Pflicht zur sachlichen Prüfung bei Zusammenveranlagung – Steuerverkürzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 231/53
- Datum
- 11.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als Steuerpflichtiger im Sinne der strafrechtlichen Haftung ist auch anzusehen, wer nach den Steuergesetzen für die Erfüllung steuerlicher Pflichten haftet (z. B. infolge Zusammenveranlagung).
Bei gemeinsamer Veranlagung obliegt demjenigen, der die Einkommensteuererklärung für die Ehegattengemeinschaft abgibt, die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der darin aufgenommenen Einkünfte.
Fehlt dem Erklärenden aufgrund fehlender Kenntnisse die Fähigkeit zur sachlichen Prüfung der zugrundeliegenden Rechnungsgrößen, muss er einen sachkundigen Berater hinzuziehen; unterbleibt dies, kann Fahrlässigkeit vorliegen.
Eine beschränkte Vertretungsbefugnis, die sich lediglich auf das Ausfüllen und Einreichen von Formularen erstreckt, kann den Vertreter von der Pflicht zur sachlichen Nachprüfung der zugrundeliegenden Zahlen entbinden, sodass die Verantwortung beim Vertretenen verbleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 2. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kriegsinvaliden Rudolf ██████ aus ███████, geboren am ████ ███ ███ in ███ ███, wegen Steuergefährdung,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
für Recht:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 2. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Ehefrau des Angeklagten betreibt einen Gemüseeinzelhandel in ████████. Von den Einnahmen dieses Geschäfts lebt sie zusammen mit ihrem Ehemann. Dieser hat keinen kaufmännischen Beruf erlernt, besitzt keine kaufmännischen Kenntnisse und verrichtet deshalb nur einfache Hilfsarbeiten im Geschäft seiner Ehefrau.
Im Jahre 1949 ergab eine Prüfung des Geschäfts durch Beamte der Steuerfahndung, dass die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerabschnitte 1946 bis 1949 durch unrichtige Angaben in den entsprechenden Erklärungen um rund 7 000 DM verkürzt worden waren. Die Ehefrau des Angeklagten ist deshalb durch das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Januar 1951 wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Freiheits- sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Dem Ehemann der Verurteilten, der eine Reihe der von den Prüfern beanstandeten Steuererklärungen allein unterschrieben und dem Finanzamt übersandt hatte, war ebenfalls zur Last gelegt, gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau in den Jahren 1948 und 1949 Steuern hinterzogen zu haben. Das Landgericht verurteilte ihn an dem erwähnten Tage nur wegen fahrlässiger Steuerverkürzung nach § 402 RAbgO zu einer Geldstrafe von 100 DM, für die im Falle der Nichtbeitreibung zehn Tage Gefängnis verbüßt werden sollten.
Seine Revision führte zur Aufhebung des Urteils. In seinem Urteil vom 11. Juni 1952 entschied der erkennende Senat, dass der angeklagte Ehemann durch sein Verhalten zwar eine Verkürzung der Steueransprüche bewirkt, das Landgericht aber das Vorliegen von Fahrlässigkeit nicht einwandfrei festgestellt habe, indem es in diesem Zusammenhang nicht ausreichend dargelegt habe, dass ihm eine Rechtspflicht zur sachlichen Prüfung der von ihm in die Erklärungsformulare eingesetzten unrichtigen Rechnungsgrößen obgelegen habe.
In der neuen Verhandlung vor der Strafkammer wurde der Angeklagte am 2. Dezember 1952 von dem Vorwurf jeder schuldhaften Steuerverkürzung freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat das Finanzamt [REDACTED] als Nebenkläger Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde begründet. Es führt zur Aufhebung des Urteils.
Nach § 402 RAbgO ist strafbar, wer als Steuerpflichtiger, als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen in fahrlässiger Weise die Verkürzung von Steuereinnahmen bewirkt. Mit Recht rügt der Nebenkläger, dass das Landgericht rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte nicht selbst Steuerpflichtiger im Sinne des § 402 RAbgO gewesen sei, weil er, wie das Landgericht festgestellt hat, kein eigenes steuerpflichtiges Einkommen bezogen habe. Dieser Ausgangspunkt hat das Landgericht dahin geführt, das Verhalten des Angeklagten in erster Linie unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob er als Vertreter seiner Ehefrau oder bei Wahrnehmung ihrer Interessen gemäß §§ 107 Abs. 1, 108, 103 RAbgO zur sachlichen Nachprüfung des für die Abgabe der Steuererklärung von seiner Ehefrau mitgeteilten Zahlenwerks verpflichtet gewesen sei. Zur Begründung seiner dies verneinenden Auffassung hat der Tatrichter noch ausgeführt, der Angeklagte sei nicht allgemein zur Vertretung seiner Ehefrau innerhalb ihres Geschäftsbetriebes bestellt gewesen, sondern habe nur den beschränkten Auftrag erhalten, die Steuererklärungen in bestimmter Weise fertigzustellen, zu unterschreiben und abzugeben. Nur für den Bereich der Einkommensteuer ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte nach der damals geltenden Vorschrift des § 16 Abs. 1 EGStDV vom 7. Dezember 1941 in der Fassung der Verordnung vom 16. Oktober 1948 (jetzt § 40 Abs. 1 EStDV) verpflichtet gewesen sei, das Einkommen seiner Ehefrau in seiner Steuererklärung anzugeben. Trotzdem ist der Tatrichter der Ansicht, dass diese Rechtspflicht kein Gebot einer sachlichen Nachprüfung der ihm von seiner Ehefrau mitgeteilten Berechnungsgrundlagen enthalte.
Das Landgericht hat nicht beachtet, dass es für die Anwendung des § 402 RAbgO und damit für die Frage, wer als Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, nicht nur darauf ankommt, welche natürliche Person ein Einkommen bezieht und dadurch einen Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft (§ 3 Abs. 1 StAnpG). Durch die Vorschrift des § 97 Abs. 2 RAbgO wird bestimmt, dass als Steuerpflichtiger auch anzusehen ist, wer nach den Steuergesetzen für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten haftet. Eine solche Haftung für die steuerlichen Pflichten anderer Personen ist vor allem bei einem Gesamtschuldverhältnis begründet, bei dem jeder Gesamtschuldner für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten einzustehen hat, die die einzelnen Steuerschuldner treffen. Als Gesamtschuldner in diesem Sinne gelten nach § 7 Abs. 1 und 2 StAnpG auch alle Personen, die zusammen veranlagt werden. Eine solche Zusammenveranlagung trifft alle Ehegatten, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate zusammengelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG). Sie bedeutet, ohne dass hier die strittigen Fragen über das Wesen der Zusammenveranlagung erörtert zu werden brauchen, dass das Einkommen der beiden Ehegatten als ein Einkommen angesehen wird. Ohne Rücksicht auf die Höhe der eigenen Einkünfte hat der Ehemann die Einkünfte seiner Frau in die von ihm für die Ehegattengemeinschaft abzugebende Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Nach den §§ 40 Abs. 1 EStDV in Verbindung mit § 167 Abs. 1 RAbgO treffen den Ehemann diejenigen Pflichten, die ein Steuerpflichtiger nach § 166 RAbgO bei der Abgabe seiner Steuererklärung zu erfüllen hat. Dies gilt auch für die Einkünfte der Ehefrau. Er ist demnach dem Finanzamt für die sachliche Richtigkeit seiner Angaben über die Grundlagen des für beide Ehegatten zusammen zu rechnenden Einkommens verantwortlich.
Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte die ihm von seiner Ehefrau mitgeteilten Zahlen nicht ohne eigene sachliche Prüfung für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen verwenden durfte. War er nach seiner Vorbildung und seinen Kenntnissen selbst nicht imstande, die Berechnungsgrundlage zu prüfen, so musste er einen Berater hinzuziehen.
Soweit die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung in Betracht kommt, ist der Unternehmer nach § 9 UStG in Verbindung mit § 13 UStG und §§ 61 ff. UStDB in der Fassung des KRG Nr. 15 vom 11. Februar 1946 als Steuerschuldner dazu verpflichtet. Entsprechendes gilt nach § 5 GewStG in Verbindung mit § 29 der Dritten Gewerbesteuerdurchführungsverordnung vom 31. Januar 1940 (RGBl. I S. 284). Als Unternehmerin handelte die Ehefrau des Angeklagten; die für die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer maßgebenden Besteuerungsgrundlagen waren von ihr selbst dem Finanzamt mitzuteilen. Trotzdem konnte sich auch hier eine Verpflichtung des Angeklagten zur Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen ergeben, obwohl er nicht als Unternehmer anzusehen ist. Sofern er nämlich nach § 107 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 108, 103 RAbgO als Vertreter seiner Ehefrau handelte, hätte er die der Vertretenen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Hierzu hat das Landgericht aber ohne einen Rechtsirrtum festgestellt, dass die dem Angeklagten von seiner Ehefrau erteilten Aufträge nicht dahin gingen, sie während ihrer Abwesenheit oder Krankheit im Bereich des Geschäfts zu vertreten oder ihre gesamten steuerlichen Pflichten wahrzunehmen, sondern angenommen, dass sie nur einen bestimmten eng begrenzten Inhalt hatten. Der Auftrag seiner Vollmachtgeberin ging, wie das Landgericht in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt hat, lediglich dahin, die ihm mitgeteilten Zahlen zur Ausfüllung der Formulare zu verwerten. Das Landgericht hat hieraus ohne Rechtsirrtum die Folgerung gezogen, dass in einem solchen Falle die Verantwortung für die ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus den Steuergesetzen ergebenden Pflichten nicht den Vertreter trifft, sondern bei dem Vertretenen verbleibt.
Die Frage, ob § 107 RAbgO eine Beschränkung der Aufgaben des Bevollmächtigten durch den Auftraggeber gestattet, ist zu bejahen. Danach ist es zulässig, wie der Bundesgerichtshof in seinem früheren Urteil in dieser Sache bereits dargelegt hat, die Befugnisse des Bevollmächtigten derart zu begrenzen, dass eine Verpflichtung zur Nachprüfung der ihm unterbreiteten Zahlen nicht gegeben war. Fehlte eine solche Pflicht des Angeklagten, soweit die für die Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen erforderlichen Rechnungsgrößen in Betracht kamen, so handelte er nicht fahrlässig, wenn er mit Hilfe dieser Zahlen die Erklärungsvordrucke ausfüllte, unterschrieb und abgab. Eine fahrlässige Verkürzung dieser Steuern durch den Angeklagten kommt deshalb nicht in Betracht.
Da das Landgericht seine Fahrlässigkeit jedoch auch verneint hat, soweit er durch seine unrichtigen Angaben in den Einkommensteuererklärungen für das erste Halbjahr 1948 und das dritte Vierteljahr 1949 zur Verkürzung der Einkommensteuer beigetragen hat und in diesem Zusammenhang seine Aufgaben als Steuerpflichtiger im Sinne des § 166 RAbgO nicht erfüllt hat, musste das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Scharpenseel Rotberg zugleich für die durch ihre Abwesenheit am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter Maass, Dr. Koeniger und Dr. Arndt