Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung des §247 StPO (kindliche Zeugen)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 235/89
- Datum
- 06.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 247 Abs. 1 Satz 4 StPO erfordert, dass der Angeklagte vor der Vernehmung anderer Zeugen über den wesentlichen Inhalt bereits gemachter kindlicher Bekundungen unterrichtet wird, damit er sein Fragerecht sachgemäß ausüben kann.
Das Unterlassen dieser rechtzeitigen Unterrichtung verletzt das rechtliche Gehör und kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen, wenn die Verletzung für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein kann.
Eine nachträgliche Mitteilung des Inhalts früherer kindlicher Bekundungen heilt den Verfahrensmangel nicht, wenn dadurch die tatsächliche Möglichkeit einer effektiven Befragung der zwischenzeitlich vernommenen Zeugen verloren geht oder diese nicht mehr zur ergänzenden Befragung zur Verfügung stehen.
Bei widersprüchlichen kindlichen Aussagen kann ein Verfahrensfehler nicht als unschädlich angesehen werden, wenn er die Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung beeinflussen konnte und das Revisionsgericht dies nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 15. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 235/89 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███ 1927 in ██████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts am 6. September 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten dringt mit der Rüge einer Verletzung des § 247 Abs. 1 Satz 4 StPO durch.
Die Strafkammer hatte für die Dauer der Vernehmung (u. a.) der kindlichen Zeugen Simone ██████, Anna Katharina █████ und Tanja ██ neben dem Ausschluss der Öffentlichkeit die Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 2 1. Alternative StPO angeordnet. Nach der Vernehmung der bezeichneten Zeuginnen in der Sitzung vom 1. Februar 1989, dem ersten Verhandlungstag, vernahm sie in derselben Sitzung in Anwesenheit des Angeklagten die erwachsenen Zeuginnen Gisela ██ und Renate de █████. Erst danach wurde der Angeklagte vom wesentlichen Inhalt der Bekundung der Zeugin Simone ██████ in Kenntnis gesetzt. In der Sitzung vom 13. Februar 1989, dem zweiten Verhandlungstag, wurden in vorher beschlossener Abwesenheit des Angeklagten die Zeuginnen Tanja ████ und Anna Katharina █████ erneut vernommen. Nach der Vernehmung der Zeuginnen wurde dem Angeklagten jeweils der wesentliche Inhalt der von diesen gemachten Bekundungen mitgeteilt.
Das Unterlassen einer Unterrichtung des Angeklagten von dem Inhalt der Bekundungen der bezeichneten kindlichen Zeuginnen vor Vernehmung der Zeuginnen Gisela █████ und Renate de ██ verstößt gegen § 247 Satz 4 StPO. Der Angeklagte hatte nach der Vernehmung dieser erwachsenen Zeuginnen keine Möglichkeit, bei der Ausübung seines Fragerechts gegenüber diesen Zeuginnen den Inhalt der Bekundungen der kindlichen Zeuginnen zu verwerten, konnte dieses Fragerecht also nicht sachgemäß ausüben. Auch soweit es um die Bekundungen der Zeuginnen Anna Katharina █████ und Tanja ███ geht, ist dieser Verfahrensverstoß durch die erneute Vernehmung dieser Zeuginnen am 13. Februar 1989 und die anschließende Unterrichtung des Angeklagten vom Inhalt ihrer Bekundungen nicht geheilt. Denn der Mangel einer sachgemäßen Ausübung des Fragerechts des Angeklagten gegenüber den Zeuginnen Gisela █████ und Renate de ███ wurde durch die nachträgliche Kenntnis des Angeklagten vom Inhalt der Bekundungen auch dieser kindlichen Zeuginnen nicht behoben. Dies gilt umso mehr, als die bezeichneten erwachsenen Zeuginnen nach ihrer Vernehmung am ersten Verhandlungstag entlassen worden waren und bei der erneuten Vernehmung der Zeuginnen Anna Katharina █████ und Tanja ██ am zweiten Verhandlungstag nicht anwesend waren und daher nicht für eine ergänzende Befragung zur Verfügung standen.
Der Senat kann auch nicht feststellen, dass der Verfahrensfehler sich auf die Verurteilung im Falle der [REDACTED] ausgewirkt haben könnte. Die Bekundungen der bezeichneten kindlichen Zeuginnen haben sich zu den gegen den Angeklagten gerichteten Tatvorwürfen in verschiedener Weise geäußert. Simone ██████ hat in der Hauptverhandlung eine Belastung des Angeklagten vermieden und nach Auffassung der Strafkammer dabei bewusst unwahr ausgesagt (UA S. 22/23). Zwischen ihr und der Zeugin Tanja █ bestand ein Rivalitätsverhältnis um die Gunst des Angeklagten (UA S. 27). Die Bekundung der Zeugin Anna Katharina █████ hat die Strafkammer dahin entnommen, dass der Angeklagte diese Zeugin sowie deren Schwester Simone ███ als seine zukünftigen Erben bezeichnet hat (UA S. 26/27). Dass die Bekundungen der Zeugin Gisela ████ sowie der Zeugin Renate de ███, der Mutter der Tanja ██, allein für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat gegenüber der ihn als Zeugin belastenden Claudia de ████ von Bedeutung gewesen seien, kann der Senat, dem die Bekundungen namentlich dieser erwachsenen Zeuginnen im einzelnen nicht bekannt sind, nicht feststellen. Letztlich ging es bei der Bewertung der ersichtlich widersprüchlichen Bekundungen der kindlichen Zeuginnen insgesamt darum, welchen ihrer Bekundungen das Gericht Glauben schenken konnte. Dies hätte sich auf die Beurteilung der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten auswirken können. Für die Bewertung der Bekundungen der kindlichen Zeuginnen wiederum konnten nicht ersichtlich – die Bekundungen der bezeichneten erwachsenen Zeuginnen Bedeutung haben.
Danach muss das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben werden.
[Unterschriften] Krauth Gribbohm Richterin am Bundesgerichtshof
Kutzer
Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
| Gribbohm | |