Revision verworfen: Verwertbarkeit fernmündlicher Auskunft und Strafzumessung bei Anstiftung zum Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 229/56
- Datum
- 22.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fernmündliche Einholung von Auskünften ersetzt nicht die Zeugenvernehmung und verletzt den Unmittelbarkeitsgrundsatz nur, wenn das Gericht die Auskunft zur Sachverhaltsfeststellung verwertet.
Ergibt sich aus dem Vorhalt des Gerichts keine substantiierte Bestreitung durch den Angeklagten und stellt der Verteidiger keinen Beweisantrag, besteht keine Pflicht zu weiterer Beweiserhebung.
Tatsachenfeststellungen und die auf ihnen beruhende Beweiswürdigung des Tatrichters sind für das Revisionsgericht bindend, soweit sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen.
Bei der Strafzumessung dürfen hartnäckige Leugnung, eine Vielzahl von Vorstrafen und das Verhalten in vorangegangenen Verfahren als strafschärfend berücksichtigt werden; dies kann auch die Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 22. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Kaspar ██ aus █████████, dort geboren am ███████ 1903,
wegen Anstiftung zum Meineid hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter, Prof. Dr. Busch Bundesrichter, Dr. Jagusch Bundesrichter, Dr. Wiefels Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt HC. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 22. Februar 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ausgesprochen, dass der Angeklagte dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft hat die Strafkammer abgelehnt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Während der Verhandlung hat der Strafkammervorsitzende eine fernmündliche Auskunft der Bürovorsteherin des Rechtsanwalts ███ über dessen Mahnschreiben an den Angeklagten und über die Antwort des Angeklagten hierauf eingeholt. Gleichwohl hat das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen.
Nach § 250 StPO muss zwar dann, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung vernommen werden. Eine fernmündliche Befragung einer Auskunftsperson als Ersatz für ihre Zeugenvernehmung ist dem Gesetz unbekannt. Hier sollte aber die fernmündliche Befragung der Bürovorsteherin nicht ihre Zeugenvernehmung ersetzen; auf das Ergebnis der Auskunft stützt sich das Urteil nicht. Die Auskunft ist vielmehr zu dem Zwecke eingeholt worden, um dem Angeklagten einen Vorhalt machen zu können, wie sich eindeutig aus der Verhandlungsniederschrift ergibt.
Hiergegen bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken, nachdem der Angeklagte sich auf diesen Vorhalt des Vorsitzenden in einer Weise geäußert hat, die kein Bestreiten enthält, und nachdem weiter weder der Angeklagte noch sein Verteidiger auf Grund des Vorhalts Anlass gesehen haben, Beweisanträge zu stellen. Der Tatrichter durfte unbedenklich ohne weitere Beweiserhebung der ihm glaubwürdig erscheinenden Aussage des Schreinermeisters RO auch in diesem Punkte folgen.
Die weitere Verfahrensrüge kann allenfalls insoweit als 2. zulässig erhoben angesehen werden, als die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 1956 gestellten Beweisantrags auf Vernehmung der Ehefrau ████ gerügt werden soll.
Die Ablehnung des Beweisantrages durch die Strafkammer ist für die Entscheidung ohne Bedeutung und kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
II. Die Sachrüge
Die Überprüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Was die Revision hier vorträgt, stellt sich in Wirklichkeit nur als ein unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters dar, dessen Feststellungen für das Revisionsgericht bindend sind.
Rechtlich unbedenklich ist auch bei der Strafzumessung, dass der Angeklagte aus rechtsfeindlicher Gesinnung die Straftat hartnäckig geleugnet und uneinsichtig gezeigt habe. Dem Tatrichter war es nicht verwehrt, aus einer größeren Anzahl von Vorstrafen und dem Verhalten des Angeklagten in den jetzigen Strafverfahren, dem diesem vorangegangenen Zivilprozess und den
den Schluss auf seine rechtsfeindliche Einstellung zu ziehen. Dieses Verhalten des Angeklagten durfte er bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen. Es berechtigte auch dazu, dem Angeklagten die Anrechnung der Untersuchungshaft zu versagen.
| Justizangestellter YO | Koeniger | Jagusch | |||
| Glanzmann | Busch | Dr. Wiefels |