Treffer
BGH Urteil

Freiheitsberaubung mit Todesfolge: Anforderungen an Vorsatz- und Kausalitätsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 229/51
Datum
21.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ihre Verurteilung wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 1, 3 StGB) nach dem Abschließen der einzigen Haustür und dem Behalten des Schlüssels. Der BGH bestätigte zwar, dass „Einsperren“ objektiv bereits bei ungewöhnlichem bzw. beschwerlichem Notausgang (Fenster) vorliegen kann und es auf den aktuellen Fortgehwillen nicht ankommt. Das Urteil wurde jedoch aufgehoben, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite (Kenntnis der Einsperrwirkung, Unrechtsbewusstsein, Willensrichtung) lückenhaft und teils nur vermutungsweise waren. Auch der Ursachenzusammenhang zum Tod war wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Verfassung der Verstorbenen und zur tatsächlichen Auswegsituation nicht tragfähig; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einsperren im Sinne des § 239 StGB liegt vor, wenn das Opfer durch äußere Vorrichtungen objektiv daran gehindert ist, seine Wohnung über den regelmäßigen Ausgang nach freiem Willen zu verlassen; ein aktueller Fortgehwille ist nicht erforderlich.

2

Einsperren setzt keine absolut unüberwindliche Auswegslosigkeit voraus; verbleibende Notwege schließen den Tatbestand nicht aus, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls ungewöhnlich, beschwerlich oder gefährlich sind.

3

Die Freiheitsberaubung durch Einsperren ist mit dem Abschließen des einzigen regelmäßigen Ausgangs und der Vorenthaltung des einzigen Schlüssels vollendet; nachträgliche Möglichkeiten des Opfers, eine Verkürzung der Dauer zu erreichen, sind für die Vollendung unerheblich.

4

Vorsätzliche Freiheitsberaubung erfordert Feststellungen zur Kenntnis der einsperrenden Umstände, zum Unrechtsbewusstsein und zum Willen, die Fortbewegungsfreiheit aufzuheben; bloße Vermutungen oder pauschale Erfahrungssätze genügen nicht.

5

Für die Strafschärfung nach § 239 Abs. 3 StGB ist nach der Äquivalenztheorie ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Freiheitsentziehung (bzw. Behandlung währenddessen) und Tod erforderlich; wegen der erheblichen Strafwirkung sind hierzu besonders strenge und widerspruchsfreie Feststellungen nötig.

Vorinstanzen

Schwurgericht Henau, 29. Januar 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen █████ die Hausfrau Marie █, geboren 1901 daselbst, wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krause, Dr. Koeniger, Baldus, Scharpenseel

als beisitzende Richter,

a) bei der Verhandlung der Erste Staatsanwalt █████, b) bei der Verkündung der Oberregierungsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Henau vom 29. Januar 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge nach § 239 Abs. 1 und 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, weil sie am 28. Januar 1950 als Ehefrau des Hausbesitzers die damals 71-jährige Josefa ████, die als Ostflüchtling in zwei Erdgeschossräume des Hauses eingewiesen war, auf etwa eine Stunde im Haus eingesperrt hat, wodurch der Tod der so ihrer Freiheit Beraubten verursacht worden ist.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

1.) Die Revision ist insoweit unbegründet, als sie die äußere Tatseite der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB angreift.

Das Schwurgericht hat den Rechtsbegriff des Einsperrens als eines Mittels der Freiheitsberaubung nicht, wie die Revision meint, verkannt.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Person eingesperrt, wenn sie durch äußere Vorrichtungen – hier durch das Schloss der Haustür – objektiv verhindert ist, aus ihren Räumen, in denen sie als Mieterin verweilt, nach ihrem freien Willen sich außerhalb des Hauses zu begeben (RGSt. 61, 239).

Es kommt nicht darauf an, ob die Mieterin während der Zeit, da sie objektiv eingesperrt war, das Haus verlassen wollte und sich dabei der Freiheitsberaubung bewusst wurde.

Es ist aber einwandfrei festgestellt, dass Frau Josefa ████ während der Zeit des Eingesperrtseins auf den außerhalb des Hauses gelegenen Abort hinausgehen, auch ihre Milch holen und ihre nächsten Verwandten, die sie besuchen wollten, in das Haus hereinlassen wollte.

Der Rechtsbegriff des Einsperrens erfordert auch nach der ständigen Rechtsprechung (RGSt. 8, 211) nicht, dass die Unmöglichkeit, nach freiem Willen das Haus zu verlassen, eine absolute, völlig unüberwindliche sei.

Eingesperrtsein kann schon dann vorliegen, wenn die Benutzung der zum regelmäßigen Aus- und Eingang bestimmten einzigen Haustür und die Benutzung gewisser Räume des Hauses für die Mieterin ausgeschlossen ist und nach den Umständen des Einzelfalles andere Mittel und Wege für den Verkehr zwischen der Wohnung und der Außenwelt ungewöhnlich, beschwerlich oder gefährlich sind.

Solche Ungewöhnlichkeit des im gegebenen Falle nach Schließung der Haustür noch möglich gebliebenen Verkehrswegs sowie die Beschwerlichkeit und die Gefährlichkeit desselben ist auf Grund des festgestellten Sachverhalts vom Schwurgericht ohne Rechtsirrtum angenommen worden.

Nachdem die Angeklagte die Haustür abgeschlossen und den hierzu gehörigen einzigen Schlüssel an sich genommen hatte, blieb nur noch der Weg durch das Fenster der Erdgeschosswohnung für den Ab- und Zugang offen.

Da die Brüstung dieses Fensters 1 m über dem Boden liegt und das Fenster selbst nur 1,1 m hoch und 80 cm breit ist, auch die Mieterin bereits 71 Jahre alt war, hat das Schwurgericht zutreffend angenommen, dass dieser Notweg objektiv die Annahme einer Verwirklichung der Einsperrung und der hierdurch eingetretenen Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB nicht ausschließt.

Die Revision meint weiter, die Freiheitsberaubung sei deshalb nicht verwirklicht, weil die Witwe Josefa ████ die Möglichkeit gehabt hätte, von der Angeklagten sich den Haustürschlüssel zu erbitten und auf diese Weise ihre Bewegungsfreiheit wieder zu erlangen.

Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil das äußere Tatbestandsmerkmal der Freiheitsberaubung durch Einsperren bereits mit dem Abschließen der einzigen Haustür und der Fortnahme des einzigen Hausschlüssels vollendet war. Es kommt nicht mehr darauf an, ob nach Vollendung der Tat die Eingesperrte auf diesem oder einem anderen Wege eine Abkürzung der Dauer des Eingesperrtseins hätte erreichen können.

Die hierzu von der Revision vorgetragenen neuen Tatsachen sind überdies der Revisionsinstanz unbeachtlich.

Auch für die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Angeklagten ist nach dem festgestellten Tatbestand verwirklicht.

Die dagegen vom Verteidiger vorgetragenen rechtlichen Erwägungen zivilrechtlicher Art greifen gerade im Verhältnis zwischen der Angeklagten als Vermieterin und der Witwe Josefa ████ als Mieterin nicht durch. Sie gehen von tatsächlichen Verhältnissen aus, die mit dem im Urteil festgestellten Sachverhalt insofern in Widerspruch stehen, als der Enkel der Eingesperrten, namens [REDACTED], gegenüber der Angeklagten auf deren Widerspruch gegen das Einbringen von Schrankteilen durch das Fenster des Erdgeschosses und ihre groben Beschimpfungen nichts weiter gegen die Angeklagte tat, sondern nur „ein Lächeln nicht unterdrücken“ konnte.

Wenn die Angeklagte deshalb eine Abneigung gegen den [REDACTED] hegte, so war sie deshalb doch als Hausbesitzerin nicht berechtigt, dessen Großmutter ins Haus einzusperren und ihrer Freiheit zu berauben.

2.) Die Annahme vorsätzlicher Freiheitsberaubung ist jedoch durch die bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

Zum Vorsatz gehört die Kenntnis der Tatumstände, welche die völlige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit des Opfers bewirken (RGSt. 6, 231), sowie das Unrechtsbewusstsein (RGSt. 12, 194) und der Wille des Täters, die freie Fortbewegung der angegriffenen Person unmöglich zu machen.

Im angefochtenen Urteil ist zwar ausgeführt, die Angeklagte sei sich zur Zeit der Tat der Freiheitsentziehung bewusst gewesen und habe dabei auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt.

Die Beweiserhebungen, auf welchen diese Schlussfolgerungen beruhen, sind jedoch bezüglich des Rechtswidrigkeitsbewusstseins überhaupt nicht, im Übrigen nicht klar und vollständig in den Urteilsgründen niedergelegt.

Die weiteren Ausführungen lassen auch die Möglichkeit offen, dass diese Schlussfolgerungen auf rechtsirrigen Erwägungen beruhen.

So wird zunächst ausgeführt, das Schutzvorbringen der Angeklagten, sie habe, als sie die Haustür verschlossen, nur den von außen auf die Haustür zudrängenden Enkel [REDACTED] der Mieterin aussperren wollen, dabei aber nicht an die Mieterin selbst gedacht, sei „ganz offensichtlich unzutreffend“.

Hier scheint das Schwurgericht von einem allgemeinen, ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz auszugehen, wonach ein Hausbesitzer, der einem ihm unangenehmen Menschen durch Verschließen der Haustür den Zugang versperrt, sich stets darüber klar ist, damit auch den innerhalb seines Hauses wohnenden Mieter einzusperren.

Einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht.

Es kommt vielmehr auf die näheren Umstände an, unter denen sich das Zuschließen der Haustür abgespielt hat. Dessen war sich das Schwurgericht auch bewusst, da es nicht eindeutig feststellt, die Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, dass das Aussperren zugleich ein Einsperren der Mieterin bedeute.

Das Schwurgericht hat nur ausgeführt, die Angeklagte „musste“ sich hierüber klar sein. Damit ist nur eine Vermutung, nicht die volle Überzeugung des Gerichts, wie sie zur Überführung erforderlich ist, festgestellt.

Die Unsicherheit des Schwurgerichts bei dieser Vermutung wird noch dadurch erkennbar, dass diese Vermutung nicht für den Zeitpunkt des Abschließens, auf den es allein ankommt, ausgesprochen ist, vielmehr „spätestens“ für den späteren Zeitpunkt, da die Angeklagte die Mieterin an der Haustür traf, wie sie dort vergebliche Versuche machte, die Haustür zu öffnen, um ihren Enkel einzulassen.

Ebenso bedenklich ist die weitere Begründung des Schwurgerichts für die Annahme des Vorsatzes: Die Tatsache, dass die Haustür länger als eine Stunde verschlossen war, spreche dafür, dass sich die Angeklagte der Freiheitsentziehung bewusst gewesen sei.

Der Umstand, dass die Angeklagte nach einer Stunde die Haustür wieder öffnete und weiterhin offen ließ, legt die weitere Prüfung nahe, auf welchem inneren Vorgang bei der Angeklagten dieser Entschluss zum Wiederöffnen beruhte.

Es ist nach den Gesamtumständen nicht ausgeschlossen, dass erst von dieser Zeit an die Angeklagte ihre Aufregung über diesen ganzen Vorgang überwunden hatte und erst um diese Zeit sich bewusst wurde, durch die Abwehr des von ihr befürchteten Eintritts des [REDACTED] unrechtmäßig die Mieterin ihrer Freiheit beraubt zu haben.

Die Gesamtumstände drängten dem Schwurgericht eine Erforschung dieser äußeren und inneren Umstände der Zeit vom Verschließen bis zum Wiederöffnen der Haustür auf.

Bei den vom Schwurgericht selbst festgestellten schweren Schimpfereien der Angeklagten um diese kritische Zeit ist es nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte infolge starker Erregung eine gewisse Zeitspanne brauchte, um zu einer Klarheit über die Freiheitsberaubung und über das Unrecht ihrer Haltung zu gelangen.

Da die bisherigen tatsächlichen Feststellungen Widersprüche und Lücken zeigen bezüglich der inneren Tatseite, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, zu entscheiden, ob auf den wahren Sachverhalt der gesetzliche Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB rechtsirrtumsfrei angewendet worden ist.

Daher muss das Urteil auf die Revision der Angeklagten aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen zurückverwiesen werden.

3.) Dies gilt auch für die tatsächlichen Feststellungen, welche die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Freiheitsberaubung und dem Tode der Eingeschlossenen und damit die Strafschärfung nach § 239 Abs. 3 rechtfertigen sollen.

In Absatz 3 ist die Freiheitsberaubung und die während der Dauer der Freiheitsentziehung dem Angegriffenen widerfahrene Behandlung gleichermassen als Ursache des eingetretenen Todes der angegriffenen Person anzusehen.

Es ist daher das vom Schwurgericht getroffene Alternativfeststellung, entgegen der Meinung der Revision, ausreichend. Das Schwurgericht hat auch zutreffend der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs die in der Rechtsprechung herrschenden Rechtsgrundsätze der Bedingungs- oder Äquivalenztheorie zugrunde gelegt.

Daneben noch, wie die Revision meint, fahrlässige Verursachung des Todeserfolges zu verlangen, findet im Gesetz keine Stütze (RGSt. 5, 333; 44, 158; OGH UDR 49, 377).

Wegen der schweren Folgen, welche die Verursachung des Todes für die Strafzumessung des Täters hat, sind an die Feststellungen der Verursachung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus und enthalten auch Widersprüche.

So ist in den Gründen an einer Stelle gesagt, die Josefa ████ sei von Natur still, empfindsam und verschüchtert und habe deshalb vor Erregung gezittert.

An anderer Stelle wird sie als außerordentlich rüstige Frau bezeichnet, die bisher noch keine besonderen gesundheitlichen Beschwerden gehabt habe.

Für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs ist eine weitere Klärung der physischen und psychischen Verfassung der Verstorbenen von Bedeutung.

Es wird sich schließlich noch empfehlen, im Zusammenhang mit der Klarstellung der Vorgänge zur Zeit des Abschließens und des Wiederöffnens der Haustür durch eine Ortsbesichtigung klarzustellen, ob dieses Haus tatsächlich nur eine Haustür hat, entgegen dem bei landwirtschaftlichen Gebäuden in der Regel anzutreffenden Zustand, dass das Wohngebäude noch über eine hintere Haustür, über den Stall oder die Scheune betreten und verlassen werden kann.

KoenigerDr. NeumannScharpenseel
KrauseBaldus
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