Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Aufforderung zum Ungehorsam (§ 110 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 238/51
Datum
06.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verklebte Plakate, die zur Missachtung eines von der Dortmunder Polizeibehörde untersagten Treffens aufriefen. Fraglich war, ob hierin eine strafbare Aufforderung zum Ungehorsam nach § 110 StGB und ob das Verbot rechtlich zulässig war. Der BGH bestätigt die Zulässigkeit der Anordnung als behördliche Maßnahme und die Strafbarkeit der öffentlichen Aufforderung an einen breiten Personenkreis. Ein subjektiver Rechtsirrtum entschuldigt den Täter nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer öffentlich zur Missachtung einer von zuständiger Behörde erlassenen und wirksam bekanntgemachten Anordnung auffordert, erfüllt den Tatbestand der Aufforderung zum Ungehorsam (§ 110 StGB), wenn die Aufforderung sich an einen größeren Personenkreis richtet.

2

Die rechtliche Zulässigkeit einer behördlichen Anordnung sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit der erlassenden Behörde sind Tatbestandsvoraussetzungen für die Strafbarkeit nach § 110 StGB.

3

Ein bloßer Rechtsirrtum des Täters über die Rechtswirksamkeit oder Zuständigkeit einer Anordnung begründet keinen entschuldigenden Umstand und schließt den Vorsatz nicht aus.

4

Polizeiliche Verbote, die unter Berufung auf polizeirechtliche Vorschriften (z. B. § 14 PrPVG) öffentlich bekanntgemacht werden, sind als „Anordnungen“ im Sinne von § 110 StGB anzusehen, sofern sie der Gefahrenabwehr dienen und sachlich gerechtfertigt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 30. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gedingeschlepper Fritz [REDACTED], [REDACTED]straße [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1930 in [REDACTED], wegen Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze u. a.

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter

Bundesrichter Werner Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter

als beisitzende Richter,

bei der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED]

Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich eines Vergehens nach § 110 StGB dadurch schuldig gemacht, dass er zusammen mit einem Jugendlichen in der Nacht des 4. September 1950 in Oberhausen an Hauswänden und anderen gut sichtbaren Stellen Plakate mit der Aufschrift anklebte: "Das Komitee der jugendlichen Friedenskämpfer lädt dich ein zum Treffen der 100 000! Dortmund, 30. September und 1. Oktober. Komitee der jungen Friedenskämpfer Westdeutschland", begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Dieses "Treffen" war durch Ablehnung der vom Komitee beantragten Genehmigung vom Stadtamt für öffentliche Ordnung in Dortmund vom 10. August 1950 "im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Grund des § 14 PrPVG" verboten worden. Das Verbot war öffentlich bekannt gemacht worden. Der Angeklagte kannte auch das Verbot. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 55, 9, 10) erblickt das Landgericht in diesem Verbot eine von der Obrigkeit getroffene Anordnung im Sinne des § 110 StGB, für deren Erlass das Stadtamt für öffentliche Ordnung in Dortmund sachlich und örtlich zuständig gewesen sei.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch die Zulässigkeit der Anordnung ihrem Inhalte nach bejaht.

Wenn es die Zulässigkeit aus § 1 Abs. 2 VereinG ableitet, obwohl diese Vorschrift in der Anordnung nicht angezogen ist, so sind hiergegen keine Bedenken zu erheben. Dass das Verbot auch zum Schutze der Teilnehmer der Kundgebung ausgesprochen worden ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung. Die Zulässigkeit der Anordnung ergibt sich aber auch unmittelbar aus § 14 PrPVG. Nach dieser Vorschrift haben die Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder den Einzelnen Gefahren abzuwenden, durch welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist. Dem zu diesem Zweck erlassenen Verbot der geplanten Kundgebung stehen weder Art. 8 GG noch § 1 Abs. 1 VereinG entgegen. Wie der 3. Strafsenat bereits in Urteil vom 21. Juni 1951 in der Sache gegen P. – 3 StR 234/51 – dargelegt hat, ist § 1 Abs. 1 VereinG durch Art. 8 Abs. 1 GG wie schon früher durch Art. 123 Abs. 1 WeimRVerf dahin abgewandelt, dass alle Deutschen ein Recht haben, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Unfriedliche Versammlungen können deshalb verboten werden, wenn die Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit ihnen verbunden ist. Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn bei deren Einberufung die Absicht auf eine Störung des Friedens nicht nur unter ihren Teilnehmern, sondern auch des staatsbürgerlichen Friedens überhaupt gerichtet ist (Entsch. v. 88, 224).

Dass eine derartige Absicht bei dem "Komitee der jungen Friedenskämpfer in Westdeutschland" tatsächlich besteht, hat der 3. Strafsenat im angezogenen Urteil bereits dargelegt. Es handelte sich damals um die Rechtsgültigkeit der Polizeiverordnung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen über das Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel vom 5. September 1950 (GVBl. NRW 1950 Nr. 35). Sie verbietet solche Versammlungen und Aufzüge bestimmter Organisationen, darunter auch solche des "Komitee junger Friedenskämpfer in Westdeutschland", für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Verbot der Polizeiverordnung umfasst das engere Verbot der Anordnung des Stadtamtes für öffentliche Ordnung in Dortmund. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht keine Veranlassung. Die Anordnung des Dortmunder Stadtamtes ist somit rechtlich zulässig.

Der Angriff der Revision, die Flugblätter forderten nur zu einzelnen Handlungen des Ungehorsams, zur Nichtbefolgung des in einem Einzelfalle gegebenen Befehls eines polizeilichen Exekutivorgans auf, geht fehl. Die Anordnung ist vom Stadtamt für öffentliche Ordnung als Polizeiverwaltungsbehörde zwar aus Anlass eines besonderen Falles erlassen, richtet sich aber an einen größeren Personenkreis, nämlich nicht nur an die Veranstalter der geplanten Kundgebung, sondern an alle Personen, die geneigt sein könnten, an der Kundgebung, sei es als Freunde, sei es als Gegner der Veranstalter, teilzunehmen. Im Übrigen stellt das Landgericht in tatsächlicher Beziehung für das Revisionsgericht bindend fest, dass es dem Angeklagten nicht darauf ankam, einzelne Personen zur Verletzung des Verbots zu veranlassen, sondern darauf, dass der obrigkeitlichen Anordnung als solcher der Gehorsam versagt werden sollte. Diese Annahme findet ihre Rechtfertigung schon in dem Umstande, dass die Aufforderung nach der Art ihrer Verbreitung sich an die gesamte Bevölkerung richtete und – wie der Ausdruck "Treffen der 100 000" deutlich zeigt – die gesamte Bevölkerung zur Missachtung der Anordnung veranlassen sollte.

Zutreffend geht das Landgericht endlich davon aus, dass die etwaige irrige Annahme des Angeklagten, die Anordnung sei "absolut nichtig" und deshalb für jedermann unverbindlich, ihn nicht entschuldigen könnte. Die rechtliche Zulässigkeit der Anordnung ist nicht Merkmal des strafgesetzlichen Tatbestandes. Der Vorsatz wird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter die Anordnung, gegen welche er zum Ungehorsam auffordert, ihrem Inhalte nach für rechtsunwirksam hält. Die rechtliche Zulässigkeit der Anordnung ist nur eine Bedingung der Strafbarkeit in eben dem Sinne, in dem dies für das Erfordernis "innerhalb ihrer Zuständigkeit" vom Reichsgericht seit der Entscheidung RGSt 12, 6, 7 ständig angenommen worden ist (RGSt 63, 326, 329 und 64, 75, 76). Es folgt dies aus der Überlegung, dass § 110 StGB die Autorität obrigkeitlicher Anordnungen schützen will. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die Pflicht zum Gehorsam von der subjektiven Auffassung des Einzelnen über die Grenzen der Zuständigkeit oder über die Rechtsgültigkeit der Anordnung abhinge. Das Landgericht brauchte deshalb nicht die Frage zu erörtern, ob der Angeklagte die Anordnung wirklich für rechtlich unzulässig gehalten habe.

Nach allem ist die Revision unbegründet und deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Dr. MoerickeWernerScharpenseel
BuschDr. Sauer
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