Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen fehlender Begründung der Bewährungsversagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 231/92
- Datum
- 24.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafentscheidung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht unterlässt, darzulegen, warum die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung versagt wird.
Fehlt eine Begründung für die Versagung der Bewährung, rechtfertigt dies in der Regel die Aufhebung des betreffenden Teils des Urteils und die Zurückverweisung an den Tatrichter zur Nachprüfung.
Die Revision wird nur insoweit stattgegeben, als sich ein Rechtsfehler ergibt; ist der angegriffene Teil des Urteils fehlerfrei oder nicht zum Nachteil des Angeklagten, bleibt die Revision insoweit ohne Erfolg.
Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung (z. B. zur Tateinheit) führt nicht automatisch zur Aufhebung, wenn sie den Angeklagten nicht beschwert bzw. keine nachteilige Wirkung entfaltet.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 231/92 vom 24. Juli 1992 in der Strafsache gegen geboren am ███ in [REDACTED], Togo, wegen Wertpapierfälschung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am **24. Juli 1992
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, ist die Revision des Angeklagten unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und die Einziehungsanordnung richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben. Durch die fehlerhafte Annahme von Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert.
Rechtsfehlerhaft ist es allerdings unter den hier gegebenen Umständen, mit keinem Wort darauf einzugehen, warum dem Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist. Die Prüfung dieser Frage muss der neue Tatrichter nachholen.
Ruß z. Z. Schockelt
| Kutzer | Miebach | ||
| Blauth |