Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers zur Verschärfung der Rechtsfolge als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 230/98
Datum
03.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des LG Hannover ein und begehrte bei unverändertem Schuldspruch die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 211 StGB. Das BGH-Beschluss prüft, ob der Nebenkläger die Rechtsfolge verschärfen kann. Die Revision wird als unzulässig verworfen, da nach § 400 Abs. 1 StPO eine Anfechtung mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge nicht zulässig ist. Zudem wird der Nebenkläger zur Tragung der Kosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, bei beibehaltenem Schuldspruch eine andere (strengere) Rechtsfolge herbeizuführen (§ 400 Abs. 1 StPO).

2

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn sie ausschließlich auf die Verschärfung der Rechtsfolge gerichtet ist, ohne den Schuldspruch selbst zu rügen.

3

Die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe des Nebenklägers ist insoweit beschränkt, dass er keine Einlassung zur Erhöhung der Sanktion verfolgen darf, die nur die Rechtsfolge betrifft.

4

Bei unzulässiger Verwirkung bzw. Verwerfung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 19. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 230/98 vom 3. Juni 1998 in der Strafsache gegen wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1998 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Nebenkläger die Anwendung des § 211 StGB und beantragt, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 211 StGB zu verurteilen.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

Dies erstrebt der Nebenkläger mit seiner Revision, indem er bei unverändertem Schuldspruch wegen Mordes lediglich die Verhängung einer dem Angeklagten ungünstigeren Rechtsfolge begehrt.

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