Revisionen wegen unerreichbarer Auslandszeugen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 237/92
- Datum
- 05.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein im Ausland befindlicher mutmaßlicher Mittäter kann als unerreichbares Beweismittel gelten, wenn er eindeutig erklärt, nicht nach Deutschland zu kommen, trotz Vorlage eines Beschlusses über freies Geleit.
Die Feststellung, dass eine Vernehmung des Auslandszeugen keinen Aufklärungserfolg verspricht, rechtfertigt die Annahme seiner Ungeeignetheit für eine Rechtshilfevernehmung.
Deutsche Richter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, persönlich an einer Beweisaufnahme im Ausland teilzunehmen; dies folgt aus prozesspraktischen Erwägungen und der dienstlichen Aufklärungspflicht.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 27. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 237/92 vom 5. August 1992 in der Strafsache gegen
███, geboren am ██ in ███ (Marokko),
Ahmed ██, geboren am ██████████ in ███ (Marokko),
El Hassan ███, geboren am ██ in ███ (Marokko),
Abdessamad ███, geboren am █ in ███ (Marokko),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 1992 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Dezember 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist lediglich zu bemerken:
Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass der in Marokko befindliche mutmaßliche Mittäter aufgrund seiner eindeutigen und trotz Vorlage des Beschlusses über das freie Geleit aus seiner Sicht begründeten Erklärung gegenüber dem als Zeugen vernommenen Bruder des Beschwerdeführers ████ nicht nach Deutschland zu kommen, ein unerreichbares Beweismittel ist. Aus der Beschlussbegründung, dass eine Vernehmung des Mittäters in Marokko keinen „Aufklärungserfolg“ erbringt, ergibt sich hinreichend deutlich, dass das Landgericht – ohne Rechtsfehler – den Zeugen als ein zur Rechtshilfevernehmung völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen hat (vgl. BGHR StPO § 244 III 2 Unerreichbarkeit 7). An einer Beweisaufnahme in Marokko teilzunehmen, waren die deutschen Richter – nicht nur, wie der Generalbundesanwalt meint, „bei dieser Sachlage“, sondern grundsätzlich – auch aus Gründen der Aufklärungspflicht nicht gehalten (BGHR StPO § 244 II Auslandszeuge 2).
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