu ihrem Inhalt gemachten Angaben, nicht unverlesene Urkunden oder eine polizeiliche Aufstellung unmittelbar als Urkundenbeweis verwertet werden.

2

Bei Vorlegung ungedeckter Schecks vor Übergabe der Kaufsache liegt eine Täuschung darin, dass durch die Hingabe der Schecks der Irrtum über die vorhandene Zahlungsfähigkeit erweckt wird; maßgeblich ist nicht ausschließlich die Deckung bei Einlösung, wenn zur Zeit der Begebung mit Nichtdeckung zu rechnen war.

3

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Geschädigte infolge der Täuschung die Sache herausgibt und in berechtigtem Vertrauen auf baldige Bezahlung keine Aussicht hat, den Kaufpreis zeitnah zu erhalten; die bloße Möglichkeit späterer Deckungsbeschaffung steht der Feststellung des Vorsatzes nicht entgegen.

4

Die Einordnung als Täter oder Gehilfe ist überwiegend Tatfrage; ein erhebliches persönliches Interessenverhältnis, eine führende Stellung im Geschäft und ein einvernehmliches Zusammenwirken können die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 17. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

██ ███ ███████████ Carl ████ █, 1. geboren ██████, ███, 2. den Viehhändler █████████ ██ aus ███ C__D, geboren ████ ███, wegen Betrugs

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

für Recht:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 17. Januar 1952 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs (§ 263 StGB) zu Gefängnisstrafen von je sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstanden beide Angeklagte, dass das Urteil eine genaue Aufstellung über die von ihnen in der Zeit vom 21. April bis zum 2. Mai 1950 ausgestellten Schecks enthalte, ohne dass diese Schecks als Urkunden verlesen worden waren. Die Aufstellung habe das Landgericht wörtlich dem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei entnommen. Den Urheber dieses Berichtes habe es aber nicht als Zeugen gehört. Dadurch seien die Vorschriften der §§ 249 und 250 StPO verletzt worden.

Die Rüge ist unbegründet. Die Schecks und die Zusammenstellung des Kriminalwachtmeisters G__C konnten in zulässiger Weise dadurch zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, dass der Vorsitzende sie den Angeklagten vorhielt. Diese waren in der Lage, über den Inhalt der Schriftstücke Auskunft zu geben (RGSt 69, 88/90). Für die Urteilsfindung durften dann allerdings nur die Aussagen der Angeklagten verwertet werden, nicht aber die Schecks oder gar die Aufstellung des Polizeibeamten unmittelbar im Wege des Urkundenbeweises (RG aaO). Es ist aber kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass das Landgericht in dieser vorschriftswidrigen Weise verfahren wäre. Dass die Schecks und die Zusammenstellung den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht vorgehalten worden waren, behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht. Einer Aufnahme des Vorhalts in das Protokoll bedurfte es nicht (§ 273 StPO).

2. Die infolge der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Beziehung ergibt, dass es frei von Rechtsfehlern ist.

Die Angeklagten, die gemeinsam ein Viehhandelsgeschäft betrieben haben, kauften in der Zeit vom 20. April bis zum 2. Mai 1950 in großem Umfange Vieh auf und bezahlten es durchweg mit ungedeckten Schecks. Das Landgericht unterscheidet dabei zwei Gruppen von Fällen: Einerseits diejenigen, in denen die Angeklagten den Viehverkäufern die Schecks vor der Übergabe des gekauften Viehes gegeben haben, andererseits diejenigen, in denen sie die Schecks erst nachher hingegeben haben.

In den Fällen der ersten Art findet das Landgericht ohne Rechtsirrtum Täuschungshandlungen im Sinne des § 263 StGB darin, dass die Angeklagten bei den Verkäufern durch die Hingabe der Schecks bewusst den Irrtum erweckten, auf den bezogenen Konten seien zur Zeit der Begebung, jedenfalls aber zur Zeit der Vorlegung der Schecks ausreichende Guthaben vorhanden. Es kann daher auf sich beruhen, ob hinsichtlich der Deckung der Schecks die Zeit ihrer Begebung oder, wie die Revision meint, ausschließlich die Zeit ihrer Einlösung maßgebend ist.

Auch das Merkmal des Vermögensschadens hat das Landgericht für die Fälle der ersten Art ausreichend dargetan. Zwar würde die Feststellung, die Viehverkäufer hätten für ihr Vieh zunächst nur ungedeckte Schecks in die Hand bekommen, zur Annahme eines Vermögensschadens nicht ausreichen. In der Zeit zwischen der Begebung und der Einlösung der Schecks hätte die fehlende Deckung unter Umständen beschafft werden können. Darauf kommt es hier indessen nicht an; denn nach den Urteilsfeststellungen war auch nicht damit zu rechnen, dass die Schecks bei ihrer Vorlegung gedeckt sein würden. Infolgedessen ist gegen die Annahme des Landgerichts, das Vermögen der Scheckempfänger habe schon durch die Hingabe des Viehs gegen die fragwürdigen Schecks eine Einbuße erlitten, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

In den Fällen, in denen die Angeklagten die Schecks nachträglich hingegeben haben, sieht das Landgericht Täuschungshandlungen zutreffend darin, dass die Angeklagten bei den Verhandlungen so sicher aufgetreten seien, dass sie bei den Verkäufern jeden Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit unterdrückten und sie zur bedenkenlosen Auslieferung des Viehs veranlassten. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, bewegen sich ihre Erörterungen auf dem Gebiete des Tatsächlichlichen und können ihr daher nicht zum Erfolg verhelfen. Auch die Annahme des Landgerichts, dass nach den Anschauungen des Viehhandelsverkehrs der Kaufabschluss und die Abnahme des gekauften Viehes im Zweifel stets die Zusicherung sofortiger Zahlungsfähigkeit enthalte, ist tatsächlicher Art und deshalb für das Revisionsgericht bindend. Der Vermögensschaden, den die Verkäufer erlitten haben, liegt in diesen Fällen nach der aus dem Urteilszusammenhang zu entnehmenden Annahme des Landgerichts darin, dass die Verkäufer das Vieh im Vertrauen auf baldige Bezahlung hingegeben haben, in Wirklichkeit aber angesichts der Vermögenslage der Angeklagten keine Aussicht hatten, den Kaufpreis alsbald zu erhalten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Merkmale des inneren Tatbestandes hat das Landgericht ebenfalls ausreichend festgestellt. Die Angeklagten haben gewusst, dass ihre vor der Lieferung des Viehs gegebenen Schecks ungedeckt waren, und haben die Verkäufer bewusst darüber getäuscht. Sie haben ferner mit der Möglichkeit, dass die Schecks auch zur Zeit der Vorlegung nicht gedeckt sein würden, mindestens gerechnet, diese Möglichkeit bewusst in Kauf genommen und die Tat nach den Urteilsfeststellungen gerade auch für diesen Fall gewollt. Sie hofften nämlich, die Verkäufer nach der Übergabe der gekauften Sachen mit Wechseln befriedigen zu können, um dadurch Zeit zu gewinnen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten die berechtigte Hoffnung haben dürfen, bis zur Einlösung der Schecks Deckung beschaffen zu können, ist angesichts der gegenteiligen Feststellung des Landgerichts unbeachtlich. Die nach Ansicht des Landgerichts nicht zu widerlegende Hoffnung der Angeklagten auf eine später mögliche Schadensausgleichung steht der Feststellung, dass sie zunächst die Verkäufer vorsätzlich geschädigt haben, nicht entgegen.

In den Fällen der nachträglichen Scheckbegebung hat das Landgericht den Betrugsvorsatz der Angeklagten gleichfalls ausreichend dargetan, und es ist auch die Absicht der Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einwandfrei festgestellt.

Dass das Landgericht den Angeklagten E__C__ Sohn als Täter und nicht als Gehilfen verurteilt hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ob er mit Täter- oder Gehilfenvorsatz gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage. Der Umstand, dass der Angeklagte im väterlichen Geschäft als Angestellter geführt wurde, steht der Annahme nicht entgegen, dass er in Wirklichkeit an dem Geschäftsergebnis in erheblichem Maße interessiert gewesen ist und dass er mindestens seit 1949 die führende Rolle im gemeinsamen Geschäft gespielt hat. Hieraus konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum folgern, dass der Angeklagte mit Täterwillen gehandelt hat und nicht etwa die Handlungen seines Vaters nur hat unterstützen wollen.

Ebenso wenig ist die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten bewusst und gewollt zusammengewirkt, aus Rechtsgründen zu beanstanden. Aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt sich einwandfrei, dass jeder der Angeklagten mit dem Vorgehen des anderen einverstanden war und es auch als seine eigene Tat wollte. Das Landgericht war, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, davon überzeugt, dass beide Angeklagte mindestens damit gerechnet haben, dass auch der andere mit ungedeckten Schecks Vieh einkaufte. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte E__C__ Sohn sehr selbständig war und umfassende Vollmachten hatte, allein zu verhandeln und abzuschließen. Auf eine genaue Feststellung der Tatbeiträge im Einzelnen kommt es weder für die Schuld- noch für die Straffrage an; jeder der Angeklagten hat für die Handlungen des anderen einzutreten, als ob sie seine eigenen wären. Im Übrigen hat das Landgericht genau festgestellt, welche Schecks von den Angeklagten jeweils ausgestellt worden waren.

In der Strafzumessung lässt das Urteil gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Damit erweisen sich die Revisionen der Angeklagten als unbegründet und sind zu verwerfen.

Koeniger Krauss Rotberg

Bundesrichter Dr. Baldus Scharpenseel ist infolge Urlaubs abwesend und dadurch an der Unterschrift verhindert.

Justizangestellter C__
Rotberg
Revisionen gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Scheckbetrugs verworfen — Themis