Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen §90a StGB wegen Verjährung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 237/98
Datum
03.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Aufhebung der Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates mit Verweis auf Presseverjährung. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilung nach §90a StGB ist wegen Verfolgungsverjährung aufgehoben und der Strafausspruch insoweit aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Taten der Verunglimpfung des Staates (§90a StGB), die mittels eines Druckwerks begangen werden, unterliegen der Presseverjährung; die maßgebliche Frist kann sich nach landesrechtlichen Pressegesetzen richten.

2

Eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung im Sinne des §78c Abs.1 StGB muss innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen; fehlt eine solche Unterbrechung, ist die Verfolgung nach Ablauf der Frist ausgeschlossen (§78 Abs.1 S.1 StGB).

3

Führt die Verfolgungsverjährung dazu, dass der zugrunde gelegte Straftatbestand nicht mehr anwendbar ist, ist der Schuldspruch insoweit zu ändern und der Strafausspruch mit Bezug auf diesen Tatbestand aufzuheben; gegebenenfalls ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Anordnung der Einziehung ist von der Verfolgungsverjährung unberührt; eine verjährungsbedingte Aufhebung des Strafausspruchs steht der Fortgeltung einer Einziehungsanordnung nicht entgegen (§76a Abs.1 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 237/98 vom 3. Juni 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 1997 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates entfällt, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Soweit der Beschwerdeführer wegen Verunglimpfung des Staates verurteilt worden ist, besteht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung. Anders als die durch eine Plakataktion begangene Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (vgl. BGH NStZ 1996, 393) unterliegt der hier von der Strafkammer festgestellte Verstoß gegen § 90a Abs. 1 StGB der Presseverjährung. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Pressegesetzes beträgt die Verjährungsfrist bei mittels eines Druckwerks begangenen Vergehen sechs Monate. Eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung (§ 78c Abs. 1 Satz 1 StGB) ist im vorliegenden Fall zumindest in der Zeit zwischen dem 12. November 1996 (an dem ausweislich von Bd. II Bl. 117 und 121 d. A. Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 20. November 1996 bestimmt worden ist) und der am 4. November 1997 verfügten Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung (Ladungsband Bl. 1/2) nicht erfolgt, sodass eine Ahndung der Tat insoweit, als ein Verstoß gegen § 90a StGB in Rede steht, spätestens seit dem 12. Mai 1997 ausgeschlossen ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt schon deswegen zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil ihm der Strafrahmen des nicht anwendbaren § 90a StGB zugrunde liegt (UA S. 13). Dagegen kann die Einziehungsanordnung bestehen bleiben. Ihr steht der Eintritt von Verfolgungsverjährung nicht entgegen (§ 76a Abs. 1 StGB).“

Dem schließt sich der Senat an.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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