Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist: Antrag verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 229/90
Datum
31.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Wochenfrist zur Einlegung der Revision sowie eine Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO. Der BGH verwirft beide Anträge, weil die Fristversäumnis verschuldet war. Der Angeklagte war mehrfach belehrt und hätte bei Unklarheiten Verteidiger oder Gericht fragen müssen. Die Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgt ist; Verschulden liegt vor, wenn mit der nach Lage des Falles zureichenden Sorgfalt die Versäumung hätte vermieden werden können.

2

Die Glaubhaftigkeit der Behauptung, von einer verbleibend kurzen Rechtsmittelfrist keine Kenntnis gehabt zu haben, bemisst sich u. a. nach bisherigen Belehrungen und der Verfahrenskenntnis des Betroffenen; wiederholte Belehrungen können die Behauptung unglaubwürdig machen.

3

Ein verfahrensgeübter Angeklagter, der über den Fristlauf belehrt wurde, kann nicht auf verspätete Einlegung der Revision vertrauen; bei Verständnisschwierigkeiten (z. B. Störung des Hörgeräts) obliegt ihm die Nachfrage beim Verteidiger oder Gericht.

4

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur erfolgversprechend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts vorliegen; werden diese nicht substantiiert dargelegt, ist der Antrag unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 13. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 229/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Pp ██ aus ███, geboren am ███ 1960, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 1990

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Februar 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sowie sein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. März 1990 werden verworfen.

Die durch den Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 44 StPO nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist – hier die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) – einzuhalten. Ein Verschulden ist anzunehmen, wenn derjenige, dem die Verfahrenshandlung wahrzunehmen oblegen hatte, bei Anwendung gerade der ihm nach Lage des Falles gerechterweise zuzumutenden Sorgfalt den Eintritt der Fristversäumnis hätte abwenden können. Der Angeklagte hat die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision verschuldet.

Sein Vorbringen, er habe „keine Ahnung“ davon gehabt, dass ihm eine so kurze Frist zur Einlegung der Revision bleibt, ist unglaubwürdig. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft und deshalb schon mehrfach über den Lauf der Frist zur Einlegung der Revision belehrt worden. Der gerichtserfahrene Angeklagte kann deshalb nicht davon ausgehen, dass seine am 18. März 1990 eingelegte Revision gegen das am 13. Februar 1990 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil noch rechtzeitig sei. Im Übrigen hätte es ihm oblegen, bei seinem Verteidiger oder dem Gericht nachzufragen, wenn er wegen einer nur ihm erkennbaren Störung seines Hörgeräts die erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht in allen Einzelheiten verstanden haben sollte.

Der vom Angeklagten gestellte Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

RußRissing-van SaanMiebach
KutzerBlauth