Revision: Freispruch wegen fehlender Bereitschaft bei Kuppelei (§180 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 237/52
- Datum
- 26.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vollendung der Kuppelei (§ 180 StGB) ist erforderlich, dass wenigstens eine der vermittelten Personen zur Ausübung der Unzucht bereit ist.
Das bloße Zurverfügungstellen von Räumen oder das Angebot einer Gelegenheit ohne Annahme durch eine der beteiligten Personen begründet keine vollendete Kuppelei, sondern allenfalls einen straflosen Versuch.
Die Anwendung des sachlichen Rechts auf die als erwiesen angesehenen Tatsachen ist vom Revisionsgericht auf mögliche Rechtsirrtümer zu prüfen.
Kann durch ergänzende Sachaufklärung keine den Angeklagten belastende Tatsachenergänzung erwartet werden, darf das Revisionsgericht die Entscheidung selbst treffen und freisprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 24. Januar 1952
Rubrum
im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Gastwirt Leo K______, geboren am ██ 1913 in ██, wegen Kuppelei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ██████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 24. Januar 1952 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Kuppelei zur Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch, bedürfen jedoch keiner näheren Erörterung, weil die Sachrüge zum Freispruch führt.
Allerdings ist zu deren Rechtfertigung nichts Geeignetes vorgetragen. Die Ausführungen zur Schuldfrage bewegen sich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, über die allein der Tatrichter zu befinden hat. Auch Unklarheiten oder Widersprüche enthält das Urteil nicht. Seine Nachprüfung, die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde erforderlich ist, ergibt jedoch, dass die Anwendung des sachlichen Rechts auf die für erwiesen erachteten Tatsachen nicht frei ist von Rechtsirrtum.
Der Umstand, dass der Angeklagte der Ursula K. Räume seiner Gastwirtschaft zur Ausübung der Unzucht mit Gästen zur Verfügung gestellt hat zu dem Zwecke, dadurch seine Einnahmen aus dem Wirtschaftsbetrieb zu heben, reicht zur Erfüllung des in § 180 StGB aufgestellten Tatbestandes noch nicht aus. Zur vollendeten Kuppelei ist notwendig, dass wenigstens eine der Personen, deren Unzucht gefördert werden soll, zu deren Ausübung bereit ist. Ohne diese Bereitschaft kann ein Vorschubleisten noch nicht angenommen werden. Das Angebot der Unzuchtsgelegenheit, das gemacht wird, ohne Verlangen oder Anregung einer der beiden Personen, denen diese Gelegenheit vermittelt werden soll, muss wenigstens von einer angenommen werden. Mindestens einer dieser beiden muss ihre Bereitwilligkeit, die Gelegenheit zu benutzen, zum Ausdruck gebracht haben (vgl. RGSt 2, 164; RG HRR 1936 Nr. 1201).
Das war hier nicht der Fall. Die ████████ hat nach den Urteilsfeststellungen das vom Angeklagten an sie gerichtete Ansinnen dieser Art ausdrücklich abgelehnt. Darüber, dass Männer vorhanden gewesen wären, die das Verhalten des Angeklagten angeregt oder mit ihm dahingehend übereingestimmt hätten, von seiner Vermittlung Gebrauch zu machen, sagt das Urteil nichts. Infolgedessen kommt nur ein strafloser Versuch der Kuppelei in Betracht.
Das angefochtene Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden.
Seinem Inhalt ist zu entnehmen, dass der Angeklagte bestimmte Gäste, mit denen die K. entsprechend seinem Rat sich abgeben sollte, nicht im Auge hatte. Seine versuchte Einwirkung war ganz allgemein gehalten. Es lässt sich daher nicht denken, dass noch eine den Angeklagten belastende Ergänzung des Sachverhalts durch weitere Aufklärung möglich sein wird. Aus diesem Grunde konnte das Revisionsgericht selbst die endgültige Entscheidung treffen und den Angeklagten freisprechen.
| Busch | Kirchner | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |