Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung des Vorsitzenden

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 233/52
Datum
03.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Vergehens nach dem Hessischen Entschädigungsgesetz und wissentlich falscher Versicherung verurteilt. Der BGH verwarf im Wesentlichen Verfahrensrügen, stellte jedoch fest, dass der Vorsitzende unzulässig bestellt war. Da der Vertreter des Vorsitzenden kein ordentliches Mitglied des Gerichts war, ist die Besetzung fehlerhaft. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichteinhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zur Ablieferung des Urteilsakts begründet allein keinen aufhebungsfähigen Verfahrensmangel, da es sich um eine Sollvorschrift handelt.

2

§ 265 StPO kommt nur zur Anwendung, wenn die Verurteilung wegen eines anderen als des im Eröffnungsbeschluss genannten Strafgesetzes erfolgen soll.

3

Für die Verkündung des Urteils ist eine vorherige schriftliche Niederlegung der Gründe nicht zwingend erforderlich; § 268 Abs. 2 StPO ist auch bei Verkündung am vierten Tag nach Verhandlungsende erfüllt.

4

Nach § 66 Abs. 1 GVG dürfen nur ordentliche Mitglieder eines Gerichts als Vertreter des Vorsitzenden fungieren; tritt ein nicht ordentliches Mitglied (beauftragter Richter) als Vorsitzender auf, liegt eine fehlerhafte Besetzung vor, die nach § 338 Nr. 1 StPO die Aufhebung des Urteils erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 30. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Oberbürgermeister Hans Heinrich R. aus ████, geboren am █████ in ██████ ██████████████ wegen versuchten Vergehens nach § 49 des Hessischen Entschädigungsgesetzes vom 10. August 1949 u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Limburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten versuchten Vergehens gegen § 49 Abs. 1, 3 des Hessischen Entschädigungsgesetzes vom 10. August 1949 in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung zuständig. Die Revision macht zwar die Verletzung einer in einem Landesgesetz enthaltenen Rechtsnorm geltend, aber gleichzeitig die Verletzung eines Bundesgesetzes. Der Fall des § 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG ist also nicht gegeben.

1. Die Rüge, § 275 Abs. 1 StPO sei nicht beachtet, greift nicht durch. Zwar ist das Urteil nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist von einer Woche nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden. Aber es handelt sich hierbei nur um eine Sollvorschrift, auf deren Nichteinhaltung die Entscheidung nicht beruhen kann. Mit der Überschreitung der Frist kann daher die Revision nicht gerechtfertigt werden.

Auch der weitere Hinweis der Revision, die Strafkammer habe gegen §§ 265, 267, 268 Abs. 2 StPO verstoßen, geht fehl.

§ 265 StPO findet nur dann Anwendung, wenn die Verurteilung auf Grund eines anderen als des im Eröffnungsbeschluss angeführten Strafgesetzes erfolgen soll. Art. 14 der zu dem Hessischen Entschädigungsgesetz ergangenen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung vom 27. Februar 1950 (GVBl. 1950, 25) fällt nicht darunter, weil er keinen sachlich-rechtlichen Inhalt hat.

§ 268 Abs. 2 StPO ist eingehalten. Das Urteil ist am vierten Tage nach Schluss der Verhandlung verkündet worden. Die vorherige schriftliche Niederlegung der Gründe ist nicht erforderlich. § 268 Abs. 3 StPO überlässt das dem Ermessen des Gerichts.

Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 267 StPO lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Ein unzutreffender Hinweis auf die Lebenserfahrung könnte gegebenenfalls als sachlich-rechtlicher Mangel in Betracht kommen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen sind nicht ersichtlich.

2. Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, die Strafkammer sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.

Soweit sich ihr Angriff gegen die Verwendung von zwei Assessoren als Beisitzer richtet, kann sie keinen Erfolg haben. Wer durch die Ablegung der beiden juristischen Prüfungen zum Richteramt befähigt ist, kann bei Amts- und Landgerichten als Hilfsrichterzugezogen werden, §§ 2, 10 Abs. 2 GVG; vgl. BGHSt 1, 274. Irgendeine Einschränkung enthält das GVG nicht. Demnach mussten die Beisitzer nicht zu Gerichtsassessoren ernannt sein.

Ein Mangel in der Besetzung liegt jedoch vor in der Person des Vorsitzenden, des beauftragten Richters Dr. Bukva. Dieser hat in der Hauptverhandlung vom 26. und 30. November 1951 den Vorsitz geführt, obwohl er damals noch nicht zum Richter auf Lebenszeit ernannt war. Er war mit Entscheidung des Hessischen Ministers der Justiz vom 4. Mai 1951 zum Hilfsrichter bei dem Landgericht in Wiesbaden und mit Beschluss des dortigen Präsidiums vom 7. Mai 1951 zum Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden bestellt worden. Die Bestellung zum Vertreter des Vorsitzenden war unzulässig. Nach § 66 Abs. 1 GVG dürfen nur ordentliche Mitglieder des Gerichts Vertreter des Vorsitzenden sein (BGHSt 1, 265). Als beauftragter Richter war Dr. Bukva kein ordentliches Mitglied des Landgerichts.

Das erkennende Gericht war deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt. Aus diesem Grunde musste das angefochtene Urteil gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf die Sachbeschwerde bedurfte.

KirchnerKoenigerBaldus
BuschScharpenseel
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