Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue (§ 266 StGB) auch bei Geld für staatsfeindliche Zwecke; Unterschlagung entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 234/55
Datum
25.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nahm als Finanzverantwortlicher einer Organisation einen verwahrten DM-Betrag an sich und floh damit. Streitig war, ob wegen der staatsfeindlichen Zweckbestimmung des Geldes überhaupt Untreue durch Treubruch möglich ist. Der BGH bejaht dies: Auch „bemakeltes“ Vermögen bleibt strafrechtlich geschützt; maßgeblich ist das Allgemeininteresse an der öffentlichen Ordnung. Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt, weil der Vermögensvorteil bereits durch Untreue erlangt wurde; der Strafausspruch wird aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Treubruchtatbestand des § 266 StGB setzt kein „sittliches Treueband“ voraus; entscheidend ist das Bestehen einer rechtlich relevanten Vermögensbetreuungspflicht.

2

Vermögen ist im Bereich der Vermögensdelikte grundsätzlich unabhängig von Herkunft oder rechtswidriger Zweckbestimmung strafrechtlich geschützt; dies kann auch für § 266 StGB gelten.

3

Besteht die Zweckbestimmung betreuter Gelder in gesetz- oder sittenwidrigen Zielen, begründet dies keine Pflicht, solche Ziele zu fördern; pflichtgemäß bleibt jedoch insbesondere, eine eigenmächtige Bereicherung zu unterlassen.

4

Unterschlagung (§ 246 StGB) tritt neben Untreue (§ 266 StGB) zurück, wenn der Täter den Gegenstand bereits durch die Untreuehandlung erlangt und die Zueignung Teil der Ausnutzung des so erlangten Vorteils ist.

5

Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) können tateinheitlich zusammentreffen, wenn der Täter bei der Täuschung zugleich in einem Vermögensbetreuungsverhältnis zum Geschädigten oder dem zu Schädigenden steht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 25. Januar 1955

Rubrum

Für die Amtliche Sammlung! Für das Nachschlagewerk!

Gesetze: StGB § 266, StPO § 267 Abs. 3.

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz L. aus ████, geboren am ██ in ██, wegen Untreue u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1955 in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Untreue (§ 266 StGB) durch Erfüllung des Treubruchtatbestandes kann auch begehen, wer sich an Geld bereichert, das eine staatsfeindliche Organisation für staatsfeindliche Zwecke bereitgestellt hat.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. Januar 1955 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Veruntreuung entfällt. Im Strafausspruch wird es mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte gehörte seit 1949 dem Zentralrat der sogenannten „Freien Deutschen Jugend“ in Ostberlin als bezahlter 2. Sekretär an. Ihm unterstand auch die Finanzabteilung; er war u. a. „für die politische Verwendung“ der Gelder der FDJ verantwortlich, gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Zentralrats zeichnungsberechtigt und durfte Geld anweisen. Den Urteilszufolge blieben ihm diese Befugnisse bis zu seiner Flucht im Oktober 1953. Schon vorher war es zu Zerwürfnissen gekommen, die ihm die Überzeugung verschafft hatten, kaltgestellt und auf seinem Posten unerwünscht zu sein. Im Oktober 1953, vor Urlaubsantritt, fürchtete der Angeklagte auf Grund eines Anrufs der Kontrollkommission der SED seine Verhaftung und beschloss, sofort in die Bundesrepublik zu fliehen. Bei der Verabschiedung von den Mitarbeitern, die davon nichts wussten, fragte ihn der Kassierer der Finanzabteilung, was mit einem verwahrten Betrage von 150.000 bis 170.000 DM-West geschehen solle. Der Angeklagte ergriff die Gelegenheit, dieses Geld an sich zu bringen und sein künftiges wirtschaftliches Dasein darauf zu gründen. Er ließ sich ein, in der Bundesrepublik habe er mit Hilfe dieses Geldes untertauchen wollen, um nicht Personen, denen er zugetan sei, preisgeben zu müssen. Der Angeklagte erklärte dem Kassierer, er werde das Geld der SED überbringen, und ließ es sich aushändigen. Seinem Plan entsprechend entfloh er mit dem Geld und verbrauchte es bis zur Verhaftung für sich. Der Betrag stammte aus Mitteln, welche die SED der FDJ „zu illegalen Zwecken, für Westarbeit“, nämlich für gesetzwidrige Wahlarbeit in der Bundesrepublik vor der Septemberwahl 1953, übergeben hatte. Wegen Nichtverwendung war er an den Zentralrat der FDJ zurückgelangt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung unter Einbeziehung früher verhängter Einzelstrafen zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu 10.000 DM Geldstrafe verurteilt. Vier im Urteil bezeichnete Ausweise, die bereits rechtskräftig eingezogen worden waren, hat sie bei der Bildung der Gesamtstrafe erneut einbezogen.

Die Sachrüge des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.

1. Untreue: Im Ergebnis ist der Strafkammer darin beizustimmen, dass der Angeklagte den Treubruchtatbestand der Vorschrift des § 266 StGB erfüllt hat.

Ob er durch gültige Wahl, durch Anstellungsvertrag oder in anderer Weise zum 2. Sekretär des Zentralrats und Leiter der Finanzabteilung mit den erwähnten Befugnissen und Vollmachten bestellt wurde, kann dahinstehen. Fest steht, dass er zur Tatzeit, mochte er die Ziele und Methoden der SED und der FDJ noch billigen oder nicht, diese rechtlichen Befugnisse, die den Erfordernissen des § 266 StGB genügen, noch besaß. Ob er sich von jenen Organisationen und ihren Zielen innerlich gelöst hatte, was nach dem Urteil nicht feststeht, ist rechtlich ohne Bedeutung, solange er diese Befugnisse noch besaß.

Auszugehen ist nach dem Urteil ferner davon, dass die 150.000 bis 170.000 DM, zumindest soweit ihr Besitz in Betracht kommt, zum Vermögen der FDJ gehörten oder, falls diese kein Vermögensträger sein kann, Gesamtvermögen der FDJ-Mitglieder waren. Ob das Geld wirtschaftlich der FDJ oder der SED zustand, kann daher auf sich beruhen. Das Verbot der FDJ in der Bundesrepublik hindert rechtlich nicht, dass sie strafrechtlich geschütztes Vermögen besitzt.

Für die Beurteilung, ob der Angeklagte durch das Ansichbringen des Geldes Untreue begangen hat (Treubruchtatbestand), kommt es auch nicht darauf an, welchen unterschiedlichen Zwecken die der FDJ zur Verfügung stehenden Mittel im ganzen dienen und welcher Art seine Aufgaben im ganzen waren, sondern auf seine Rechtspflichten gerade in Bezug auf diesen Geldbetrag. Nach dem Urteil war das Geld zu strafbaren Handlungen gegen den Bestand oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik bestimmt gewesen. Es ließ sich nicht klären, ob es, als der Angeklagte es an sich brachte, noch immer für solche Zwecke bereitstand. Für die Beurteilung nach § 266 StGB war daher von der dem Angeklagten günstigsten Annahme auszugehen, dass die strafrechtswidrige Zweckbestimmung des Geldes noch fortbestand, sodass es auf die Rechtsfrage ankommt, ob trotzdem Untreue daran möglich war. Das ist zu bejahen.

Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensverbrechen allgemein kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzwürdiges Vermögen, sei es im ganzen oder in Teilen. Wer Sachen oder Geld, die er besitzt oder die ihm gehören, als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, unterliegt zwar der gesetzmäßigen polizeilichen Abwehr hiergegen; jedoch kann nach allgemeiner Ansicht in Bezug auf derartige Gegenstände unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Raub, Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung und Betrug begangen werden, sei es von einem Komplizen oder von einer beliebigen anderen Person (vgl. RGSt 44, 230; BGHSt 2, 364 mit Hinweisen; BGH LM § 242 Nr. 10; OGHSt 2, 193, 201; 2, 259). Diese strafrechtliche Einwirkung findet nicht um des durch eine solche Tat verletzten Täters willen statt, oder um ihm die Tat zu erleichtern, sondern im Interesse der Allgemeinheit, welche nicht dulden kann, dass sich jemand, und sei es selbst im Zusammenhang mit Verbrechen, an unrecht erworbenem oder sonst bemakeltem Gut eigenmächtig bereichert oder dass gesetzlose Zustände einreißen, die zu Gewalttaten führen und den Nährboden weiterer Verbrechen bilden können. Ein derartiges Faustrecht verstoße in gefährlicher Weise gegen die öffentliche Ordnung und ist schon deshalb nicht zu dulden.

Ob dies unter denselben Umständen auch für den Treubruchtatbestand des § 266 StGB zu gelten hat, darüber sind die Ansichten geteilt, weil hier, anders als bei den übrigen Straftaten gegen das Vermögen, die schuldhafte Verletzung rechtlicher Pflichten zur Vermögensbetreuung geahndet wird, sodass es darauf ankommt, inwieweit solche Pflichten hier vorliegen können. Eingewandt wird hiergegen, ein rechtlich geschütztes Treueverhältnis im Sinne des Treubruchtatbestandes könne nur auf Beziehungen und Umständen beruhen, die der Rechts- und Sittenordnung nicht widerstreiten. Es sei nicht Aufgabe des Strafrechts, rechtswidrige Abreden zu schützen oder ihrer Erfüllung zu dienen.

Diese Ansicht verkennt den Sinn des Treubruchtatbestandes und steht mit den Strafvorschriften gegen Vermögensverbrechen allgemein nicht im Einklang. Sie beruht auf Unklarheit über den Rechtsbegriff der im § 266 umschriebenen, auf Grund eines Treueverhältnisses obliegenden Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.

Der Treubruchtatbestand setzt allgemein nicht voraus, dass dieses „Treueverhältnis“ und die aus ihm erwachsende Pflicht zur Vermögensfürsorge auf einem sittlichen Treueband beruht. Der sittliche Treuebegriff, der es allerdings ausschlösse, die Untreuevorschrift unter solchen besonderen Umständen anzuwenden, ist kein Tatbestandsmerkmal des § 266 StGB, mögen die pflichtbegründenden Beziehungen auch nicht selten einen solchen Einschlag haben. Eine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, greift im Gegenteil bisweilen gerade dann Platz, wenn das Rechtsgeschäft, das der Beziehung zum Treugeber zugrunde liegt, wegen Gesetzes- oder Sittenverstoßes nichtig ist, sodass die verbleibenden Pflichten nunmehr einem anderen, notwendigerweise allgemeinen Maßstab unterliegen müssen. Dieser allgemeine Maßstab kann jedoch unter Umständen, die der Rechts- und Sittenordnung widerstreiten, wie sie hier vorausgesetzt werden, nach der Gesetzeslage schon deshalb nicht in dem sittlichen Treuebegriff gefunden werden, weil dieser den Merkmalen des Treubruchtatbestandes auch sonst nicht zugrunde liegt. Der notwendige allgemeinverbindliche Maßstab liegt vielmehr, wie bei den anderen Vermögensstraftaten, in dem überragenden Allgemeininteresse an der Ungestörtheit der öffentlichen Ordnung. Dieses Interesse gebietet es, dass sich die Beziehungen zwischen dem „Treugeber“ und seinem Partner auch in solchen Fällen noch im Rahmen der Strafgesetze halten.

Das setzt die Klarstellung der unter solchen Umständen verbleibenden rechtlichen Vermögenssorgepflichten voraus. Da Wille und Interesse des „Treugebers“ auf rechtlich missbilligte und demgemäß unbeachtliche Ziele oder Zwecke gerichtet sind, kann auch hier nur ein vom Recht im Interesse der öffentlichen Ordnung auferlegter äußerer Maßstab in Betracht kommen, der die Beachtung dieser verwerflichen Ziele jedoch in Bezug auf das betreute Vermögen oder Vermögensstück auch jedes Verhalten des Verpflichteten verhindert, das die gesetzliche Ordnung in dem dargelegten Sinne stört. Daraus folgt erstens, dass von Untreue des Verpflichteten keine Rede sein kann, wenn er sitten- oder gesetzwidrigen Abreden mit dem „Treugeber“ nur nicht nachkommt; denn ein solches Verhalten ist gesetzmäßig, eine solche Rechtspflicht kann daher nicht bestehen. Der Angeklagte wäre also nicht etwa der Untreue schuldig, wenn er trotz seiner leitenden Stellung ein Ansinnen seiner Vorgesetzten, mit dem Geld im Interesse der FDJ in strafbarer Weise zu verfahren, nicht nachgekommen wäre, abgesehen vom Eintritt eines Vermögensschadens. Er hätte sich zweitens nicht strafbar gemacht, wenn er das für Straftaten bereitstehende Geld den Behörden der Bundesrepublik unter Darlegung des Sachverhalts übergeben hätte. Ein solches Verhalten wäre rechtmäßig gewesen (§§ 98 Abs. 2, 86 StGB) und könnte, weil das gesetzwidrige Interesse der FDJ demgegenüber ohne Belang war, kein Pflichtverstoß sein.

Dagegen ist es unerfindlich, warum der Angeklagte nicht seinen allgemeinen Verwaltungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen hatte, solange er sie behielt, und warum es ihm nicht verboten gewesen sein sollte, sich an dem Geld zu bereichern. Damit verletzte er die öffentliche Ordnung in derselben Weise wie unter denselben äußeren Umständen durch die Begehung eines anderen Vermögensverbrechens. Selbst wenn die Gründe, die er für sein Handeln angibt, zuträfen, war ihm die FDJ doch für die Schwierigkeiten, die ihm aus seiner Tätigkeit für sie und vielleicht aus einem politischen Gesinnungswandel erwachsen waren, nicht ersatzpflichtig, abgesehen von der bindenden Urteilsfeststellung, dass ihm eigene Mittel zur Existenzgründung bei der Flucht im weit höheren Maße zur Verfügung standen als den weitaus meisten politischen Flüchtlingen aus der sowjetischen Besatzungszone.

Es kommt endlich hinzu, dass in einschlägigen Fällen, wenn die §§ 263, 242 und 246 StGB aus tatbestandsmäßigen Gründen unanwendbar sind, eine Strafvorschrift überhaupt fehlen würde; was umso weniger gerechtfertigt wäre, als die Strafvorschrift des § 266 StGB die Tatbestände des Aneignungsverbrechens ergänzen soll (a. M. RGSt 70, 9; RG HRR 1942, 612; Maurach 261; Schönke-Schröder IV 2; wie hier RGSt 41, 265; Bruns NJW 1954, 858; im Ergebnis auch RGSt 73, 157; zweifelnd Welzel 284). Die Entscheidung BGH NJW 1954, 889, welche einen vergleichbaren Fall behandelt, steht dieser Ansicht nicht entgegen. Mit der hier entschiedenen Frage brauchte sie sich nicht näher zu befassen, weil der Täter in jenem Falle nicht mehr die bei § 266 StGB vorausgesetzten selbständigen Befugnisse besaß, sondern nur noch zur Rückgabe von Geld verpflichtet war.

Der Schuldspruch wegen Untreue ist daher selbst dann gerechtfertigt, wenn das Geld, das der Angeklagte an sich brachte, noch immer für strafbare Handlungen etwa nach den §§ 90a, 93, 129 StGB bestimmt war, und erst recht, wenn dies zur Tatzeit nicht mehr zutraf. Dabei ist es ohne Belang, dass das Vermögen der FDJ oder der Gesamtheit ihrer Mitglieder nicht nur strafbaren Handlungen dient, sondern auch nicht strafbaren Zwecken, die sie verfolgen mag, solange die Unterdrückung demokratischer Freiheiten und Rechte mit Hilfe einer auswärtigen Macht in der SBZ es ermöglicht.

2. Betrug: Die Strafkammer hat trotz der Tatfeststellungen nicht geprüft, ob auch Betrug in Betracht kommt. Der Tathergang lässt daran keinen Zweifel. Der DM-Betrag wurde von dem Kassierer für die FDJ verwahrt. Der Angeklagte lockte ihn durch die Täuschung heraus, er werde ihn der SED überbringen. Die Herausgabe des Geldes war eine das Vermögen der FDJ oder der Gesamtheit ihrer Mitglieder schädigende Verfügung, weil an die Stelle des Geldbesitzes ein nahezu wertloser Ersatzanspruch gegen den Angeklagten trat, selbst wenn die Geschädigte oder die Geschädigten für das verlorene Geld nicht weiter haften. Der getäuschte Verfügende braucht nicht der durch den Betrug Geschädigte zu sein (RGSt 73, 584).

Der Mangel nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, weil er den Angeklagten, der allein Revision eingelegt hat, nicht beschwert und weil ein Schuldspruch wegen Betrugs die tateinheitliche Verurteilung zugleich wegen Untreue (§ 266 StGB) rechtlich nicht gehindert haben würde. Betrug und Untreue treffen tateinheitlich zusammen, wenn der Täter schon bei Vornahme der Täuschung in einem Treueverhältnis (§ 266) zum Getäuschten oder zu dem zu Schädigenden steht (RGSt 73, 8; BGHSt 6, 67; BGH 5 StR 371/54 vom 11.12.1954).

3. Unterschlagung: Wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) konnte der Angeklagte neben Untreue nicht noch gesondert verurteilt werden. Er hat das Geld bereits durch Untreue erlangt. Eine schon bei Beginn der Untreuehandlung geplante Zueignung wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nur als Ausnutzung des schon auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils angesehen (BGH GA 1955, 271 mit Nachweisen). Dieser Teil des Schuldspruchs war daher zu streichen.

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob und inwieweit ihm auch ein strafbarer Verstoß gegen Devisenvorschriften zur Last fällt.

4. Dass dem Angeklagten weder aus äußeren noch aus inneren Gründen ein Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund zur Seite steht, hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Ausführungen der Revision, die dies bestreitet, sind offensichtlich unrichtig. Sie gehen am Wesen des Notstandes, der allein erwogen werden konnte, vorbei, soweit sie nicht überhaupt unbeachtlich sind, weil sie einen anderen als den festgestellten Sachverhalt unterstellen.

5. Strafausspruch: Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich, obwohl der Wegfall der neben der Untreue nicht noch selbständig abzuurteilenden Unterschlagung für sich allein den Schuldgehalt der Tat kaum beeinflusst. Die Entscheidung darüber steht jedoch der Strafkammer zu.

Mit den in der Sache 4 a Kis 1/54 rechtskräftig verhängten Einzelfreiheitsstrafen war gemäß § 79 StGB eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Die Aussetzung der früheren Gesamtstrafe zur Bewährung (§ 23 StGB) stand dem nicht entgegen (BGHSt 7, 180).

Die rechtskräftig angeordnete Einziehung der vier gefälschten amtlichen Ausweise war gemäß den §§ 79, 74, 76 StGB wiederum anzuordnen, ohne dass es bei der Art der eingezogenen Gegenstände einer besonderen Begründung dafür bedurfte.

Allgemein zur Strafzumessung ist der Revision zuzugeben, dass sich sämtliche Straftaten des Angeklagten selbst bei Berücksichtigung des hohen Betrages aus der besonders schwierigen Lage erklären können, in die er ohne ein rechtlich vorwerfbares Verschulden geraten sein mag. Geht sein gesamtes strafbares Verhalten nur darauf zurück, dass er keinen anderen Weg mehr sah, den Verstrickungen zu entgehen, in die ihn seine Hingabe an ein despotisches, menschenverachtendes System gebracht hatte und weiterhin zu bringen drohte, so läge seine Schuld weniger in typischer Weise auf dem Gebiete der Vermögensverbrechen, sondern mehr in der Gefährdung der öffentlichen Ordnung im allgemeinen, wie oben dargelegt ist. Dies könnte dann als ein Strafmilderungsgrund besonderer Art in Erwägung gezogen werden, der sich vor allem darauf gründen würde, dass unter solchen besonderen Umständen für persönliche Abschreckung kaum noch oder gar kein Anlass mehr bestünde. Die Entscheidungen BGHSt 6, 186, 192 und 7, 6 sind für den anderen Fall des Überzeugungstäters zu ähnlichen Würdigungen gelangt.

KoenigerJagusch
BuschWiefels
BGH: Untreue (§ 266 StGB) auch bei Geld für staatsfeindliche Zwecke; Unterschlagung entfällt — Themis