Revision wegen unterbliebener Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB zurückgewiesen/aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 233/97
- Datum
- 16.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung, die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen, macht das Urteil im Umfang dieser Entscheidung revisionsrechtlich angreifbar und kann zur Aufhebung und Rückverweisung führen.
Erforderlich ist die Prüfung nach § 64 StGB insbesondere dann, wenn der Angeklagte aufgrund einer substantiellen Betäubungsmittelabhängigkeit die Taten überwiegend zur Befriedigung der Sucht begangen hat.
Bei Vorliegen erheblicher Entzugserscheinungen, andauernden Konsumumfangs und fehlender therapeutischer Maßnahmen besteht ein Prüfungsbedarf dahingehend, ob die Gefahr weiterer Straftaten besteht und die Aussicht auf Heilung nicht hinreichend konkret auszuschließen ist.
Die bloße Strafzumessung zugunsten des Abhängigen (etwa wegen verminderter Schuldfähigkeit) ersetzt nicht die gebotene Prüfung der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 64 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 11. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 233/97 vom 16. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Hehlerei u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Februar 1997, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 27 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in 12 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 12 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 14 Fällen verhängt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Keinen Bestand hat das Urteil jedoch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen.
Die unterlassene Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB ist von der Anfechtung nicht ausgenommen worden, so dass diese auf die Sachrüge des Angeklagten hin revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 36).
Das Landgericht musste sich zur Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB angeordnet ist, gedrängt sehen. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte 1992 begonnen, Kokain zu „schnupfen“. Sein Konsum steigerte sich in den Jahren 1993 und 1994 zur Abhängigkeit; vor seiner Inhaftierung in dieser Sache konsumierte er bis zu drei Gramm Kokain täglich.
Nach seiner Festnahme litt er an erheblichen Entzugserscheinungen; er musste deshalb in der Justizvollzugsanstalt fünf bis sechs Monate mit Medikamenten substituiert werden.
Der Angeklagte ist zwar erst einmal wegen eines Rauschgiftdelikts vorverurteilt, und zwar durch das in dem vorliegenden Verfahren Tatwirkung entfaltende Urteil des Amtsgerichts Leer vom 13. April 1994, mit dem gegen ihn wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Angeklagte hat jedoch die dem angefochtenen Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Taten zum überwiegenden Teil nur begangen, um seine Kokainsucht befriedigen zu können, indem er u.a. von einem ebenfalls betäubungsmittelabhängigen Dieb das Stehlgut übernahm und dieses an zwei feste Abnehmer veräußerte, wobei die Bezahlung des Angeklagten durch die Hintermänner verabredungsgemäß in der Lieferung von Kokain bestand.
Das Landgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei den Taten jeweils infolge eines akuten Rausches erheblich vermindert schuldfähig war. Bei der Strafzumessung hat es zu seinen Gunsten den Umstand gewertet, dass seine Drogensucht der entscheidende Antrieb zur Begehung der Straftaten war und deshalb auch dem tatbildenden Urteil des Amtsgerichts Leer im Hinblick auf die danach begangenen Straftaten nur eine geringe Warnfunktion beigemessen (vgl. UA S. 32 f., 35).
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr weiterer Straftaten infolge des offenbar vorhandenen Hanges zum Betäubungsmittelkonsum vorliegt. Dafür, dass keine hinreichend konkrete Aussicht bestünde, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder über eine gewisse Zeitspanne von dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1), bestehen keine Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte bisher ersichtlich noch an keiner Therapie teilgenommen hat.
[REDACTED]
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