Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilweise Einstellung wegen Verjährung; Revision teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 235/92
Datum
10.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellte im Revisionserkenntnis Teile des Verfahrens wegen Verjährung ein und änderte das landgerichtliche Urteil insoweit. Die Verurteilung wegen einer verjährten Hehlerei-Tat entfiel, die übrigen Verurteilungen (u. a. gewerbsmäßige Hehlerei, Urkundenfälschung) blieben bestehen; die Gesamtfreiheitsstrafe wurde angepasst. Das Gericht begründete die Entscheidung mit Verjährung und dem Fehlen revisionsrechtlicher Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine einzelne Tat wegen Verjährung nicht mehr verfolgbar, ist das Verfahren in Bezug auf diese Tat einzustellen und der entsprechende Schuldspruch aufzuheben.

2

Die Einstellung einzelner Taten wegen Verjährung führt zum Wegfall der hierfür festgesetzten Einzelstrafen; der Gesamtstrafenausspruch bleibt jedoch unberührt, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei der nunmehr geringeren Strafsumme eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

3

Der Bundesgerichtshof prüft im Revisionsverfahren, ob zugunsten des Angeklagten wirkende Rechtsfehler vorliegen; sind keine zu seinem Nachteil feststellbar, bleibt der übrige Schuldspruch bestehen.

4

Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann das Revisionsgericht Verfahrensteile einstellen und das Urteil entsprechend ändern; die Kosten des Rechtsmittels können dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 12. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 235/92 vom 10. Juli 1992 in der Strafsache gegen ██████ von G. und Alexander Graf ███ aus D______, geboren am ██ ██ █████████████████████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

am 10. Juli 1992

Tenor

1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall A 1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei (zum Nachteil BOW) verurteilt wurde.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1991, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Hehlerei, gewerbsmäßiger Hehlerei in 33 Fällen und wegen Urkundenfälschung in 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat stellt das Verfahren im Fall A 1 der Urteilsgründe (Hehlerei zum Nachteil BCWW—) wegen Verjährung ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.

Der Gesamtstrafenausspruch wird weder von diesem Umstand noch davon berührt, dass sich demzufolge der Tatzeitraum von ursprünglich Juli 1983 bis Januar 1987 nun auf die Zeit von April 1984 bis Januar 1987 verkürzt hat. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Mai 1992. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei einer Summe von (nunmehr noch) 335 Monaten Freiheitsstrafe eine niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van SaanKutzerBlauth
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