Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verfahrenseinstellung wegen unwirksamer Anklage bei Kindesmissbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 22/98
Datum
01.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten führte zur Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses einer unwirksamen Anklage (§ 260 Abs. 3 StPO). Das LG hatte wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Die Anklage bezeichnete die Tatzeit nur als »in nicht rechtsverjährter Zeit« und erläuterte nicht die Art der gemeinschaftlichen Beteiligung, sodass sie nicht hinreichend bestimmt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anklage muss Tat, Tatzeit und -ort so bestimmen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs erkennbar und die dem Angeklagten vorgeworfene konkrete Handlung identifizierbar ist.

2

Bei mehreren Übergriffen gegen Kinder kann eine zeitliche Eingrenzung anstelle konkreter Daten genügen; die Zeitspanne muss jedoch hinreichend konkret und möglichst kurz bemessen sein.

3

Die Angabe »in nicht rechtsverjährter Zeit« ist für die Tatzeit nicht ausreichend, wenn dadurch offenbleibt, in welchen Jahren die Taten gelegen haben, insbesondere wenn die Geschädigten zu Beginn dieses Zeitraums noch nicht geboren waren.

4

Bei behauptetem gemeinschaftlichem Handeln gehören zu den Grundzügen der Tatbegehung Angaben darüber, in welcher Weise weitere Personen beteiligt waren; das Unterlassen solcher Konkretisierungen macht die Anklage unwirksam und kann die Beurteilung des Angeklagten beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 3. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 22/98 vom 1. April 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. April 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 3. April 1997 wird das Verfahren eingestellt.

Die Auslagen des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Verfahrenseinstellung wegen des Verfahrenshindernisses unwirksamer Anklage (§ 260 Abs. 3 StPO).

In der – unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen – Anklage wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, in nicht rechtsverjährter Zeit bis Juli 1994 teilweise gemeinsam handelnd mit den gesondert verfolgten Eheleuten H., einmal „in der warmen Jahreszeit im Sommer“, einmal „in der kalten Jahreszeit“ und „ein weiteres Mal“ seinen Mittelfinger in das Gesäß des am 25. Januar 1987 geborenen Holger gesteckt sowie zweimal mit der am 30. März 1989 geborenen Maike den Geschlechtsverkehr ausgeführt und bei einer weiteren Gelegenheit seinen Finger in ihr Gesäß gesteckt zu haben.

Diese Anklage ist wegen der inhaltlichen Mängel unwirksam, da entgegen § 200 Abs. 1 StPO die Zeit der Tatbegehung nicht hinreichend bezeichnet und darüber hinaus die Art und Weise des gemeinschaftlichen Handelns nicht konkretisiert worden ist.

Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen Kinder, die häufig erst nach Jahren aufgedeckt werden, ist zwar eine Individualisierung der einzelnen Missbrauchshandlungen nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf vielfach nicht möglich, weil der Erinnerungsfähigkeit der Geschädigten als regelmäßig einzigen Tatzeugen Grenzen gesetzt sind. In diesen Fällen ist es als ausreichend anzusehen, dass in der Anklage das Tatopfer, ein bestimmter Tatzeitraum und die Zahl der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sein sollen, mitgeteilt werden (BGH NStZ 1995, 245).

Diesen Anforderungen wird die Anklage nicht gerecht. Wenn die Taten „teilweise gemeinsam handelnd“ begangen worden sein sollen, gehört zu den Grundzügen der Art und Weise der Tatbegehung die Darstellung der Beteiligung weiterer Personen an den Delikten. Nach der hier erhobenen Anklage bleibt unklar, an welchen Taten wer von den „gesondert verfolgten Eheleuten H.“ weiterhin in welcher Weise als Mittäter mitgewirkt hat.

In der Anklage ist ferner ein bestimmter Tatzeitraum nicht angegeben. Grundsätzlich ist die zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorganges klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist (BGH NStZ 1995, 245).

Weil die kindlichen Tatzeugen in aller Regel die genauen Tatzeiten nicht angeben können, genügt eine zeitliche Eingrenzung aller Tatzeitpunkte. Der – möglichst kurz zu bemessende (BGHSt 10, 137, 140; LR 24. Aufl. StPO § 200 Rdn. 12) – Tatzeitraum muss aber bezeichnet werden (BGH bei Dallinger MDR 1972, 715; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tatzeit 3, 7, 13, 14).

Dazu reicht die, im Übrigen häufig nicht verständliche, Leerformel „in nicht rechtsverjährter Zeit“ nicht aus, weil offen bleibt, ob die Taten 1987, 1988, 1989, 1990 usw. begangen wurden. Das gilt umso mehr, als die Kinder zu Beginn der „nicht rechtsverjährten Zeit“ noch gar nicht geboren waren.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass sich auch das angefochtene Urteil mit der möglichen Beteiligung anderer nicht auseinandersetzt, sondern sich auf Verhaltensweisen des Angeklagten beschränkt hat. Erwähnt wird lediglich, dass neben dem Angeklagten die leiblichen Eltern von den Kindern „als mit großer Angst besetzt geschildert“ werden (UA S. 12) und dass der Glaubwürdigkeit der Kinder nicht entgegenstehe, dass diese „im Laufe des Strafverfahrens einen immer größeren Kreis der möglichen Täter genannt hatten“ (UA S. 24).

Diese weitergehenden Vorwürfe hat das Landgericht rechtsfehlerhaft aber weder mitgeteilt, noch sich mit ihnen und den Auswirkungen auf die Beurteilung auseinandergesetzt, noch den Ausgang des Verfahrens gegen die anderen möglichen (Mit)Täter dargestellt. Dieser Mangel ist zum Nachteil des Angeklagten umso gravierender, als dem Senat aus Verfahrensrügen bekannt ist, dass die Kinder ihre trunksüchtigen Eltern und deren Zechgenossen, zu denen der Angeklagte gehörte, beschuldigen, in der Zechrunde Taten der geschilderten Art begangen zu haben und dass

die Kinder, wie vom Landgericht festgestellt, mit dem Verfahren erreichen wollen, bei ihren Pflegeeltern zu bleiben und nicht wieder in die jedenfalls damals asozialen Verhältnisse bei ihren Eltern zurückzumüssen (vgl. BGH NStZ 1996, 294; NJW 1996, 206).

Bei der Beweiswürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit – vor allem bei sehr jungen kindlichen Tatopfern – dürfen nicht als erwiesen angesehene gewichtige weitere Beschuldigungen nicht so behandelt werden, als betrafen sie nur unbedeutendes, die Glaubwürdigkeit im Übrigen nicht berührendes Randgeschehen (BGH NStZ 1996, 98; BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 7).

Eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung des Angeklagten ist noch nicht veranlasst.

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