Revision wegen sexuellen Missbrauchs: Verwerfung nach Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 236/98
- Datum
- 14.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss die für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen vollständig darlegen; bei behaupteter Verhandlungsunfähigkeit sind insbesondere der Gesundheitszustand vor Reiseantritt und dessen Auswirkungen substantiiert vorzutragen.
Wer trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigung eine weite Reise unternimmt und dadurch seine Verhandlungsfähigkeit vorsätzlich aufs Spiel setzt, handelt eigenmächtig; eine danach eingetretene Verschlimmerung entschuldigt das Fernbleiben nicht.
Ein Beweisantrag ist nicht ordnungsgemäß, wenn er lediglich Schlussfolgerungen (z. B. dass ein Testergebnis "wahrheitsgemäß" sei oder ein "Indikator für Unschuld") enthält, ohne hinreichend konkrete, durch Vernehmung eines Zeugen zu erschließende Tatsachen zu bezeichnen.
Die Gerichte sind nicht verpflichtet, die Ergebnisse eines vom Angeklagten ohne Wissen des Gerichts privat eingeholten Polygraphengutachtens in das Strafverfahren einzuführen; die Verwendung des Polygraphen greift nach bisheriger Rechtsprechung in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht ein.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 20. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 236/98 vom 14. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1998 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf den Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. Februar 1998, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Oktober 1997 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist rechtzeitig begründet worden, so dass der die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verwerfende Beschluss des Landgerichts aufgehoben werden musste.
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe § 231 Abs. 1, 2 StPO verletzt, ist bereits nicht zulässig erhoben.
Nach dem Vortrag der Revision war die Gesundheit des Angeklagten nach dem vierten Verhandlungstag Montag, dem 13. Oktober 1997, angegriffen, so dass er am Abend hausärztliche Hilfe herbeiholte. Dabei wurden eine depressive und angstliche Stimmungslage, deutlich blasse Hautfarbe, überhöhter Blutdruck und defizitärer Puls festgestellt. Der Arzt empfahl dem Angeklagten, „einen Ortswechsel vorzunehmen, damit eine weitere Verhandlung aus medizinischer Sicht überhaupt möglich ist“.
Die Fortsetzung der Hauptverhandlung war auf den folgenden Montag bestimmt; für den Tag davor war eine erneute ärztliche Untersuchung verabredet. Der Angeklagte fuhr am Mittwoch ca. 1.100 Kilometer nach Siena (Italien). Dort bekam er am Freitag Gleichgewichtsstörungen und musste am Samstag wegen eines akuten Schwindelanfalles in der Notaufnahme eines Krankenhauses ambulant behandelt werden und bekam zehntägige Bettruhe verordnet. Das Landgericht hat daraufhin das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten durch Urteil beendet.
Bei der Prüfung, ob der Angeklagte bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung eigenmächtig ausgeblieben war, also ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt hatte (BGHSt 37, 249, 255), kommt es auf die Einzelheiten des Gesundheitszustandes des Angeklagten vor Reiseantritt an. Nur so kann das Revisionsgericht beurteilen, ob der Angeklagte durch eine solche Reise vorsätzlich seine Verhandlungsunfähigkeit herbeigeführt hat. Die Revisionsbegründung muss diese Tatsachen vollständig vortragen.
Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revision den Bericht eines den Angeklagten behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 6. Oktober 1997 nicht vollständig mit. Es fehlt die Einschätzung des Arztes, dass sich bei dem Angeklagten „ein depressives Syndrom mit Schlaf- und Antriebsstörungen, Lustlosigkeit, Denkhemmung, Konzentrationsschwäche, Reizbarkeit, Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme sowie Verschlimmerung des schon länger bestehenden Blutdrucks und zusätzlichen Herzrhythmusstörungen“ entwickelt habe. Damit ist die Rüge nicht zulässig erhoben.
Die Rüge wäre im Übrigen auch nicht begründet. Angesichts des Krankheitsbildes sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt und dem Landgericht das Fehlen des Angeklagten bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung als eigenmächtig an. Wer bei einer derart angegriffenen Gesundheit eine solch lange Reise unternimmt, obwohl er vier Tage später wieder zuhause sein muss, setzt mutwillig seine Verhandlungsfähigkeit aufs Spiel und ist durch eine sodann auftretende Verschlimmerung seines bestehenden Krankheitsbildes, die zu Bettlägerigkeit führt, wegen des Fehlens bei Fortsetzung der Verhandlung nicht entschuldigt.
Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, bleibt ohne Erfolg. Ihr liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Der Angeklagte hatte beantragt, „als sachverständigen Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die am 7. Oktober 1997 durchgeführte Aussagenkontrolle mit Hilfe eines Polygraphen ergeben hat, dass der Angeklagte die tatbezogenen Fragen wahrheitsgemäß verneint hat, was ein starker Indikator für die Unschuld des Angeklagten hinsichtlich des Anklagevorwurfs ist.“
Das Landgericht hat die Beweisaufnahme als unzulässig abgelehnt. Dies begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.
Soweit dem Antrag die Tatsachenbehauptungen entnommen werden können, der Angeklagte habe sich an einem bestimmten Tag einem Polygraphentest unterzogen und dabei Fragen, die sich auf den Gegenstand der Anklage bezogen (vgl. hierzu Rill/Vossel NStZ 1998, 481, 482), verneint, hatte der Antrag allerdings nicht wegen Unzulässigkeit der Beweisaufnahme abgelehnt werden dürfen. Hierauf würde indes das Urteil nicht beruhen, weil das Landgericht von diesen Beweistatsachen erkennbar ausgegangen ist.
Darüber hinaus handelt es sich nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag, da keine dem Beweis durch Vernehmung des (sachverständigen) Zeugen zugängliche, hinreichend konkrete Tatsachen unter Beweis gestellt werden (vgl. BGHSt 37, 162, 163; 39, 251, 253). Es handelt sich vielmehr um das Ergebnis von Schlussfolgerungen („wahrheitsgemäß“, „Indikator für Unschuld“), die – ggf. nach gutachterlicher Beratung durch einen Sachverständigen – zu ziehen grundsätzlich Sache des Gerichts ist.
3. Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtete das Landgericht nicht zur Anhörung von Prof. Dr. U.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Verwendung des Polygraphen im Strafverfahren in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, und zwar auch dann, wenn dieser mit einer derartigen Beweiserhebung einverstanden ist (BGHSt 5, 332; vgl. BVerfG NStZ 1981, 446; 1998, 923). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob an dieser Auffassung festzuhalten ist, da sich dem Landgericht schon aus anderen Gründen eine Beweiserhebung nicht aufzudrängen brauchte.
Die Anwendung des Polygraphen setzt, von generellen Bedenken gegen den hier praktizierten Kontrollfragentest (vgl. Rill/Vossel NStZ 1998, 481) abgesehen, jedenfalls voraus, dass der Untersuchte nicht nur mit der Zuverlässigkeit des Verfahrens rechnet, sondern auch annehmen muss, ein für ihn ungünstiges Ergebnis werde in derselben Weise Berücksichtigung finden wie ein günstiges. Anderenfalls sind verlässliche Resultate von vornherein in Frage gestellt, weil der Respekt des Untersuchten vor dem „Entdecktwerden“ einen wichtigen Faktor für das Gelingen des Tests darstellt (sog. „friendly examiner syndrome“; vgl. Rogall in SK-StPO 14. Lfg. § 136a Rdn. 73; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn. 698; Frister ZStW 106 (1994), 303, 311).
So liegt es aber hier: Der Angeklagte hatte sich auf privater Grundlage während der laufenden Hauptverhandlung der Untersuchung unterzogen; über deren Ergebnisse konnte er frei verfügen, die Bekanntgabe eines ggf. für ihn und die Beurteilung seiner Einlassung nachteiligen Ergebnisses musste er nicht befürchten. Mit dem Ergebnis einer solchen Untersuchung brauchte sich das Landgericht nicht auseinanderzusetzen.
Nachschlagewerk: nein BGHSt: ja Verdffentlichung: ja StPO § 244 Abs. 2
Die gerichtliche Aufklärungspflicht gebietet es nicht, die Ergebnisse eines vom Angeklagten ohne Wissen des Gerichts eingeholten, unter Einsatz eines Polygraphen („Lügendetektor“) erstellten Glaubwürdigkeitsgutachtens in das Strafverfahren einzuführen.
BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 – 3 StR 236/98
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