BGH: Teilweise Einstellung wegen Verjährung; Revision teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 235/92
- Datum
- 10.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine einzelne Tat wegen Verjährung nicht mehr verfolgbar, ist das Verfahren in Bezug auf diese Tat einzustellen und der entsprechende Schuldspruch aufzuheben.
Die Einstellung einzelner Taten wegen Verjährung führt zum Wegfall der hierfür festgesetzten Einzelstrafen; der Gesamtstrafenausspruch bleibt jedoch unberührt, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei der nunmehr geringeren Strafsumme eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Der Bundesgerichtshof prüft im Revisionsverfahren, ob zugunsten des Angeklagten wirkende Rechtsfehler vorliegen; sind keine zu seinem Nachteil feststellbar, bleibt der übrige Schuldspruch bestehen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann das Revisionsgericht Verfahrensteile einstellen und das Urteil entsprechend ändern; die Kosten des Rechtsmittels können dem Beschwerdeführer auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 235/92 vom 10. Juli 1992 in der Strafsache gegen ██████ von G. und Alexander Graf ███ aus D______, geboren am ██ ██ █████████████████████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
am 10. Juli 1992
Tenor
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall A 1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei (zum Nachteil BOW) verurteilt wurde.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1991, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Hehlerei, gewerbsmäßiger Hehlerei in 33 Fällen und wegen Urkundenfälschung in 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren im Fall A 1 der Urteilsgründe (Hehlerei zum Nachteil BCWW—) wegen Verjährung ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.
Der Gesamtstrafenausspruch wird weder von diesem Umstand noch davon berührt, dass sich demzufolge der Tatzeitraum von ursprünglich Juli 1983 bis Januar 1987 nun auf die Zeit von April 1984 bis Januar 1987 verkürzt hat. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Mai 1992. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei einer Summe von (nunmehr noch) 335 Monaten Freiheitsstrafe eine niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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