Revision wegen fahrlässigem Vollrausch: BGH verwirft Revision, Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 235/88
- Datum
- 27.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Täterbezogene Merkmale der Rauschtat, die auf die Schuld des Täters schließen lassen (z. B. rohe Gesinnung), dürfen einem bei schuldunfähigem Vollrausch Handelnden nicht strafschärfend zugerechnet werden.
Bei Bestrafung wegen Vollrauschs ist es hingegen zulässig, tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, insbesondere deren besondere Schwere oder der angerichtete Schaden, strafzumessend zu berücksichtigen.
Eine etwaige fehlerhafte Randwürdigung eines täterbezogenen Merkmals berührt den Strafausspruch nicht, wenn aus dem Urteil hervorgeht, dass die Strafzumessung im Wesentlichen auf anderen, rechtsfehlerfrei festgestellten Gründen (z. B. erheblichen Vorstrafen, Bewährungsbruch, Neigung zu Gewalttätigkeiten) beruht und die Strafe auch ohne die beanstandete Erwägung nicht geringer ausgefallen wäre.
Der Bundesgerichtshof überprüft im Revisionsverfahren, ob ein rechtlicher Fehler die Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat; ist dies auszuschließen, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 11. Februar 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Reiner █████████████████ — — — — aus Lübeck, dort geboren am [REDACTED], wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Ruß Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Krauth Dr. Dr. Gribbohm Zschockelt Detter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Cy als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Februar 1988 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Auch der Strafausspruch hält, entgegen der Meinung des Generalbundesanwaltes, rechtlicher Nachprüfung stand.
Richtig ist zwar, dass dem Täter eines Vergehens des Vollrausches täterbezogene Merkmale der Rauschtat, wie eine rohe Gesinnung, nicht strafschärfend zugerechnet werden dürfen, weil er bei ihrer Begehung schuldunfähig war (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811; Beschluss des Senats vom 25. April 1988 – 3 StR 113/88). Wenn die Strafkammer strafschärfend wertet, dass die „Körperverletzung Züge von Rohheit aufweist“ und in diesem Zusammenhang darauf abhebt, dass die Angeklagten ihr Opfer, nachdem sie es zusammengeschlagen hatten, zunächst unbekleidet und völlig hilflos im Vorgarten haben liegen lassen, so wird damit aber ersichtlich in erster Linie die Gefahrlichkeit der Rauschtat betont. Dafür spricht auch, dass die Strafkammer, anders als in dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 1982 – 2 StR 182/82 (bei Holtz MDR 1982, 811) zugrunde lag, im Übrigen auf die objektive Schwere der Rauschtat nicht abgehoben, sondern auf die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und seine ihm bekannte Neigung zur Begehung von Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluss abgestellt hat. Auch bei einer Bestrafung wegen Vollrauschs ist es zulässig, tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, wie deren besondere Schwere oder den angerichteten Schaden, strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 23, 376; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 – 2 StR 465/64; vgl. auch Lackner, 17. Aufl. Anm. 5 b zu § 323a StGB).
Selbst wenn aber in der Erwägung des Landgerichts noch ein Element eines täterbezogenen Merkmals der Rauschtat am Rande mit angesprochen sein sollte, lässt sich ausschließen, dass der Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten auf einem darin etwa enthaltenen Rechtsfehler beruht. Wesentlich für die Bemessung der Freiheitsstrafe waren die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten, der häufige Bewährungsbruch und die Tatsache, dass ihm seine Neigung zu Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluss bekannt war. Es ist deshalb auszuschließen, dass die maßvolle Strafe ohne die möglicherweise zu beanstandende Strafzumessungserwägung geringer ausgefallen wäre.
| Ruß | Gribbohm | Detter | |||
| Krauth | Zschockelt |