Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung wegen § 316a StGB, Kuppelei und § 330c StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 23/56
Datum
15.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil auf, das u.a. wegen schweren Raubes, Kuppelei/Zuhälterei, Verkehrsdelikten und unterlassener Hilfeleistung ergangen war. Beanstandet wurde insbesondere die fehlerhafte Verneinung des § 316a StGB, obwohl der Raubplan auf die Ausnutzung der Verkehrsverhältnisse (Fahrt zum abgelegenen Tatort, Gewalt bereits im fahrenden Wagen) angelegt war. Ferner reichte für den Freispruch vom Kuppeleivorwurf nicht aus, dass Geschlechtsverkehr nicht nachweisbar gebilligt wurde; es genügt Billigung des Eintritts unzüchtiger Handlungen als Möglichkeit. Zudem musste § 330c StGB bei Nichtbeteiligung am Raub geprüft sowie § 315a StGB und Nebenfolgen (Fahrerlaubnis) tragfähig begründet werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 316a StGB erfasst nicht nur Angriffe von außen oder gegen den Fahrzeugführer, sondern alle räuberischen Angriffe auf Insassen, sofern sie unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgen.

2

Für den subjektiven Tatbestand des § 316a StGB genügt, dass der Täter die besonderen Verkehrsverhältnisse kennt und weiß, dass sie der Tatausführung nicht unwesentlich dienen; eine rechtliche Einordnung oder Reflexion über die erhöhte Strafdrohung ist nicht erforderlich.

3

Ein Freispruch vom Vorwurf der Kuppelei kommt unter festgestellten Umständen nicht allein deshalb in Betracht, weil Kenntnis und Billigung von Geschlechtsverkehr nicht nachweisbar sind; ausreichend ist Vorsatz dahin, dass es zu unzüchtigen Handlungen kommen kann, und deren Billigung.

4

Kommt eine strafbare Beteiligung an der Vortat nicht in Betracht, ist bei Wahrnehmung eines hilflosen Verletzten die Prüfung der Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 330c StGB erforderlich; ein anderweitiges strafbares Verhalten beseitigt die Hilfspflicht grundsätzlich nicht.

5

Die Verneinung einer „konkreten Gemeingefahr“ darf nicht formelhaft erfolgen; bei unbeherrschtem Fahren in Trunkenheit ist eine Gefährdung bedeutender fremder Sachwerte sowie der Mitinsassen als Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB in die Prüfung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 22. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████████████████ ████ R. aus F., dort geboren am 1932, ███ ████ ██ ███████, die Hausfrau █████, geb. ████ aus F.,

2. die Hausfrau Meri ██, aus B., dort geboren am ████,

3. den Feinmechaniker Günter █████, dort geboren am ████,

wegen schweren Raubes u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender;

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Professor Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

█████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren █████████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Schwerer Raub

a) Die Anwendung der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB hinsichtlich der Angeklagten Herbert und Erika R. ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Unter den im Urteil festgestellten Umständen konnte die auf ███ abgefeuerte Gaspistole als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen werden (BGHSt 4, 125). Unzulänglich sind jedoch die kurzen Bemerkungen des angefochtenen Urteils zu dem Tatbestand des § 316a StGB (räuberischer Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs). Dass die beiden Angeklagten den Raub an dem in dem Kraftwagen mitfahrenden X. unter Ausnutzung dieser besonderen Verhältnisse unternommen und ausgeführt haben, kann nach den in den Entscheidungen BGHSt 5, 280 und 6, 82 ausgesprochenen Rechtsgrundsätzen nicht zweifelhaft sein. Ihr Tatplan ging dahin, X. in den Kraftwagen ███████ zu locken, an einen einsamen Ort außerhalb der Stadt zu fahren und ihm dort mit Gewalt sein Geld wegzunehmen. Demgemäß benutzten sie den Kraftwagen bereits planmäßig zum Aufsuchen des auf andere Weise nicht ohne weiteres erreichbaren Tatorts. Unterwegs gelang es ihnen, den argwöhnisch gewordenen X. zu besänftigen und wieder zum Besteigen des Wagens zu bewegen. Die Ehefrau R. begann mit der Gewaltanwendung gegen ihn bereits im fahrenden Wagen, wo keine Flucht und nur sehr beschränkte Gegenwehr möglich war. Das gilt auch für die Schüsse des Ehemannes R. aus der Gaspistole in das Gesicht X.s, die ihn benommen machten. Die weitere Tat spielte sich neben dem Fahrzeug ab, mit dem die Angeklagten dann entflohen, während sie X. besinnungslos auf dem Feldweg liegen ließen. Dieser Tatplan und Tathergang setzte die Ausnutzung der erwähnten Verkehrsumstände geradezu voraus. Er gründete sich auf sie und konnte ohne sie in dieser Weise nicht ausgeführt werden. Nachdem sich X. auf die Fahrt eingelassen hatte, war es ihm durch diese Umstände stark erschwert, sich der Tat noch wirksam zu erwehren.

Die Vorschrift des § 316a StGB beschränkt sich keineswegs auf gewalttätige Angriffe von außen her gegen die Insassen eines fahrenden Kraftfahrzeugs (Autofalle) oder auf Angriffe gegen den Fahrer des Fahrzeugs, mögen derartige Taten bei ihr auch im Vordergrund stehen. Sie erfasst alle räuberischen Angriffe auf Insassen von Kraftfahrzeugen, soweit sie unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vor sich gehen.

Der innere Tatbestand des § 316a setzt nur voraus, dass die Angeklagten das Mitwirken dieser besonderen Verkehrsumstände kannten und wussten, dass diese der Tatdurchführung nicht unwesentlich dienten. Der besondere Schuldvorwurf der Vorschrift, der die erhöhte Strafdrohung rechtfertigt, liegt naturgemäß nicht darin, dass derartige Täter über jene besonderen Umstände oder Zusammenhänge nachdenken und mehr oder weniger zutreffende allgemeine Betrachtungen über sie anstellen, ohne sich von der Tat abhalten zu lassen, sondern darin, dass sie den zu Beraubenden wissentlich und willentlich in tatbestandsmäßige Umstände versetzen, welche eine Abwehr des räuberischen Angriffs erfahrungsgemäß besonders erschweren und die Gefahrlichkeit der Tat erhöhen, oder dass sie das Vorhandensein solcher Umstände erkennen und für ihre Zwecke ausnutzen. Die innere Tatseite setzt daher nur voraus, dass der Täter das Vorhandensein dieser Umstände kennt, sei es, dass er sie planmäßig selbst herbeiführt oder dass er ihr Vorhandensein ausnutzt. Überlegungen darüber, dass das Gesetz ein solches Vorgehen als Ausnutzung jener Umstände ansieht und mit erhöhter Strafe bedroht, braucht er ebensowenig anzustellen wie der Einbrecher über die rechtliche Beurteilung seines Vergehens. Dies hat die Strafkammer verkannt.

Soweit es die Eheleute R. betrifft, hat das Rechtsmittel daher Erfolg. Bei der Ehefrau R. sind die Vorschriften der §§ 105 Abs. 1, 17 JGG 1953 ohne ersichtlichen Rechtsverstoß beachtet worden.

b) Unbegründet ist die Revision an sich, soweit sie die Nichtverurteilung der Angeklagten ██ ██ wegen Raubes angreift. Die im Urteil festgestellten Umstände machen die Angeklagte der Mitwirkung bei dem Raub verdächtig. Dies hat die Strafkammer jedoch nach nicht anfechtbarer, allein ihrer Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unterliegender Erwägung nicht für ausreichend festgestellt. Dagegen kann die Revision der Staatsanwaltschaft nicht mit einer eigenen abweichenden Beweiswürdigung ankämpfen.

Gleichwohl war der Freispruch aufzuheben. Der gesamte Anklagevorwurf gegen die sämtlichen Angeklagten kann nur einheitlich █████████ werden. Auch hängt die Frage, ob die Angeklagte ███ der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB) schuldig ist, mit von ihrer etwaigen strafbaren Beteiligung an dem Raube ab (unten 3).

2. Schwere Kuppelei, Zuhälterei

Insoweit ist die gegen den ████████ ██ ███ gerichtete Revision begründet. Es mag dahinstehen, ob die bisherigen Urteilsfeststellungen dem äußeren Tatbestande der Zuhälterei oder schweren Kuppelei genügen. Der äußere Tatbestand der Kuppelei ist zweifellos erfüllt. Freigesprochen hat die Strafkammer den Angeklagten nur, weil sie sich nicht davon überzeugen konnte, dass er von Geschlechtsverkehr seiner Ehefrau wusste und diesen auch gebilligt hat. Für einen Freispruch von dem Vorwurf der Kuppelei genügt dies unter den festgestellten Umständen nicht. Es reicht das bloße Vorsatzbewusstsein, dass es zu Unzuchtshandlungen kommen kann, selbst wenn es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, und dass der Angeklagte dies billigt.

████ hat seine Ehefrau nachts auf die Straße und in Lokale geschickt, damit sie unbekannte Männer zum Schnapstrinken gegen Bezahlung in die Wohnung bringe. Es lag nahe, dass es unter solchen Umständen in der Wohnung zu Unzuchtshandlungen kommen werde oder dass der Angeklagte durch sein Verhalten jedenfalls günstige Gelegenheit dazu schuf, und dass der als intelligent bezeichnete Angeklagte, der zudringliche Gäste im Nebenraum zum Thee hängen ließ, dies erkannte. Daher hätte geprüft werden müssen, ob R. nicht mit unzüchtigen Handlungen oder jedenfalls mit erleichterter Gelegenheit für solche Handlungen rechnete und dies für diesen Fall billigte.

Bei den Angeklagten ███ und ████ kann weiterhin ein Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung in Betracht kommen. Die Strafkammer hat bisher nicht die Überzeugung erlangt, dass sie an dem Raube der Eheleute █████ strafbar beteiligt sind. Führt die künftige Hauptverhandlung zu demselben Ergebnis, so ist die Vorschrift des § 330c StGB auf sie anwendbar (BGHSt 3, 65, 67). Selbst wenn sie die Gewaltanwendung gegen X. für einen Eifersuchtsakt des Ehemannes ██ ██ hielten und glaubten, nur einer tödlichen Auseinandersetzung beizuwohnen, und nicht einem Raube, nahmen sie doch wahr, dass X. nachts hilflos auf dem Fahrweg liegenblieb und sich in weiterer Gefahr für Leben und Gesundheit befand. Sie kannten im Hinblick auf ihn die Umstände, die gemäß § 330c StGB einen Unglücksfall ausmachen (BGHSt 3, 65), ohne dass es auch darauf ankommt, ob sie die Entstehung der Gefahr als Unglücksfall betrachtet und sich darüber überhaupt Gedanken machten. Hilfeleistung war offensichtlich erforderlich. Die Strafkammer hätte also von ihrem Standpunkt aus prüfen müssen, ob sie den Angeklagten ██ und S. nach § 330c StGB in irgendeiner Form zugemutet werden konnte. In der Unterlassung liegt ein Rechtsfehler. Die Anwendbarkeit des § 330c StGB entfällt nur bei strafbarer Beteiligung an dem Raube.

Auf der Fahrt zum Tatort hatte sich in seiner Angetrunkenheit das Fahrzeug mehrfach auf den Bürgersteig gelenkt. Die Angeklagte ██████ wurde bei der Rückfahrt dadurch strafbar, dass sie von den Raubern Geld annahm, dessen strafbare Herkunft sie nach den Umständen annehmen musste.

Beides steht der Zumutbarkeit der Hilfeleistung nicht entgegen. Die Verkehrsstraftat der Angeklagten █ und ███ – eine Verkehrsgefährdung oder eine Übertretung – steht mit dem Raube in keinem rechtlichen Zusammenhang. Sie beseitigte für sich allein nicht die allgemeine Rechtspflicht, in geeigneter Weise für Hilfe zu sorgen. Die Angeklagte M. hatte sich bis zur Entgegennahme der 100 DM aus der Tatbeute überhaupt noch nicht strafbar gemacht und verletzte daher ebenfalls ihre Hilfspflicht nach § 330c StGB, sofern nicht andere Umstände, über die sich die Strafkammer noch zu äußern hatte, ihr die Hilfeleistung unzumutbar machten.

Für die Zumutbarkeit fällt ins Gewicht, dass Personen, die unmittelbar als Täter, Anstifter oder Gehilfen an der Tat, welche für den Verletzten einen Unglücksfall darstellt, beteiligt und daher hilfspflichtig sind, ihre Hilfspflicht von Umständen noch keiner Weise erfüllen können, die auf sie wirft. Im Übrigen widerspricht es zwar dem Sinne des § 330c, unmittelbar Tatbeteiligte außer der Tat noch dafür zu bestrafen, dass sie den Verletzten in hilfloser Lage verlassen. Dies kann bei ihnen bei der Strafbemessung erschwerend berücksichtigt werden.

Dagegen besteht kein durchgreifender Grund, dasselbe auch für Helfer oder für Begünstiger der Tatteilnehmer oder für anderweit strafbar gewordene Personen anzunehmen. Ein anderweit strafbares Verhalten oder die Begehung einer späteren selbstdändigen Hehlerei oder Begünstigung kann von Rechts wegen keinen ausreichenden Grund abgeben, sie von der Hilfspflicht, die grundsätzlich jeden trifft, freizustellen.

Die Verkehrsgefährdung des Angeklagten S. hatte nicht wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO bestraft werden dürfen, weil die Strafverfolgung insoweit verjährt war (§ 67 Abs. 3 StGB). Verfehlt sind jedoch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint hat. Als ██████ den Kraftwagen, der seiner Bekannten gehört und in welchem weitere Personen saßen, zum Tatort fuhr, geriet er infolge seiner Trunkenheit mehrfach auf den Bürgersteig, weshalb R. das Steuer übernahm. Unter diesen Umständen kann die Anwendung des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mit der kurzen Bemerkung abgelehnt werden, die Verursachung einer „konkreten Gemeingefahr“ könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Diese Begründung zeigt, dass die Strafkammer den Inhalt dieser Strafbestimmung nicht beachtet hat.

a) Gemeingefahr ist nach § 315 Abs. 3 StGB unter anderem eine Gefahr für bedeutende Sachwerte, die in fremdem Eigentum stehen. Der Angeklagte fuhr in trunkenem Zustand mehrfach auf den Bürgersteig. Er kann daher, abgesehen von weiteren Gesichtspunkten nach § 315a Nr. 2, einen in fremdem Eigentum stehenden erheblichen Sachwert, nämlich das Fahrzeug, gefährdet haben. Ausnahmsweise mag es auf ausgebauten städtischen Straßen bei größeren Baulücken, wenn auch sonst keine Hindernisse vorhanden sind, gegen welche das Fahrzeug prallen kann, anders liegen. Im Regelfall wird jedoch unter solchen Umständen die Gefahr einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs und damit eine Gemeingefahr gemäß § 315 Abs. 3 vorliegen. Das Landgericht wird dies zu untersuchen haben.

b) Unbeachtet ist weiter geblieben, dass unbeherrschtes Fahren in trunkenem Zustand auch eine Gemeingefahr für die Wageninsassen mit Ausnahme des Fahrers, der nach § 315a BGHSt 6, 232 nicht hierunter rechnet, mit sich bringt. Von einem Sachverhalt, der ausnahmsweise auf eine rechtlich beachtliche Genehmigung einer solchen Gefährdung durch die Mitfahrenden schließen lässt, kann nach den bisherigen Feststellungen keine Rede sein. Der Sachverhalt ist auch unter diesem Gesichtspunkt erneut zu prüfen.

3. Strafen

a) Soweit das Landgericht bei der Angeklagten M. auf zwei Monate Gefängnis erkannt hat, hätte die Anwendbarkeit des § 27 StGB geprüft werden müssen, bevor über die Strafaussetzung zur Bewährung entschieden wurde.

b) Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, auf welche Strafe bei dem Angeklagten S. die Untersuchungshaft angerechnet worden ist.

c) Die Erwägungen der Strafkammer zur Belassung der Fahrerlaubnisse der Angeklagten ████ und S. sind unzulänglich und widersprechen dem Zweck des § 42m StGB, ungeeignete Kraftfahrer dem Verkehr fernzuhalten. Sie beschränken sich auf wenige formelhafte Bemerkungen. Was den Angeklagten R. angeht, so bleibt unverständlich, aus welchem Grunde die Begehung eines schweren Raubes, gegebenenfalls mit Ausnutzung der Verkehrsverhältnisse durch gewalttätige Weise, der dem Urteil zufolge längere Zeit Ungeeignetheit ausreichend seinen Unterhalt be-

daruztun. Ähnliches gilt für die durch Personenbeförderung der Flucht im Kraftwagen begangene Begünstigung des Angeklagten S. Auch hier muss die Urteilsbegründung mit dem Inhalt und Zweck des Gesetzes nachprüfbar im Einklang stehen.

GlanzmannBuschJagusch
KoenigerSchalscha
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